Urteil des BPatG vom 13.08.2009
BPatG: stand der technik, begriff, patentfähigkeit, einspruch, papiere, erfindung, anteil, abnahme, behandlung, belastung
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 315/06
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. August 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 36 380
…
- 2 -
hat  der  11. Senat  (Technischer  Beschwerdesenat)  des  Bundespatentgerichts  auf
die  mündliche  Verhandlung  vom  13. August 2009  unter  Mitwirkung  des
Vorsitzenden  Richters  Dipl.-Phys.  Dr. W. Maier  sowie  der  Richter  v. Zglinitzki,
Dipl.-Ing. Dr. Fritze und Dipl.-Ing. Fetterroll
beschlossen:
Auf den Einspruch wird das Patent DE 103 36 380 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Das  am  6. August 2003  beim  Deutschen  Patent-  und  Markenamt  angemeldete
Patent 103 36 380 ist am 25. August 2005 mit der Bezeichnung
"Ultradünner,  poröser  und  mechanisch  stabiler  Vliesstoff  und
dessen Verwendung“
veröffentlicht worden.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die  Einsprechende  macht  die  Widerrufsgründe  der  mangelnden  Ausführbarkeit
sowie  der  fehlenden  Patentfähigkeit  geltend.  Der  Gegenstand  des  Patentan-
spruchs 1  sei  nicht  neu,  beruhe  aber  jedenfalls  nicht  auf  erfinderischer  Tätigkeit.
Es habe auch eine offenkundige Vorbenutzung stattgefunden.
- 3 -
Sie nennt folgende Druckschriften:
(D1)
Lehrbuch  der  Papier-  und  Kartonerzeugung,  Autorenkollektiv,
Nachdruck  der  2.  Auflage  von  1986,  VEB  Leipzig,  Fachbuchverlag
1989,
ISBN 3-343-00138-4, Seite 358
(D3)
DE 199 18 856 A1
(D4)
US 2002/0045091 A1
(D5)
US 2003/0087982 A1
(D6)
US 6 473 950 B1
(D6a und b) Vergleichsberechnung sowie Tabellen zur Umrechnung der aus der
D6 bekannten „tensile strength“ in Höchstzugkraft,
(D7)
EP 0 436 001 B1
(D8)
DE 101 96 273 T1
(D9)
Auszug aus „Vliesstoffe", 1982, Georg Thieme Verlag, Stuttgart,
S. 349
(D10)
Auszug aus „Vliesstoffe", 2000, Wiley-VCH, S 599, 600, 669-671
(D10.1)
Einführung in das Gebiet der Vliesstoffe, Definition des Begriffes
„Vliesstoff“, Verfahrensübersicht zur Vliesstoffherstellung.
(D11)
DE 76 09 323 U1
Zu der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung nennt die Einsprechende
folgende Schriften:
(D2.1)
Datenblatt der Hirose Paper mfg.Co. Ltd. von 1996, 0132TH-8,
Proben 1 bis 4
(D2.2)
Übersetzung von D2.1
(D2.3)
Datenblatt der Hirose Paper mfg.Co. Ltd von 1999, 0132TH-8H
(D2.4)
Übersetzung von D2.3
(D2.5)
Übersetzung von D2.6
(D2.6)
Datenblatt der Hirose Paper mfg.Co. Ltd von 2007, 0132TH-8,
- 4 -
(D2.6a)
„Capillary Flow Analysis“ von Proben 0132TH-8 Nr. 1 bis 3 vom
15.1.2007
(D2.7)
Rechnung der Hirose Paper mfg.Co. Ltd vom 12. Februar 1999,
(D2.8)
Übersetzung von D2.7
Zudem bietet sie Zeugenbeweis an.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Norm
(1)
DIN-EN 29 092, 1992
in das Verfahren eingeführt.
