Urteil des BPatG vom 09.10.2007

BPatG (klasse, geographische herkunftsangabe, geographische angabe, marke, unterscheidungskraft, beschwerde, angabe, form, gesamteindruck, graphik)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
26. Februar 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
27 W (pat) 59/07
zugestellt am:
- 2 -
betreffend die Marke 304 36 163
(hier Löschung S 120/05)
hat der 27.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) durch Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2007
beschlossen:
1)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2)
Der Gegenstandswert wird auf … € festgesetzt.
G r ü n d e
I
Gegen die am 25. Juni 2004 angemeldete und am 3. September 2004 für
Klasse
03: Seifen; Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und
Schönheitspflege, Haarwässer
Klasse 05: pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die
Gesundheitspflege, Nahrungsergänzungsmittel für
medizinische Zwecke; Vitamin- und Mineralpräparate
Klasse 09: fotographische Apparate; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; elek-
trische Apparate (soweit in Klasse 9 enthalten); Brillen
und deren Teile
- 3 -
Klasse 12: Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung auf dem Lande,
in der Luft oder auf dem Wasser; Motorräder und
deren Teile; Fahrräder und deren Teile
Klasse 14: Juwelierwaren, Schmuckwaren; Uhren und Zeitmess-
instrumente
Klasse
18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus
(soweit in Klasse 18 enthalten); Reise- und Hand-
koffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazier-
stöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren
Klasse 20: Schlafsäcke für Campingzwecke
Klasse 22: Seile, Netze, Zelte, Segel, Säcke (soweit in Klasse 22
enthalten)
Klasse 24: Webstoffe und Textilwaren (soweit in Klasse 24 ent-
halten); Bett- und Tischdecken
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel (soweit in
Klasse 28 enthalten)
Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer
und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte
- 4 -
eingetragene Wort-/Bildmarke 304 36 163 (farbig: schwarz/grau/orange)
hat die Antragstellerin am 19. Mai 2005 Löschungsantrag gestellt. Dazu hat sie
ausgeführt, die angegriffene Marke bestehe aus einer geographischen, täu-
schenden Angabe und einer Angabe zum Verwendungszweck. Die Graphik zeige
eine einfache geometrische Figur oder ein Surfbrett, was ebenfalls auf „Surfing“
hinweise. Im Gesamteindruck sei das angegriffene Zeichen beschreibend.
Auf die ihr am 7. Juni 2005 zugegangene Mitteilung nach § 54 Abs. 3 Satz 1
MarkenG hat die Inhaberin der angegriffenen Marke dem Löschungsantrag am
14. Juli 2005
widersprochen.
Mit Beschluss vom 28. November 2006 hat die Markenabteilung 3.4 den Lö-
schungsantrag zurückgewiesen. Die Entscheidung ist u. a. damit begründet, es sei
nicht zu erwarten, dass „Maui“ als geographische Herkunftsangabe für die
beanspruchten Waren in Frage kommen werde bzw. dass auf Maui hergestellte
Produkte nach Deutschland exportiert würden.
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Eine Täuschungsgefahr liege nicht vor, weil „Maui“ nicht als geographische
Herkunftsangabe verstanden werde und eine Benutzung möglich sei, bei der die
Herkunftsangabe richtig sei.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 18.
Dezember
2006 zugestellten
Beschluss am 18. Januar 2007 Beschwerde eingelegt und u. a. vorgetragen, es
genüge eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beanspruchten Waren in Maui
hergestellt werden könnten. Die umfangreiche Produktion unterschiedlichster Wa-
ren werde durch die vorgelegten Nachweise erkennbar. Dass der Export dort
produzierter Waren nach Deutschland nicht zu erwarten sei, sei heutzutage nicht
haltbar.
