Urteil des BPatG vom 31.01.2001

BPatG: produktion, kunst, verwertung, rundfunk, unterscheidungskraft, video, dvd, internet, verkehr, medien

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 151/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 39 873.5
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und
Richterin Klante
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts – Markenstelle für Klasse 41 - vom
31. Januar 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die für ein umfangreiches Waren und Dienstleistungsverzeichnis angemeldete
Wortmarke
EUROARTS
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 31. Januar 2001 für
Software, Belichtete Filme; Videoplatten (Bildplatten); Video-
Compactdiscs (CD, CD-ROM und CD-I), Videofolien, -casset-
ten und –bänder; DVD-Disketten; bespielte digitale, magneti-
sche, magnetoptische und/oder optische Träger für Ton und/
oder Bild; Träger von Bild- und Tonaufzeichnungen jeglicher
Art; Druckerzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmit-
tel (ausgenommen Apparate); Hilfe bei der Führung von Un-
ternehmen insbesondere bei der Organisation kultureller Akti-
vitäten; Werbung; Marketing; Organisation von Ausstellungen
und Messen, Entwicklung von Marketing-Konzepten jeglicher
Art und Angebot und Durchführung damit in Zusammenhang
stehender Dienstleistungen; Vermittlung von Kauf- und/oder
Verkaufsverträgen für Dritte über Filme, auch TV-Filme, Vi-
deos, CD-ROMs, CD RW’s, DVD’s, und/oder sonstige Träger
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von Ton- und Bildaufzeichnungen jeglicher Art; Telekommuni-
kation; Bereitstellung und Übermittlung von Informationen
und Nachrichten aller Art in Bild und Ton; Sammeln, Bereit-
stellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnun-
gen, Bildern und Ton über Waren und Dienstleistungen; com-
putergestützte Übertragung von Bildern und Ton; elektroni-
sche Übertragung von Bildern, Ton und Informationen; Über-
mittlung von Rundfunk-, Ton-, Fernseh- und Videosendun-
gen; Ausstrahlung von Ton und Ton-/visuellen Programmen,
einschließlich der Ausstrahlung von Musiksendungen, Musik-
filmen und/oder –sendungen über Kanal oder Satellit; Pro-
duktion von Rundfunk, Ton- und Ton-visuellen Programmen,
Unterhaltsprogrammen; Musikprogrammdienstleistungen für
Rundfunk, Fernsehen und sonstige Medien; Verarbeitung und
Speicherung von Ton, Bild und Ton-visuellen Signalen; Film-
bearbeitung; Konzeption und/oder Produktion von Bild- und
Tonaufnahmen von Filmen, auch TV-Filmen, Videogrammen,
Videos, CD-Roms, CD RW's, DVD-Disketten Cassetten und/
oder anderen Trägern von Ton- und/oder Bildaufzeichnungen
jeder Art sowie alle damit in Zusammenhang stehenden
Dienstleistungen; Konzeption und/oder Produktion von Fern-
seh-, Rundfunk-, Videotextprogrammen und/oder –sendun-
gen sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Dienstlei-
stungen; Synchronisation; Filmschnitt; Tonaufnahmen; Bild-
aufnahmen; Dienstleistungen produktionstechnischer Art im
Zusammenhang mit der Produktion von Filmen, auch TV-Fil-
men, Fernsehsendungen und/oder der Aufzeichnung von Bild
und Ton auf Bild- und Tonträgern jeglicher Art; Unterhaltung;
kulturelle Aktivitäten; Planung und/oder Durchführung von
Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen; Veröf-
fentlichung und Herausgabe von Bildkatalogen; Vermietung
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und/oder Verleih von Filmen, auch TV-Filmen, Videos, CD-
Roms, CD RWs, DVDs und/oder sonstigen Trägern von Ton-
und Bildaufzeichnungen jeglicher Art; Verwaltung und Ver-
wertung von Urherberrechten und gewerblichen Schutzrech-
ten; Vermittlung und/oder Verwertung von Rechten an Fil-
men, auch TV-Filmen sowie an Video- und Fernsehproduktio-
nen sowie Bild- und Tonprogrammen und/oder –sendungen
und/oder Trägern von Bild- und Tonaufzeichnungen jeglicher
Art; Erwerb von Rechten an Filmen, auch TV-Filmen sowie
an Video- und Fernsehproduktionen sowie Bild- und Tonpro-
grammen und/oder –sendungen und/oder Trägern von Bild-
und Tonaufzeichnungen jeglicher Art; Verwertung derartiger
Rechte für andere; Vermittlung und/oder Vermietung und/
oder Zurverfügungstellung von Zugriffszeiten entgeltlich oder
unentgeltlich zu Datennetzen und/oder Computerbanken in
elektronischen Medien auch im Internet; Bereitstellung eines
Zugangs zu Bild- und Ton und anderen audiovisuellen Dar-
stellungsformen in elektronischen Medien, auch im Internet;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbe-
reiten, Archivieren, Analysieren, Aktualisieren, Liefern und
Bereitstellen von Daten; Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspie-
len; Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und
Wiedergabe von Informationen, wie Ton, Bild und Daten in
und über Datennetze, auch im Internet; Entwicklung von Soft-
ware, Verwertung von an Software bestehenden Rechten
zurückgewiesen, weil die Deutung „europäische Kunst“ auf der Hand liege. Die
Wortbildung entspreche „Eurocheque“ u.a.