Die Einsprechende beantragt,
das angegriffene Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht dem Einspruchsvorbringen und beantragt,
das Patent aufrechtzuerhalten;
hilfsweise das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 11 und der
Beschreibung  Absätze  [0034],  [0035]  nach  Hilfsantrag 1  vom
13. August 2009,
weiter  hilfsweise  das  Patent  mit  den  Patentansprüchen  1  bis  10
und  der  Beschreibung  Absatz  [0032]  nach  Hilfsantrag 2  vom
13. August 2009,
weiter  hilfsweise  das  Patent  mit  den  Patentansprüchen  1  bis  10
und  der  Beschreibung  Absätze  [0032],  [0034],  [0035]  nach
Hilfsantrag 3 vom 13. August 2009,
- 5 -
ferner  hilfsweise  das  Patent  mit  den  Patentansprüchen  1  bis  10
und der Beschreibung Absätze [0032], [0034] und Tabelle 1 nach
Hilfsantrag 4 vom 13. August 2009
sowie  jeweils  mit  der  übrigen  Beschreibung  gemäß  Patentschrift
beschränkt aufrechtzuerhalten.
Hauptantrag
„Vliesstoff mit einer Dicke von kleiner gleich 30 µm, der chemisch
und/oder  thermisch  gebunden  ist,  dessen  Höchstzugkraft  in
mindestens  einer  Richtung  mindestens  15 N / 5 cm  und  dessen
Höchstzugkraftdehnung  in  dieser  Richtung  höchstens  35 %  be-
trägt und der eine Porosität von mindestens 25 besitzt.“
Hinter  der  Zahl 25  fehlt  hier  das  Prozentzeichen  aufgrund  eines  Fehlers  bei  der
Drucklegung der Patentschrift.
Hilfsantrag 1
„Vliesstoff  aus  faserbildenden  Polymeren  mit  einer  Dicke  von
kleiner gleich 30 µm, der chemisch und/oder thermisch gebunden
ist,  dessen  Höchstzugkraft  in  mindestens  einer  Richtung  min-
destens 15 N / 5 cm und dessen Höchstzugkraftdehnung in dieser
Richtung  höchstens  35 %  beträgt  und  der  eine  Porosität  von
mindestens 25 % besitzt.“
Hilfsantrag 2
- 6 -
„Vliesstoff mit einer Dicke von kleiner gleich 20 µm, der chemisch
und/oder  thermisch  gebunden  ist,  dessen  Höchstzugkraft  in  min-
destens  einer  Richtung  mindestens  15 N / 5 cm  und  dessen
Höchstzugkraftdehnung  in  dieser  Richtung  höchstens  35 %  be-
trägt und der eine Porosität von mindestens 25 % besitzt.“
Hilfsantrag 3
„Vliesstoff  aus  faserbildenden  Polymeren  mit  einer  Dicke  von
kleiner  gleich  20 µm,  der  chemisch  und/oder  thermisch  gebunden
ist,  dessen  Höchstzugkraft  in  mindestens  einer  Richtung  min-
destens 15 N / 5 cm und dessen Höchstzugkraftdehnung in dieser
Richtung  höchstens  35 %  beträgt  und  der  eine  Porosität  von
mindestens 25 % besitzt.“
Hilfsantrag 4
„Vliesstoff  aus  faserbildenden  Polymeren  mit  einer  Dicke  von
kleiner gleich 20 µm, der chemisch und/oder thermisch gebunden
ist,  dessen  Höchstzugkraft  in  mindestens  einer  Richtung  min-
destens 20 N / 5 cm und dessen Höchstzugkraftdehnung in dieser
Richtung  höchstens  25 %  beträgt  und  der  eine  Porosität  von
mindestens 25 % besitzt.“
Wegen  des Wortlauts  der  jeweils  auf  die  Ansprüche 1  rückbezogenen  Ansprüche
und  wegen  weiterer  Einzelheiten  des  Vorbringens  der  Beteiligten  wird  auf  die
Gerichtsakte verwiesen.
- 7 -
II.
Der zulässige Einspruch ist begründet.
Das  angefochtene  Patent  betrifft  ultradünne,  poröse  und  gleichzeitig  mechanisch
stabile  Vliesstoffe,  deren  Herstellung  und  deren  Verwendung  beispielsweise  als
Separatoren  für  elektrochemische  Zellen,  wie  für  Akkumulatoren,  Batterien  oder
Brennstoffzellen,  sowie  für  Speicher  für  elektrische  Energie,  wie  Super-Kon-
densatoren (vgl. Abs. [0001] der Patentschrift).