Die Graphik des angegriffenen Zeichens unterstreiche die beschreibenden wört-
lichen Aussagen noch. Eine Ellipse an sich könne als einfache geometrische Form
keine Schutzfähigkeit begründen. Auch andere Kombinationen mit „Maui“ seien
nicht eingetragen worden (Anlagenkonvolut 12).
Die Antragstellerin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 28. November 2006 aufzuheben und die
Löschung der Marke DE 304 36 163 anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen und den Gegen-
standswert auf … € festzusetzen.
Sie verweist dazu auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und ihr
Vorbringen im Amtsverfahren. Zum Gegenstandswert verweist sie auf einen
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Umsatz von mehr als … € im Jahr und die Absicht, internationale Mar-
kenanmeldungen folgen zu lassen.
Wegen sonstiger Einzelheiten sowie zur Ergänzung des Parteivorbringens wird
auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
II
1)
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen
Erfolg. Die Markenabteilung hat den Löschungsantrag im Ergebnis zurecht zu-
rückgewiesen.
Nach § 50 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 i. V. m. § 54 Abs. 1 MarkenG ist eine Marke zu
löschen, wenn sie entgegen §§ 3 und 8 MarkenG eingetragen worden ist und
wenn das Eintragungshindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung über die
Beschwerde fortbesteht (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
Da einem Eintragungsantrag gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stattzugeben ist,
wenn keine absoluten Eintragungshindernisse entgegenstehen, rechtfertigt auch
nur deren positive Feststellung eine Löschung; im Zweifel ist zu Gunsten der
Marke zu entscheiden.
„Maui“ ist eine geographische Angabe, die an sich freihaltungsbedürftig sowie
nicht unterscheidungskräftig ist. Die Namen von Ländern, Regionen, Großstädten
oder sonstigen wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten sind grundsätzlich als
geographische Herkunftsangaben zur freien Verwendung für nahezu alle Waren
freizuhalten (vgl. S
TRÖBELE
/H
ACKER
§ 8 Rn. 221 m. w. Nachw.). Dabei sind nicht
nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sondern auch, ob eine
beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen Angabe vernünftigerweise in der
Zukunft zu erwarten ist.
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Maui ist aufgrund seiner Größe (ca. 1.800 km²) und der Einwohnerzahl (ca.
120.000) eine wirtschaftlich nicht unbedeutende Insel. Vernünftigerweise muss mit
der Herstellung aller denkbaren Waren dort gerechnet werden (vgl. EuGH GRUR
1999, 680 - C
HIEMSEE
; BGH GRUR 2003, 882 - L
ICHTENSTEIN
).
Maui, die zweitgrößte Insel der Hawaii-Gruppe, ist ein beliebtes Urlaubsziel.
Außerdem ist Maui als „Surfspot“ zumindest den entsprechenden sportlichen
Kreisen bekannt. Der Senat geht daher davon aus, dass jedenfalls eine ent-
scheidungserhebliche Zahl von Verbrauchern die Insel Maui kennt und annehmen
wird, Waren könnten von dort stammen.
Das Wort „Surfing“ ist - jedenfalls soweit die beanspruchten Waren etwas mit
Surfen zu tun haben können - freihaltungsbedürftig sowie nicht unterschei-
dungskräftig, weil es insoweit als Hinweis auf den Einsatz der Waren
beschreibend ist. Dazu gehören nicht nur Sportgeräte, sondern auch Mittel zur
Körper- und Schönheitspflege, weil darunter Sonnenschutzcremes fallen, Uhren
und entsprechende Instrumente, weil diese bei sportlichen Wettkämpfen zum
Einsatz kommen können, Sattlerwaren, die zur Ummantelung von Gabelbäumen
beim Surfen dienen können, und Bekleidung, weil darunter auch Neoprenanzüge
und andere Sportbekleidung fällt.
