Urteil des BPatG vom 11.10.2005
BPatG (marke, rückzahlung, verzicht, bundespatentgericht, benutzung, beschwerde, verfahrensökonomie, vorschrift, notwendigkeit, kausalität)
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 151/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
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betreffend die Marke 301 27 111
hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11.
Oktober
2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Marke 301 27 111
UBZ
ist am 27. April 2001 angemeldet und am 20. Dezember 2001 für verschiedene
Dienstleistungen der Klassen 35, 36, 37 und 42 eingetragen worden.
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin mit der am 24. September 1995 interna-
tional registrierten Marke 650 692
UBS
die für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 14, 16, 35, 36, 41
und 42 geschützt ist. Mit Schriftsätzen vom 10. Juli 2002 und 28. August 2002 hat
die Markeninhaberin die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten.
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Die Markenstelle für Klasse 35 hat den Widerspruch durch Beschluss vom
14. April 2004 zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass der Widerspruch gemäss
§ 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG zurückzuweisen sei, da die Benutzung nicht hinrei-
chend glaubhaft gemacht worden sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie hat - nach dem Verzicht der Markeninhaberin auf die angegriffene Marke - im
Verfahren vor dem Bundespatentgericht lediglich noch die Rückzahlung der
Beschwerdegebühr beantragt. Sie trägt vor, dass die Benutzungseinrede der Mar-
keninhaberin erst mit dem Beschluss vom14. April 2004 zugestellt worden sei.
Damit sei ihr das rechtliche Gehör versagt worden, womit eine Verletzung des
§ 59 Abs 2 MarkenG vorliege.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Eine Sachentscheidung über den Widerspruch ist nach dem Verzicht auf die an-
gegriffene Marke nicht mehr erforderlich, so dass streitgegenständlich lediglich
noch der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäss § 71 Abs 3
MarkenG ist.
Die Gebührenrückzahlung erfolgt gemäss dieser Vorschrift aus Billigkeitsgründen
in den Fällen, in denen es aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Be-
schwerdegebühr einzubehalten. Derartige Billigkeitsgründe können sich insbeson-
dere aus materiell-rechtlichen Fehlern, Verfahrensfehlern oder Verstößen gegen
die Verfahrensökonomie ergeben, wenn zwischen dem jeweiligen Fehlverhalten
und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung Kausalität besteht (vgl Strö-
bele/Hacker, 7. Aufl, § 71 Rz 61 mwN).
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Im vorliegenden Fall hat die Markenstelle verfahrensfehlerhaft die Einrede der
Nichtbenutzung - wie sich aus den in der Akte befindlichen Postvermerken ergibt -
erst nach Beschlussfassung über den Widerspruch zugestellt. Dieser Verfahrens-
verstoß ist zweifellos für die Erhebung der Beschwerde ursächlich.
Es ist im übrigen nicht auszuschließen, dass aufgrund der im Beschwerdeverfah-
ren vorgelegten Benutzungsunterlagen bereits im Verfahren vor der Markenstelle
eine Einigung zwischen den Parteien möglich gewesen und der Verzicht auf die
angegriffene Marke erklärt worden wäre.
Winkler Kätker
Dr.
Hock
Cl