Derzeitige Alternativ-Materialien sind Papiere, die aber aufgrund ihrer hohen Dichte
eine nur geringe Porosität aufweisen und daher besonders für Anwendungen, die
ein  offenes  Material  benötigen,  ausscheiden.  Weitere  Alternativ-Materialien  sind
Membranen, die aber hinsichtlich der einzusetzenden Polymeren limitiert sind und
in der Regel nur eine geringe Porosität von < 25 % sowie kleine Porendurchmesser
von  <  0,5 µm  aufweisen.  Mit  den  an  sich  bekannten  Vliesstoff-Produkten  konnte
bisher  eine  Dicke  <  20 µm  nicht  erreicht  werden  (vgl.  Abs.  [0004]  der  Patent-
schrift).
Die  Patentinhaberin  hat  sich  die  Aufgabe  gestellt  einen  ultradünnen  und  gleich-
zeitig  mechanisch stabilen Vliesstoff mit hoher Porosität bereitzustellen (vgl. Abs.
[0029] der Patentschrift). Eine weitere Aufgabe der Erfindung ist die Bereitstellung
eines  Vliesstoffes  mit  den  oben  definierten  Eigenschaften  sowie  mit  einer  defi-
nierten Porenstruktur (vgl. Abs. [0030] der Patentschrift). Eine weitere Aufgabe der
Erfindung  ist  die  Bereitstellung  eines  ultradünnen  Vliesstoffes,  der  sowohl
ausreichend  mechanisch  stabil  ist,  um  ohne  den  Einsatz  von  Hilfsmitteln,  wie
Trägerfolien  verarbeitet  werden  zu  können,  und  der  als  Separatormaterial  in
elektrochemischen  Zellen  eingesetzt  werden  kann  (vgl.  Abs.  [0031]  der  Patent-
schrift).
- 8 -
Maßgeblicher  Fachmann  zur  Lösung  dieser  Aufgaben  ist  ein  Fachhochschul-
ingenieur  der  Fachrichtung  Textiltechnik  mit  langjähriger  Erfahrung  auf  dem
Gebiet der Vliesstoffherstellung.
1. Auslegung des Begriffs „Vliesstoff“
Die Einsprechende ist der Auffassung, nach Anspruch 1 sei nicht ausschließlich ein
Vliesstoff beansprucht, sondern auch ein Verbund aus einem Vliesstoff mit einem
weiteren  Material,  welcher  die  gemäß  Anspruch 1  geforderten  Eigenschaften
erfüllt.
Im Übrigen seien Papiere auch Vliesstoffe.
Diese  Auffassung  der  Einsprechenden  teilt  der  Senat  nicht,  da  im  Anspruch 1
ausschließlich  von  einem  Vliesstoff  die  Rede  ist  und  sich  in  der  streitigen  Pa-
tentschrift keine Hinweise finden lassen, die darauf deuten würden, dass auch ein
Verbundwerkstoff oder ein Papier unter diesen Begriff fallen könnte.
Da  die  Patentschrift  dem  Fachmann  keine  Definition  für  den  beanspruchten
Vliesstoff  an  die  Hand  gibt,  ist  dieser  Begriff  nach  der  Norm  auszulegen.  Nach
Abschnitt 3  der  einschlägigen  DIN-EN  29 029  ist  u. a.  Papier  von  Vliesstoff
ausgenommen. Ein nach dem hydrodynamischen Prinzip hergestelltes Material ist
nur dann als Vliesstoff zu betrachten, wenn
„a)  mehr  als  50%  der  Masse  seines  faserartigen  Bestandteiles  aus
Fasern  (ausgenommen  chemisch  aufgeschlossener  pflanzlicher
Fasern)  mit  einem  Verhältnis  von  Länge  zu  Durchmesser  (Schlank-
heitsgrad) von mehr als 300 besteht;
oder wenn die in a) genannten Bedingungen nicht zutreffen, dann
b) wenn die folgenden Bedingungen erfüllt werden:
1)
mehr  als  30%  der  Masse  seines  faserartigen  Gehaltes  aus
Fasern  (ausgenommen  chemisch  aufgeschlossener  pflanz
- 9 -
licher  Fasern)  mit  einem  Verhältnis  von  Länge  zu  Durch
messer (Schlankheitsgrad) von mehr als 300 besteht und
2)
seine Dichte geringer ist als 0,40 g / cm
3
.
