Urteil des BPatG vom 08.10.2002

BPatG: verkehrsdurchsetzung, unternehmen, unterscheidungskraft, internet, bauwesen, zement, werbeslogan, radio, verbraucher, test

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 13/02
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Oktober 2002
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 07 760.6
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richter v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
6.70
- 2 -
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 6. Februar 2001 die Wortmarke
FOR BETTER BUILDING
für die Waren und Dienstleistungen
„Klasse 1:
Chemische Erzeugnisse für die Baustoffindustrie;
Klasse 19: Baumaterialien (nicht aus Metall); Rohre (nicht aus
Metall) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen;
transportable Bauten (nicht aus Metall);
Klasse 37: Bauwesen“
zur Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 19 hat die Anmeldung durch den von einem Mitglied
des Patentamts erlassenen Beschluß vom 23. November 2001 wegen fehlender
Unterscheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer be-
schreibenden Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG mit der Begründung
zurückgewiesen, die grammatikalisch richtige und sprachübliche englische Aus-
sage der angemeldeten Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen
mit der Bedeutung „Für besseres Bauen“ lediglich als beschreibende und quali-
tätsberühmende Bestimmungsangabe verstanden, selbst wenn sie als Werbeslo-
gan aufgefaßt werde.
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Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde ein-
gelegt. Sie beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben,
und trägt im Wesentlichen vor, die Wortzusammenstellung „FOR BETTER
BUILDING“ in ihrer Gesamtheit gehe über einen Hinweis auf ein Merkmal der be-
troffenen Waren und Dienstleistungen hinaus, so daß sie keinen rein beschrei-
benden Charakter besitze. Der Bestandteil „BETTER“ enthalte keine spezifische
Aussage hinsichtlich der Art und Bestimmung. Die angemeldete Wortfolge werde
nur von der Anmelderin als Slogan benutzt.
Hilfsweise macht sie die Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke geltend.
Sowohl sie selbst als auch die mit ihr verbundenen Unternehmen benutzten die
angemeldete Wortverbindung umfangreich im Zusammenhang mit den bean-
spruchten Waren und Dienstleistungen. Ihr Unternehmen gehöre zu den größten
Zementherstellern der Welt. In Deutschland habe sie 19 Tochtergesellschaften,
mit ihr verbundene Unternehmen und Beteiligungsunternehmen. Allein der Ze-
ment- und Klinkerabsatz der sechs deutschen Zementwerke habe … Tonnen
im Jahr 2001 betragen. Damit sei sie der zweitgrößte Zementhersteller in Deutsch-
land. Sie benutze die Anmeldemarke in zahlreichen Publikationen, in ihren Inter-
net-Auftritten und auf den beanspruchten Waren, insbesondere auf den Zement-
säcken. Dazu hat sie ihre Unternehmens-Veröffentlichungen „Corporate Mission“,
„Konzern im Überblick 2001“, „Umweltbericht 2002“, „Thought and Aktion“, sowie
Internet-Auszüge und die Kopie einer Zement-Verpackung („LEHIGH since 1897
PORTLAND CEMENT“) eingereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf ihre Schriftsätze Be-
zug genommen.
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Die Beschwerdeführerin hat sich - nach der Rücknahme ihres Antrages auf münd-
liche Verhandlung - mit dem vom Vorsitzenden des Senats wegen der mangeln-
den Erfolgsaussicht der Beschwerde vorgeschlagenen Verfahren einverstanden
erklärt, daß die mündliche Verhandlung unter Aufrechterhaltung des vorgesehe-
nen Termins in ihrer Abwesenheit durchgeführt und anschließend eine abschlie-
ßende Entscheidung verkündet wird. Gelegenheit zu weiterem Vorbringen hat sich
die Beschwerdeführerin nicht erbeten.
II
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Senat muß - im Ergebnis jedenfalls insoweit mit der Beurteilung der Marken-
stelle des Patentamts übereinstimmend - feststellen, daß der angemeldeten Marke
„FOR BETTER BUILDING“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen bereits jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1
MarkenG fehlt.