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Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, zu der sie vorträgt, dass eine
Zerlegung in „Euro“ und „Arts“ unzulässig sei. Die Gesamtbezeichnung „EuroArts“
aber sei nicht geläufig und nicht eindeutig verständlich. Selbst „europäische Kunst“
wäre für die versagten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss der Markenstelle vom 31. Januar 2001 aufzu-
heben und die Marke einzutragen.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungs-
hindernis der fehlenden Unterscheidungskraft der Marke noch das einer Angabe
i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer zu dienen. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus,
um das Schutzhindernis zu überwinden. Hat eine Wortmarke keinen für die fragli-
chen Waren beschreibenden Begriffsinhalt und handelt es sich auch sonst nicht
um ein gebräuchliches Wort, das der Verkehr - etwa auch wegen einer entspre-
chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter-
scheidungsmittel versteht, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungs-
eignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
„EUROARTS“ ist zwar eine sprachübliche Zusammensetzung, aber als solche
eine lexikalisch und auch sonst nicht nachweisbare Wortneuschöpfung aus den
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Bestandteilen „EURO“, einer bei Markenworten beliebten Bezeichnung mit dem
begrifflichen Inhalt „Europa, europäisch“, und dem englischen Wort „arts“ mit der
deutschen Bedeutung „Künste“. Es kann nicht mit „europäische Künste/Kunst“
gleichgesetzt und markenrechtlich wie dieses behandelt werden. Um zu einem
Verständnis, wie etwa „europäische Kunstrichtungen“, zu kommen, bedarf es
analysierender Denkprozesse. Das bedeutet, dass es „EUROARTS“ – selbst für
die kulturellen Dienstleistungen – nicht an Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH
GRUR 1997, 627 - á la card).
Ohne feststellbare beschreibende Aussage fällt die angemeldete Marke auch nicht
unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Danach sind nämlich nur Zeichen von der Eintra-
gung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Be-
stimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der
Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger
Merkmale dienen können (vgl. BGH aaO. – á la carte).
Es liegen auch keine hinreichend sicheren, konkreten Anhaltspunkte dafür vor,
dass an der angemeldeten Wortkombination ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis
besteht. Die bereits verwendeten Euro-Bezeichnungen sind dafür keine ausrei-
chende Grundlage.
Anders als diese Wortkombinationen, die wie Euro-Palette, Euro-Scheck Euro-
Norm, Eurostecker (VDE-Vorschriftenwerk) und Eurobag (EG-Richtlinie vom
6. Dezember 1997, AB1 Nr L 366-1) eine europäische Standardisierung, Normung
oder eine europaweite Geltung zum Ausdruck bringen, ist hier völlig offen, was mit
„EUROARTS“ in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sinn-
vollerweise beschrieben werden könnten. Feststellungen dazu, dass es für Kunst
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europäische Normen gibt, konnten nicht getroffen werden (vgl. Beschluss des Se-
nats vom 23. Juni 1995 – EUROFOURS).
Winkler Klante Dr.
Albrecht
Ko