Diese  Definition  greift  beispielsweise  auch  das  Fachbuch  „Vliesstoffe“  auf  (vgl.
D10.1
„Vliesstoff“).
2. Ausführbarkeit (§ 21 , Abs. 1, Nr. 2 PatG)
Der Widerrufsgrund der mangelnden Ausführbarkeit ist nicht gegeben. Die Ansicht
der Einsprechenden, der im Anspruch 1 angegebenen Porosität von mindestens 25
%  widerspreche  die  Berechnungsformel  in  Absatz  [0050]  der  Patentschrift,  trifft
offenbar  nicht  zu.  Denn  der  Fachmann  wird  zur  Bestimmung  der  prozentualen
Porosität  selbstverständlich  die  Dichte  des  porösen  Körpers  zu  der  des  dichten
D8
Im  vorliegenden  Fall  berechnet  sich  folglich  die  Porosität  unter  Bezugnahme  auf
das  Verhältnis  von  Flächengewicht  durch  Dicke  des  Vlieses  zu  der  Dichte  des
Faserstoffes (z. B. Polymers).
3. Mangelnde Patentfähigkeit (§ 21, Abs. 1, Nr. 1 PatG)
Hauptantrag:
Der Vliesstoff gemäß Anspruch 1 beruht gegenüber dem Stand der Technik nicht
auf erfinderischer Tätigkeit.
D8
D8
bis  2 mm  und  dem  Faserdurchmesser  von  1 µm  lässt  sich  nämlich  ein  Schlank-
heitsgrad von mehr als 300 errechnen (vgl. Anspruch 1 und 2); der Vliesstoff des
- 10 -
D8
auf,  und  aus  dem angegeben  Flächengewicht des  Nassvlieses  von  15 g / m
2
und
der Dicke von 43 µm ist eine Dichte von 0,035 g / cm
3
zu errechnen (vgl. S. 77 und
78).
Diese  Eigenschaften  fallen  folglich  unter  den  Begriff  „Vliesstoff“  nach  der  Norm
(1)
Der  Einwand  der  Patentinhaberin,  die  im  Beispiel 56  der  D8  zur  Vliesstoffher-
stellung  verwendeten  fibrillierte  Fasern  würden  zu  Pulpe,  dem  Ausgangsmaterial
der  Papierherstellung  führen,  kann  nicht  durchgreifen,  da  im  Beispiel  56  die  Her-
stellung eines Nassvlieses mit einem Anteil von 40% fibrillierter organischer Fasern
beschrieben ist.
In  diesem  Zusammenhang  ist  auch  der  auf  S. 39,  Abs. 1  verwendete  Begriff
„Gewebe“  zu  beurteilen,  der  aus  fachmännischer  Sicht  bei  der  Bildung  eines
D8
auf  einer  Papiermaschine  hergestellt  wird,  ist  für  das  erzielte  Produkt  patent-
rechtlich nicht ausschlaggebend.
Der nach dem Verfahren gemäß Beispiel 56 hergestellte Vliesstoff des Beispiels 57
weist nach dem Kalandern eine Dicke von 30 µm auf.
Die Auffassung der Patentinhaberin, dass die im Beispiel 57 offenbarte Dicke nicht
mit  der  des  streitigen  Patentgegenstandes  vergleichbar  sei,  da  die  beanspruchte
Dicke nach der DIN-EN 20 534 zu ermitteln sei, das Verfahren, nach dem die Dicke
in Beispiel 57 ermittelt wurde, aber nicht bekannt sei, vermag nicht zu überzeugen.
Denn es ist davon auszugehen, dass der Fachmann die Normen zur Bestimmung
der Dicke von Vliesstoffen kennt, und es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass die
Dicke nicht nach den Vorschriften der DIN-EN 20 534 oder zumindest äquivalenten
Methoden  ermittelt  wurde.  Sollte  eine  andere  Meßmethode  angewandt  worden
- 11 -
sein, so sind die sich daraus ergebenden geringfügigen Abweichungen gegenüber
denen gemäß DIN-EN 20 534 ermittelten Werten zu vernachlässigen, da diese im
Streubereich der Messwerte zu erwarten sind.
