Urteil des BPatG vom 05.09.2007

BPatG: patentanspruch, fristverlängerung, nachfrist, mangel, beratung, merkblatt, form, zustellung

BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 30/06
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 013 819.5
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. September 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing.
Hilber
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.
BPatG 152
08.05
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G r ü n d e
I.
Die Patentanmeldung 10 2005 013 819.5
„Turbosegel-T.Flügel-T.Schaufel
Doppel-Mehrfach/T.-Vielfach-Turboschaufel-Segel-Flügel und
Komponenten“
ist am 24. März 2005 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen.
Mit Prüfbescheid der Prüfungsstelle 22 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 13. Juni 2005 wurde der Anmelder darauf hingewiesen, dass die Anmeldung
nur dann weiter bearbeitet werden könne, wenn die für eine Patentanmeldung
zwingend erforderlichen Unterlagen (Patentansprüche, Beschreibung, Zeichnun-
gen, Zusammenfassung) innerhalb einer Frist von zwei Monaten nachgereicht
würden.
Mit Bescheid vom 13. September 2005 setzt die Prüfungsstelle eine Nachfrist von
einem Monat. In seinem Schreiben vom 22. Oktober 2005 bat der Anmelder um
nochmalige Zusendung des Erstbescheides und um Fristverlängerung. Unter Zu-
stellung des Erstbescheides setzte das Patentamt am 9. November 2005, zuge-
stellt am 13. Dezember 2005, letztmalig eine Frist von zwei Monaten, nach deren
ergebnislosem Ablauf der Anmelder mit einer Zurückweisung rechnen müsste.
Daraufhin antwortete der Anmelder mit einer ‚Funktionsbeschreibung’ und Auszü-
gen aus lehrbuchartigen Abhandlungen.
Mit Beschluss vom 22. März 2006, zugestellt am 29. März 2006, wies die Prü-
fungsstelle 22 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung aus den
Gründen des Bescheides vom 9. November 2005 zurück.
Am 12. März 2006 ging ein erneutes Gesuch des Anmelders um Fristverlängerung
um zwei Monate ein; am 3. April und am 26. April 2006 reichte der Anmelder neue
umfangreiche Unterlagen nach.
- 3 -
Am 23. April 2006 ging die Beschwerde des Anmelders gegen den Zurückwei-
sungsbeschluss ein.
Zur Begründung trägt er vor, dass er infolge einer längerdauernden Erkrankung an
der Einhaltung der gesetzten Zweimonatsfrist gehindert gewesen sei. Vor Ablauf
der zweimonatigen Frist habe er Antrag auf eine zweimonatige Fristverlängerung
gestellt. Rechtzeitig nach Abschluss der Überarbeitung des Patentantrages habe
er das Patent form- und fristgerecht dem Patentamt zugestellt.
II.
Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben, weil der Man-
gel, der zur Zurückweisung der Anmeldung geführt hat, weiter hingegeben ist und
kein für eine Patentanmeldung erforderlicher Patentanspruch vorliegt.
Nach § 34 Abs. 3 Ziff. 3 PatG muss eine Patentanmeldung einen oder mehrere
Patentansprüche enthalten, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter
Schutz gestellt werden soll. Zwar hat der Anmelder umfangreiche Unterlagen mit
Beschreibungsteilen und Zeichnungen eingereicht, ein Patentanspruch ist darin
aber nicht enthalten. Ein Patentanspruch ist aber zwingend für einen Patenter-
teilung erforderlich, weil darin definiert ist, was aufgrund der Patentanmeldung
unter Schutz gestellt sein soll (§ 14 PatG). In seinem Bescheid vom 13. Juni 2005
hat das Patentamt den Anmelder darauf hingewiesen, dass im Patentanspruch
zum Ausdruck kommen muss, welche konkreten technischen Merkmale des An-
meldungsgegenstandes unter Schutz gestellt werden sollen. Beispiele für die Ab-
fassung von Patentansprüchen waren in dem Merkblatt für Patentanmelder
(P2791) enthalten, das dem Erstbescheid als Anlage beigelegt wurde. Außerdem
wurde der Anmelder auf die Beratung beim Patentamt hingewiesen. Nachdem der
gerügte Mangel auch nach Ablauf der gesetzten 2-Monatsfrist nicht beseitigt wor-
den ist, hat das Patentamt gemäß § 42 Abs. 3 PatG zu Recht die Anmeldung zu-
rückgewiesen.
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Die Berufung des Anmelders, dass er am 12. März 2006 eine Nachfrist beantragt
habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die innerhalb dieser Nachfrist vom
Anmelder am 26. April 2006 eingereichten Unterlagen enthalten wiederum keinen
Patentanspruch und genügen wieder nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Da auch in der Zwischenzeit keine Patentansprüche eingereicht wurden, bleibt die
Beschwerde erfolglos.
Tödte Eberhard
Dr.
Pösentrup
Hilber
Hu