Bei der als Marke angemeldeten Wortfolge „FOR BETTER BUILDING“ handelt es
sich hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen um eine offen-
sichtlich glatt beschreibende Bestimmungsangabe. Die insgesamt sprachüblich
und korrekt formulierte englische Angabe „FOR BETTER BUILDING“ werden die
angesprochenen Verkehrskreise - nicht nur Fachleute, sondern auch das allge-
meine Publikum der Verbraucher, wie insbesondere Bauherrn, Heimwerker etc -
ohne weiteres im Sinne von „Für besseres Bauen“ verstehen und lediglich als un-
mittelbar beschreibenden Hinweis auffassen, daß die Qualität der beanspruchten
Waren und Dienstleistungen „Für besseres Bauen“ - als das übliche - geeignet
und bestimmt sind.
Da die Aussage der angemeldeten Marke „FOR BETTER BUILDING“ durch das
Adjektiv „BETTER“, insbesondere in seiner Komparativform, eine werbende An-
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preisung enthält, kann der Verkehr sie - wie von der Anmelderin auch beabsich-
tigt - zwar durchaus als Werbeslogan ansehen. Die Unterscheidungskraft von
Werbesprüchen oder sloganartigen Wortfolgen ist aber grundsätzlich nach den
gleichen Anforderungen wie bei sonstigen Wortmarken zu beurteilen. Auch
Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen und
Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, mangelt es daher an jeglicher Unter-
scheidungskraft (vgl BGH GRUR 2000, 323 f - Partner with the Best; BGH GRUR
2000, 321 f - Radio von hier, Radio wie wir; BGH GRUR 2000, 720 f - Unter Uns;
BGH WRP 2001, 692, 693 - Test it; Beschlüsse des Senats, zB: BPatGE 43, 253
ff -
Energie mit Esprit; BPatGE 44, 271 ff -
select iT; vom 10.
April
2001
- 33 W (pat) 245/00 - So vermehrt sich Geld!; vom 5. März 2002 - 33 W
(pat) 172/01 - Competence in Finance). Dies ist bei der Anmeldemarke der Fall.
Die angemeldete Marke kann auch nicht auf Grund Verkehrsdurchsetzung gemäß
§ 8 Abs 3 MarkenG, welche die Anmelderin hilfsweise geltendmacht, zur Eintra-
gung zugelassen werden. Denn die Anmelderin hat noch nicht einmal die Möglich-
keit einer Verkehrsdurchsetzung in allen in Betracht kommenden beteiligten Ver-
kehrskreisen schlüssig dargelegt und belegt, so daß es schon an der sogenannten
Glaubhaftmachung der Verkehrsdurchsetzung mangelt (vgl dazu: Altham-
mer/Ströbele, Markengesetz, 6. Auflage 2000, § 8 Rdn 211).
Aus dem Vortrag der Anmelderin geht insbesondere nicht hervor, inwiefern die
vorgelegten Publikationen und Internet-Auftritte die beteiligten Verkehrskreise
überhaupt erreicht haben. Das einzige Beispiel der Verwendung der angemelde-
ten Wortfolge (in anderer Schriftart) auf einer Warenverpackung betrifft ersichtlich
nur die Benutzung für „PORTLAND CEMENT“ im Ausland und überdies von ei-
nem anderen Unternehmen („LEHIGH“) als der Anmelderin.
Der Ansicht der Anmelderin, bei den beteiligten Verkehrskreisen handele es sich
in erster Linie um Fachkreise aus der Baubranche, vermag sich der Senat nicht
anzuschließen. Vielmehr wenden sich die beanspruchten Waren und Dienstleis-
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tungen ebenso auch an die erheblichen Verkehrskreise der Privatpersonen wie
bauwillige Interessenten, Bauherrn, Heimwerker etc (vgl dazu: Altham-
mer/Ströbele, aaO Rdn 191 - 195). Baumaterialien und chemische Erzeugnisse für
Baustoffe werden regelmäßig auch in Baumärkten, Heimwerkermärkten oä für
Privatkunden angeboten. Fertighäuser (transportable Bauten) werden zumeist
unmittelbar von den privaten Bauherrn ausgesucht und erworben. Im Bauwesen
richten sich die Dienstleistungsangebote in beachtlichem Maße ebenso an private
Bauherrn. Die Anmelderin hat jedoch nicht dargelegt, ob oder in welchem Umfang
die angemeldete Marke den nicht gewerblichen beteiligten Verkehrskreisen im
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen nahegebracht worden ist
oder bekannt geworden sein kann.
Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung somit letztlich zu Recht ge-
mäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
Winkler Kätker
v.
Zglinitzki
Cl