Das Merkmal, dass der Vliesstoff thermisch gebunden ist, lässt sich entgegen den
Bedenken  der  Patentinhaberin,  dass die thermische  Bindung  des  bekannten
D8
D8
einer  thermischen  Behandlung  unterworfen,  um  einen  Separator  für  z. B.  eine
elektrochemische Vorrichtung zu erhalten. Hierzu ist in der Beschreibung, Seite 30,
letzter  Absatz,  weiter  ausgeführt,  dass  die  thermische  Behandlung,  welcher  der
Separator  unterworfen  wird,  dazu  führt,  dass  ein  Teil  der  organischen  Fasern
erweicht und geschmolzen und mit anderen Fasern oder sich selbst verschmolzen
wird.
Die  Höchstzugkraft  des  aus  Beispiel  57  bekannten  Vliesstoffes  beträgt  in  min-
destens  einer  Richtung  mindestens  15 N / 5 cm.  Denn  nach  Umrechnung  des  in
D8)
Höchstzugkraft  von  3,5 kg  / 5  cm  mit  Hilfe  der  Erdbeschleunigung  von  9,81  m  /
sec
2
ergibt  sich  ein  Wert  für  die  Höchstzugkraft  des  bekannten  Vliesstoffes  von
34,34 N / 5 cm.
Nach  dem  Kalandern  weist  der  nach  dem  Verfahren  gemäß  Beispiel  56  her-
gestellte Vliesstoff des Beispiels 57 eine Porosität von 65,7% auf.
D8
einer  Dicke  von  30 µm  bekannt,  der  thermisch  gebunden  ist,  dessen  Höchst-
zugkraft  in  mindestens  einer  Richtung  mindestens  15  N  /  5  cm  beträgt  und  der
eine Porosität von mindestens 25% besitzt.
- 12 -
Ein  Wert  für  die  Höchstzugkraftdehnung  in  der  Richtung  in  der  auch  die
D8
genannten Wert für die Höchstzugkraftdehnung von höchstens 35% kommt jedoch
keine erfinderische Bedeutung zu.
D11
als Separator verwendeter Vliesstoff eine bleibende Dehnung höchstens zwischen
1 und 30%, bevorzugt zwischen 1 und 10% bei einer wiederholten Belastung von
200 N  / 5  cm  aufweist.  Obwohl  diesen  Werten  für  die  Dehnung  keine
Dickenangabe  für  das  dortige  textile  Flächengebilde  zugeordnet  ist,  weiß  der
D11
ist,  den  Wert  für  die  bleibende  Dehnung  unter  Betriebsbedingungen  für  den  als
Separator verwendeten Vliesstoff zu limitieren um dessen Separatoreigenschaften
D8
57, bekannten Vliesstoffes, diese bekannten Werte für die Höchstzugkraftdehnung
auch  bei  geringerer  Belastung  und  besonders  bei  der  angestrebten  geringen
Dicke des Vliesstoffes einzuhalten.
D9
Nassvliesstoffen die Höchstzugkraftdehnung unter 10% beträgt.
Ein  Wert  von  unter  35%  für  die  Höchstzugkraftdehnung  in  Richtung  der  Höchst-
zugkraft  wird  dem  Fachmann  somit  nahegelegt,  so  dass  zumindest  die  Variante
des  thermisch  gebundenen  Vliesstoffes  des  mit  dem  Hauptantrag  verteidigten
Anspruchs 1  des  angefochten  Patents  nicht  als  Ergebnis  einer  erfinderischen
Tätigkeit anzusehen ist.
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Hilfsantrag 1:
Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach dem
Hauptantrag  durch  die  Festlegung,  dass  der  Vliesstoff  aus  faserbildenden
Polymeren besteht.
Ein  derartiger  Vliesstoff  ist  mangels  erfinderischer  Tätigkeit  ebenfalls  nicht  pa-
tentfähig.
