Urteil des BPatG vom 26.01.2005

BPatG: marke, fristversäumnis, versicherung, glaubhaftmachung, rückzahlung, datum, beweismittel, verschulden, form, kausalität

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 272/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 021 721
hier: Wiedereinsetzung
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 26. Januar 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert
sowie des Richters Reker und der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der
Beschwerdegebühr werden zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Marke 2 021 721 ist am 17. Juli 1991 angemeldet und am 2. Oktober 1992
eingetragen worden.
Mit Datum vom 22. November 2001 erging an die Markeninhaberin ein Lö-
schungsvorbescheid gemäß § 47 MarkenG mit dem Hinweis auf verschiedene
Zahlungsmöglichkeiten für die Verlängerungsgebühr sowie dem ausdrücklichen
Hinweis, daß eine Zahlung mittels „Schecks voraussichtlich nur noch bis
31.12.2001“ möglich sei. Die Markeninhaberin hat mit Datum vom
22. Oktober 2002 Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung
der Verlängerungsgebühr gestellt und vorgetragen, im Januar 2002 die Verlänge-
rung der Marke beantragt zu haben. Der Antrag sei vom Geschäftsführer der Mar-
keninhaberin persönlich zusammen mit einem Scheck in den Briefkasten des Pa-
tentamts in München eingelegt worden. Dieser Scheck sei weder eingelöst noch
zurückgeschickt worden noch habe man reklamiert, daß ab 2002 keine Schecks
mehr akzeptiert würden. Auch auf dem Verlängerungsantrag sei dies nicht ver-
merkt gewesen. Die ausstehenden Gebühren seien überwiesen worden.
Die Markenabteilung 9.1. hat diesen Antrag zurückgewiesen. Die Schutzdauer der
Marke sei am 17. Juli 2001 abgelaufen. Dies habe die Markenabteilung der Mar-
keninhaberin gemäß § 47 Abs 3 MarkenG mit Datum vom 22. November 2001
mitgeteilt. Die Mitteilung sei am 6. Dezember 2001 per Einschreiben an die Mar-
keninhaberin abgesandt worden. Somit habe bis 30. Juni 2002 die Möglichkeit be-
standen, die Marke durch Zahlung der Verlängerungsgebühr samt Zuschlag zu
verlängern. Dies sei nicht geschehen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die ver-
säumte Frist sei jedenfalls unbegründet. Die Markeninhaberin habe entgegen § 91
Abs 3 MarkenG keine Tatsachen vorgetragen, die eine solche Wiedereinsetzung
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begründen könnten. Die Fristversäumnis dürfe nämlich nicht verschuldet sein und
die dies belegenden Tatsachen seien glaubhaft zu machen (§ 91 Abs 1 und 3
MarkenG). Eine Zahlungsmöglichkeit mittels Verrechnungsschecks sei nach der
PatKostZV seit dem 1. Januar 2002 nicht mehr vorgesehen gewesen. Durch den
Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts sei auf diese Gesetzesände-
rung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. Darüber hinaus seien von der
Annahmestelle der Dienststelle München ab dem 1. Januar 2002 alle dennoch
eingehenden Schecks mit einem entsprechenden Hinweis über die geänderten
Zahlungsmodalitäten an die Einreicher zurückgesandt worden. Nach alledem habe
die Markeninhaberin rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist am 30. Juni 2002 eine
zulässige Zahlungsart wählen können. Unabhängig davon sei die Unkenntnis über
eine gesetzliche Regelung kein Wiedereinsetzungsgrund. Im übrigen sei durch
den Sachvortrag der Markeninhaberin auch nicht glaubhaft gemacht, daß mittels
Schecks versucht worden sei, die Verlängerungsgebühr zu zahlen. Der Aufforde-
rung vom 8. Oktober 2002, eidesstattlich zu versichern, daß die Zahlung durch
Scheck erfolgt sei, sei sie nicht nachgekommen. Der Umstand, daß weder eine
Rücksendung des Schecks noch die übliche, davon unabhängige Weiterleitung
eines Verlängerungsformulars vom 7. Januar 2002 zu der betreffenden Amtsakte
erfolgte, spreche sogar eher gegen einen Eingang der genannten Unterlagen im
Patentamt. Ein Gebührenerlaß von gesetzlichen Gebühren sei ausgeschlossen.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde.