Ebenso ist eine Ellipse als einfache geometrische Form von Haus aus frei-
haltungsbedürftig sowie nicht unterscheidungskräftig. Dies gilt auch, wenn man in
ihr ein Sportgerät (Surfbrett o. ä.) erkennen will – jedenfalls wiederum im Zu-
sammenhang mit Waren, die etwas mit Sport zu tun haben können.
a)
schutzunfähigen Bestandteilen zusammengesetzt ist, nimmt ihr nicht die abstrakte
Unterscheidungskraft (§
3 MarkenG). Nach der Lebenserfahrung gibt es
Möglichkeiten, die angegriffene Marke so zur Kennzeichnung zu verwenden, dass
- 8 -
der Verbraucher sie als Marke versteht (vgl. BGH GRUR 2001, 240 - S
WISS
-A
RMY
;
I
NGERL
/R
OHNKE
,
Markengesetz, 2. Aufl., § 8 Rn. 116).
b)
Die Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG, also die
einer Marke innewohnende konkrete Eignung als Unterscheidungsmittel für die
erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen,
ergibt sich aus dem Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens. Durchschnittlich
informierte, aufmerksame und verständige Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003,
604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT. 2) werden in der angegriffenen
Kennzeichnung aufgrund ihrer graphischen Ausgestaltung einen Hinweis auf die
Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen,
so dass die Anmeldemarke zwar nicht aufgrund ihrer Wortelemente und der
einzelnen verwendeten graphischen Gestaltungsmittel, wohl aber aufgrund der
konkreten Anordnung dieser Elemente und des sich hieraus ergebenden bildlichen
Gesamteindrucks schutzfähig war und ist.
Dem Gesamteindruck der Marke verleihen mehrere Komponenten in ihrer Zu-
ordnung zueinander Unterscheidungskraft.
Das ist zunächst die Schrift, die bei der jeweils gegebenen Buchstabengröße
auffallend breit wirkt. Außerdem weist sie in einigen Buchstaben - besonders
auffällig im M von „MAUI“, das auch noch Anfangsbuchstabe ist und als einziger
Buchstabe links von der Graphik exponiert steht - übertriebene Aufweitungen
sowie schräge Abschlüsse auf, wozu gerade gehaltene Buchstaben kontrastieren.
Hinzu tritt die unterlegte Ellipse, die mehrfarbig angelegt ist und mit ihrer
Schrägstellung erinnerbar bleibt.
Damit bleibt auch Raum für die rechtsbündige Einpassung des in kleinerer Schrift
gehaltenen „SURFING“, das einerseits die Farbe der Umrandung der Ellipse
- 9 -
aufgreift und andererseits im S und G am Wortanfang bzw. am Wortende sowie im
R und N wieder Schrägstellungen aufweist.
All diese graphischen Elemente reichen hier in ihrer Gesamtheit aus, Unter-
scheidungskraft zu erzeugen, zumal „Maui“ nicht allen Verbrauchern als geo-
graphische Angabe bekannt ist und die Ellipse unterschiedliche Deutungen, wie
Surfbrett, Baseball, Insel oder Ellipse, zulässt.
Auch wenn weder die Wortelemente noch die einzelnen graphischen Gestal-
tungsmittel für sich genommen schutzbegründend sind, bedeutet dies noch nicht,
dass der Marke in ihrer Gesamtheit, welche für die Beurteilung des Mindestmaßes
an Unterscheidungskraft ausschlaggebend ist, die Schutzfähigkeit abzusprechen
ist. Auch Marken, welche für sich genommen schutzunfähige Bestandteile in einer
ganz konkreten Konstellation miteinander verbinden, ist ein ausreichendes Maß
an Unterscheidungskraft zuzubilligen, wenn die konkret gewählte Zusammen-
stellung der einzelnen schutzunfähigen Teile nicht als Ganzes üblich ist. Dass die
Verbindung der einzelnen Gestaltungsmittel in der vorliegenden Form derart
gebräuchlich ist, dass das Publikum dieser konkreten Verbindungsweise keinen
Herkunftshinweis mehr entnehmen wird, hat weder die Markenstelle festgestellt,
noch sind hierfür sonst durchschlagende Anhaltspunkte erkennbar.