Dem  Fachmann  für  Textiltechnik  sind  Vliesstoffe  aus  faserbildenden  Polymeren
D8
der  aus  fibrillierten  organischen  Fasern  besteht,  die  zumindest  teilweise  als
flüssigkristalline  Polymerfasern  vorliegen. Wie  aus  den  Beispielen  51,  52  und  53
D8
merfasern  zugrunde.  Durch  unterschiedliches  Kalandern  kann  dieses  Nassvlies
offensichtlich auf eine Dicke von 70 µm, 50 µm oder 45 µm gebracht werden. Was
einerseits mit einer nur geringfügigen Abnahme der Porosität, nämlich von 76,9%
auf  63,2%,  und  andererseits  einer  gewissen  Zunahme  in  der  Höchstzugkraft
D8
Höchstzugkraft  für  den  Vliesstoff  gemäß  Beispiel  53  beträgt  danach  5,2  kg  /
50 mm, was einem Wert von 51,01 N / 50 mm entspricht. Diese Beispiele zeigen
dem Fachmann,  dass  die  Dicke  des  Vliesstoffes  in  einem  weiten  Bereich  durch
entsprechendes  Kalandern  des  Nassvlieses  bei  nur  geringer  Einschränkung  der
Porosität  und  ohne  Verlust  der  Höchstzugkraft  einstellbar  ist.  Es  ist  für  den
Fachmann  daher  nahe  liegend,  dass  er  bei  Bedarf  durch  entsprechendes
Kalandern  des  aus  Beispiel  51  bekannten  Nassvlieses  auch  eine  Dicke  von  30
µm,  wie  aus  Beispiel  57  bekannt,  erreichen  kann,  und  der  Vliesstoff  mit  einer
Höchstzugkraft  und  Porosität  immer  noch  Werte  aufweist,  die  über  den
patentgemäßen Werten von mindestens 15 N / 5 cm bzw. mindestens 25% liegen.
Die  thermische  Bindung  des  Vliesstoffes  folgt  aus  dem  im  Beispiel  51  be-
schriebenen  Herstellungsschritt,  wonach  das  Nassvlies  einer  thermischen  Be-
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handlung  zu  unterwerfen  ist,  in  Verbindung mit  der  Beschreibung,  z. B.  Seite  30,
letzter Absatz.
Bezüglich  der  Höchstzugkraftdehnung  gelten  hier  dieselben  Argumente,  wie  sie
bereits zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dargelegt wurden.
Hiernach gelangt der Fachmann ohne erfinderische Tätigkeit ebenfalls zumindest
zu einer Variante (thermische Bindung) der  Gegenstände des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 1. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit nicht schutzfähig.
Hilfsantrag 2:
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
dem Hauptantrag durch die Festlegung, dass der Vliesstoff eine Dicke von kleiner
gleich 20 µm aufweist.
Auch ein derartiger Vliesstoff ist mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
D8
letzter Abs. bis S. 40, 1. Abs.) im Hinblick auf ihre Verwendung als Separatoren in
elektrochemischen Vorrichtungen und den damit einhergehenden Forderungen an
ihre  physikalischen  Eigenschaften  empfehlenswert,  kleine  Wert  für  die  Dicke
vorzusehen.  Hierzu  werden  Werte  für  die  Dicke  des  Nassvlieses  empfohlen,  die
sich in einem Bereich von 10 bis 200 µm besonders bevorzugt von 20 bis 100 µm
bzw. von 20 bis 70 µm bewegen sollen. Somit wird ein unterer Wert für die Dicke
eines  der  bekannten  Nassvliese  von  20 µm  besonders  empfohlen.  Da  sich  die
Dicke des aus den Beispielen 56 und 57 bekannten Nassvlieses in einem weiten
Bereich  nur  durch  Kalandern  einstellen  lässt,  ohne  dass  es  dabei  zu  einer
Verminderung der Höchstzugkraft (s. Tabelle 1, 3,5 kg / 50 mm, entspricht 34,34 N
/  50  mm)  oder  einer  größeren  Einbuße  bei  der  Porosität  kommt  (s.  S. 78,  erster
und  zweiter  Abs.,  Abnahme  des  Hohlraumanteils  von  76,1%  auf  65,7%),  ist  zu
erwarten,  dass  bei  einer  Verringerung  der  Dicke  des  aus  Beispiel  57  bekannten
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Nassvlieses von 30 µm auf 20 µm die Werte für die Höchstzugkraft und Porosität
immer noch deutlich über den patentgemäßen Werten von 15 N / 5 cm bzw. 25%
liegen werden.