Änderungen beim Patentamt könnten sich nicht zum Nachteil der Kunden auswir-
ken. Sie habe rechtzeitig die Verlängerung beantragt und die Gebühren dafür be-
zahlt. Wenn eine Zahlung mit Verrechnungsscheck nicht mehr möglich sei, könne
ihr das nicht angelastet werden, zumal sie eine entsprechende eidesstattliche
Versicherung übergeben habe. Sobald ihr bekannt geworden sei, daß der Scheck
beim Patentamt abhanden gekommen sei, habe sie auf anderem Wege gezahlt.
Sie beantragt die Rückerstattung der Beschwerdegebühr.
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II.
Die zulässige Beschwerde konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Die Marken-
stelle hat den Antrag der Markeninhaberin auf Wiedereinsetzung in die versäumte
Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr gemäß § 91 MarkenG zu Recht zu-
rückgewiesen.
Gemäß § 91 MarkenG ist die Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist unter an-
derem dann möglich, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war und der Antrag
die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthält (§ 91
Abs 1, 3 MarkenG). Diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den
Antrag glaubhaft zu machen.
Die Markeninhaberin hat bereits die Frist zur Zahlung der Verlängerungsgebühr
nicht ohne Verschulden versäumt. Sie trägt zwar vor, der von ihr abgegebene
Scheck sei nicht eingelöst und auch nicht zurückgesandt worden. Nun besteht
grundsätzlich wohl keine Pflicht zur Überwachung, ob ein Scheck eingelöst wird
(Busse, Patentgesetz, 6. Aufl, § 123 Rdnr 40). In der Benachrichtigung nach § 47
Abs 3 MarkenG (vom 22. November 2001) war aber bereits der durch Fettdruck
hervorgehobene Hinweis enthalten, daß eine Gebührenzahlung durch Scheck
voraussichtlich nur noch bis 31. Dezember 2001 möglich sei. Selbst wenn dieser
Hinweis nicht schon von vornherein dazu führt, daß eine andere Zahlungsart ge-
wählt wird, dann hätte dies doch jedenfalls zu einer gewissen Sensibilisierung füh-
ren müssen, die eine Nachfrage durch die Markeninhaberin hätte hervorrufen
können und müssen. Grundsätzlich kann nämlich auch eine gewisse Mitwirkungs-
pflicht der Beteiligten erwartet werden. Dies folgt bereits aus dem Grundsatz, daß
sich ein Beteiligter erkundigen muß, wenn ihm die Bedeutung eines Bescheids
des Patentamts unklar ist (Busse, aaO). Zudem war ab dem 1. Januar 2002 die
PatKostZV in Kraft, die eine Zahlung mittels Schecks nicht vorsieht. Dies hätte die
Markeninhaberin wissen müssen. Mangelnde Gesetzeskenntnis ist grundsätzlich
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ebenfalls kein Wiedereinsetzungsgrund (Schulte, PatG, 7. Aufl, § 123 Rdnr 129 f).
Entschuldigungsgründe, die zugunsten der Markeninhaberin sprechen, sind bei
diesem Sachverlauf nicht ersichtlich (Schulte, aaO), da die Behörde einen ent-
sprechenden Hinweis auf ihrem Formular „Zahlungshinweise“ angebracht hatte.
Unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Markeninhaberin ist damit wegen
Einreichens eines nicht (mehr) zulässigen Zahlungsmittels nach dem
1. Januar 2002 von einer verschuldeten Fristsäumnis auszugehen. Zudem hat die
Markeninhaberin nicht substantiiert dargelegt, daß der Scheck im Rahmen der
üblichen Büroorganisation persönlich beim Patentamt abgegeben worden ist. Dies
hätte durch Vorlage von bürointernen Ausgangsbüchern, Vermerken im
(Fristen-)Kalender o.ä. geschehen können. Da zudem der angeblich gleichzeitig
abgegebene Verlängerungsantrag auch nicht zur Akte gelangt ist, vermag der
Vortrag keine unverschuldete Fristversäumnis darzulegen.