Es kann daher nicht mit der für eine Löschung erforderlichen hohen Sicherheit
ausgeschlossen werden, dass das Publikum in entscheidungserheblichem Um-
fang in dem angegriffenen Zeichen einen Hinweis auf den Hersteller eines mit der
Marke versehenen Produktes sieht.
Auch Belange der Allgemeinheit (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 51]
- L
IBERTEL
) stehen dem nicht entgegen. Die Markeninhaberin kann nämlich keine
Rechte aus schutzunfähigen Wortbestandteilen oder einzelnen Gestaltungsmitteln
gegenüber der - auch markenmäßigen - Verwendung von Kennzeichnungen,
welche zwar identische oder ähnliche Wortbestandteile oder einzelne Gestal-
- 10 -
tungsmittel enthalten, nicht aber die schutzbegründende konkrete Gestaltungsform
aufweisen, herleiten.
Die von der Antragstellerin herangezogenen Beispiele für entsprechende Mar-
kenzurückweisungen im Anlagenkonvolut enthalten neben hier nicht vergleich-
baren reinen Wortmarken die Wort-Bild-Marken „Freedom Maui“ und „Wordwide
Maui and sons“, über deren Bildbestandteile jeweils nichts bekannt ist und die
teilweise wegen Täuschungsgefahr zurückgewiesen wurden.
c)
An der konkreten Kombination der Bestandteile in ihrer Anordnung und
farbigen Gestaltung besteht auch kein Eintragungshindernis im Sinn von § 8
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Die komplexe Anordnung und Ausgestaltung der Bestand-
teile benötigt in genau dieser Form niemand, um die Herkunft von Waren
anzugeben, deren Bestimmung zu bezeichnen oder sonstige Eigenschaften zu
beschreiben.
d)
durchaus denkbar, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren aus Maui stammen.
Es ist nicht Gegenstand der Prüfung im Löschungsverfahren, ob und in welcher
Weise die angegriffene Marke im Geschäftsverkehr tatsächlich verwendet wird.
Eine Täuschungsgefahr ist zu verneinen, wenn die Möglichkeit einer rechtmäßigen
Markenbenutzung für die beanspruchten Waren besteht (vgl. BGH GRUR 2002,
540 - O
MEPRAZOK
). Wegen der Größe und Einwohnerzahl von Maui besteht für
alle beanspruchten Waren die Möglichkeit, dass sie von Maui stammen können.
Da die Markenstelle somit den Löschungsantrag zutreffend zurückgewiesen hat,
ist auch die Beschwerde zurückzuweisen.
2)
Billigkeitsgründe für eine Kostenauferlegung sind nicht ersichtlich, zumal es
sich bei einem Löschungsantrag nicht um die Durchsetzung eines eigenen An-
spruchs des Antragstellers handelt, sondern um einen Popularantrag.
- 11 -
3)
Rechtsfrage zu entscheiden, die von grundsätzlicher Bedeutung ist oder deren
Beantwortung zur Fortbildung des Rechts eine Befassung des Bundesgerichtshofs
erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 1. Alt. MarkenG).
Auch der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
(§ 83 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. MarkenG) ist nicht gegeben. Der Senat sieht sich im
Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des
Bundesgerichtshofes zu Kombinationsmarken (vgl. die Nachweise bei S
TRÖBELE
/
H
ACKER
, MarkenG, 8. Aufl. § 8 Rn. 92, 103).
4)
regelmäßig angenommenen Wert ohne eine bekannte Benutzung; hier geht es
nämlich nicht um individuelle Interessen, sondern, wie die Ausgestaltung als
Verfahren mit Popularcharakter in § 54 MarkenG zeigt, um das Interesse der
Allgemeinheit an der Bereinigung des Markenregisters.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Ju/Me