Zur Höchstzugkraftdehnung gelten auch hier dieselben Argumente, wie sie bereits
zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dargelegt wurden.
Die  Patentfähigkeit  zumindest  einer  Variante  (thermische  Bindung)  der  Gegen-
stände des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 kann somit gleichfalls nicht an-
erkannt werden.
Hilfsantrag 3:
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
dem  Hauptantrag  durch  die  Festlegung,  dass  der  Vliesstoff  aus  faserbildenden
Polymeren besteht und eine Dicke von kleiner gleich 20 µm aufweist.
Auch ein solcher Vliesstoff ist mangels erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig.
Dieser Anspruch beinhaltet somit die nach den Hilfsanträgen 1 und 2 zur weiteren
Abgrenzung geänderten Merkmale.
D8
um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die beiden voranstehenden Abschnitte
des  Beschlusses  verwiesen.  Gegenüber  dem  Stand  der  Technik  ist  kein  weiter-
gehender  technischer  Überschuss  und  in  der  Summe  der  Merkmale  auch  kein
synergistischer  Effekt  erkennbar.  Vielmehr  entfaltet  jedes  der  wie  aufgezeigt  be-
kannten Merkmale seine bekannte Wirkung in aggregativer Weise für sich.
Auch  gelten  bezüglich  der  Werte  für  die  Höchstzugkraftdehnung  wiederum  die-
selben Argumente, wie sie bereits zum Anspruch 1 gemäß Hauptantrag dargelegt
wurden.
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Somit ist zumindest eine Variante (thermische Bindung) der Gegenstände der mit
dem  Hilfsantrag 3  verteidigte  Anspruch 1  des  angefochtenen  Patents  nicht  als
Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit anzusehen.
Hilfsantrag 4:
Der  Vliesstoff  gemäß  Anspruch 1  nach  dem  Hilfsantrag 4  ist  ebenfalls  nicht  pa-
tentfähig, weil auch sein Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
Der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 4 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
dem  Hauptantrag  durch  die  Festlegung, dass  der  Vliesstoff  aus  faserbildenden
Polymeren  besteht,  eine  Dicke  von  kleiner  gleich  20 µm  aufweist,  die  Höchst-
zugkraft mindestens 20 N / 5 cm und die Höchstzugkraftdehnung höchstens 25%
beträgt. Er umfasst demnach die Änderungen nach dem Hilfsantrag 3 und definiert
zudem  eine  größere  Höchstzugkraftuntergrenze  und  eine  geringere  Obergrenze
der Höchstzugkraftdehnung.
D8
D11
Dieselben  Argumente  bezüglich  der  Begrenzung  der  Werte  für  die  Höchst-
zugkraftdehnung,  wie  sie  bereits  zum  Anspruch 1  gemäß  Hauptantrag  dargelegt
wurden, gelten auch bezüglich eines kleineren Wertes von unter 25%. Er wird dem
Fachmann  aufgrund  der  Angabe  des  bevorzugten  Prozentbereiches  für  die
D11
Der Fachmann gelangt hiernach ebenfalls ohne erfinderische Tätigkeit zumindest
zu einer Variante (thermische  Bindung) der  Gegenstände des Patentanspruchs 1
nach Hilfsantrag 4.
Der Vliesstoff nach Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist daher auch nicht patentfähig,
so dass der Anspruch 1 ebenfalls keinen Bestand hat.
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Den  jeweils  rückbezogenen  Ansprüchen  nach  Haupt-  und  Hilfsanträgen  ist  nach
Fortfall  des  jeweiligen  Anspruchs 1  die  Grundlage  entzogen.  Eigenständige  ein
Patent begründende Merkmale sind ohnehin nicht enthalten.
Das Patent ist somit zu widerrufen.
Dr. W. Maier
v. Zglinitzki
Dr. Fritze
Fetterroll
Me