Zudem fehlt es – trotz eines entsprechenden Hinweises der Markenabteilung in ih-
rem Schreiben vom 8. Oktober 2002 und den Ausführungen in dem angegriffenen
Beschluß – bis heute an einer Glaubhaftmachung der die Wiedereinsetzung be-
gründenden Tatsachen (§ 91 Abs 3 MarkenG), die sich auf alle hierfür in Frage
kommenden Tatsachen einschließlich der Einhaltung der Antragsfrist erstrecken
muß (Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 91 Rdnr 33). Ein bloß schriftsätzliches
Vorbringen reicht dafür nicht aus (Ströbele/Hacker, aaO, § 43 Rdnr 64). Als Mittel
zur Glaubhaftmachung kommen vielmehr alle präsenten Beweismittel einschließ-
lich der eidesstattlichen Versicherung in Betracht (Ströbele/Hacker, aaO, § 43
Rdnr 83), wobei insoweit die Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit
genügt. Die Markeninhaberin hat aber weder Beweismittel noch eine eidesstattli-
che Versicherung vorgelegt. Auch wenn man die Anforderungen an deren Form
nicht überspannt, sind doch gewisse Eckpunkte einzuhalten, denen ein bloß
schriftsätzlicher Vortrag nicht genügt. Vielmehr ist sie durch eine natürliche Person
abzugeben und muß in geeigneter Form einen entsprechenden Erklärungswillen
erkennen lassen. Dies lässt sich dem einzig dafür in Frage kommenden Schrift-
satz der Markeninhaberin vom 22. Oktober 2002 nicht entnehmen. Zum einen
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weist dieser eine firmenmäßige Unterzeichnung auf einem Briefbogen auf, der im
Kopf nur firmenbezogene Angaben enthält (Ströbele/Hacker, aaO, § 43
Rdnr 87 ff). Zum anderen lässt sich ihm nicht entnehmen, daß er als eidesstattli-
che Versicherung und in dem Wissen um ihre Bedeutung abgegeben worden ist.
Eine Glaubhaftmachung muß allerdings nicht bereits mit der Antragstellung erfol-
gen, sondern kann im Laufe des Verfahrens nachgeholt werden (Ströbele/Hacker,
aaO, § 91 Rdnr 33). Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß aber innerhalb der
Antragsfrist eine schlüssige Darlegung der Umstände enthalten, aus denen sich
seine Zulässigkeit und Begründetheit eindeutig herleiten lassen (Ströbele/Hacker,
aaO, § 91 Rdnr 30 f). Ein späteres Nachschieben von Wiedereinsetzungsgründen
ist ausgeschlossen (Ströbele/Hacker, aaO). Da jedoch der Vortrag der Markenin-
haberin bereits das mangelnde Verschulden bei der Fristversäumnis nicht schlüs-
sig darlegt, musste der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Zahlungs-
frist bzw die gegen den Beschluß der Markenstelle eingereichte Beschwerde be-
reits aus diesem Grund scheitern. Deshalb bedurfte es eines aufklärenden Hin-
weises zu einer möglichen Nachholbarkeit der Glaubhaftmachung nicht mehr.
Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs 3 MarkenG ist nicht ver-
anlasst. Zwar können sich Billigkeitsgründe für die Rückzahlung insbesondere aus
Verfahrensfehlern oder Verstößen gegen die Verfahrensökonomie ergeben. Erfor-
derlich ist aber, daß zwischen dem vorgeworfenen Fehlverhalten der Markenab-
teilung und der Notwendigkeit der Beschwerdeeinlegung Kausalität besteht. Eine
Rückzahlung der Beschwerdegebühr scheidet somit aus, wenn auch ohne Fehl-
verhalten inhaltlich dieselbe Entscheidung der Markenstelle ergangen wäre und
deshalb Beschwerde hätte eingelegt werden müssen (Ströbele/Hacker, aaO, § 71
Rdnr 61). Im vorliegenden Fall sind weder Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten der
Markenabteilung noch einer auf einem solchen beruhenden Kausalität ersichtlich.
Albert Reker Eder
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