Urteil des BPatG vom 17.08.2006
BPatG (marke, gericht erster instanz, verwechslungsgefahr, verkehr, beschwerde, kennzeichnungskraft, bild, teil, klasse, gefahr)
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
16. Januar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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26 W (pat) 100/06
Verkündet am
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betreffend die Marke 303 38 051
hat der 26.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann sowie den
Richter Reker und die Richterin Kopacek
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für
Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Au-
gust 2006 aufgehoben, soweit die Löschung der angegriffenen
Marke angeordnet worden ist, und die Erinnerung der Wider-
sprechenden insgesamt zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für die Waren
Alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Fruchtsaftgetränke, kohlensäu-
rehaltige Wässer, Limonaden
eingetragene Wort-Bild-Marke 303 38 051
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ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren
Badische Weine
eingetragenen prioritätsälteren Wortmarke 1 159 278
OBERON
Die Markenstelle für Klasse 32 des DPMA hat den Widerspruch durch Erst-
prüferbeschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der Bestandteil „OBOLON“
präge den Gesamteindruck der angegriffenen Marke nicht hinreichend. Der
Erinnerungsprüfer hat den Erstbeschluss aufgehoben und die teilweise Löschung
der angegriffenen Marke angeordnet, und zwar für die Waren „alkoholfreie
Getränke, alkoholfreie Fruchtsaftgetränke“. Zur Begründung ist ausgeführt wor-
den, bei nachgewiesener Benutzung der Widerspruchsmarke und mittlerer Wa-
renähnlichkeit sei im Hinblick auf die angegriffene Marke davon auszugehen, dass
dem Wortelement „OBOLON“ eine selbständig kollisionsbegründende Stellung
zukomme, da es sich gegenüber dem entsprechenden Wortbestandteil in kyril-
lischer Schrift sowie gegenüber den weiteren kennzeichnungsschwachen gra-
fischen Bildbestandteilen für den inländischen Verkehr zwanglos zur mündlichen
Bezeichnung der Marke anbiete. Zwischen „OBOLON“ und „OBERON“ bestünden
erhebliche klangliche Gemeinsamkeiten wie gleiche Zahl der Laute und Silben,
gleicher Sprechrhythmus, Übereinstimung in zwei von drei Vokalen sowie ähnliche
Konsonantenfolgen. Die Abweichungen träten demgegenüber nicht deutlich genug
hervor.
Hiergegen wendet sich die Inhaberin der angegriffenen Marke mit der Be-
schwerde. Sie vertritt die Auffassung, die Markenstelle sei unzutreffender Weise
von einer Warenähnlichkeit ausgegangen. Das Gericht Erster Instanz der Euro-
päischen Gemeinschaften habe in der Rechtssache T-296/02 „Linderhof./.Lin-
denhof“ (vgl. GRUR Int.
2005, 493 ff.) festgestellt, dass zwischen Weinen
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einerseits und alkoholfreien Getränken andererseits keine Warenähnlichkeit
bestehe. Für den Fall, dass im nationalen Markenverfahren Zweifel an der
Anwendbarkeit der europäischen Entscheidung bestünden, werde eine Vorlage im
Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 234 EGV angeregt. Im Hinblick auf das
Vorliegen einer Verwechslungsgefahr werde die Argumentation im Erstprüfer-
beschluss für zutreffend erachtet. Sowohl die optische als auch die klangliche
Beschaffenheit beider Marken seien so verschieden, dass von einem aus-
reichenden Abstand auszugehen sei, da gerade auf dem Weinsektor eine hohe
Aufmerksamkeit des Verkehrs bestehe. Im Übrigen werde sich der Verkehr in der
angegriffenen Marke vorrangig an den fantasievollen Comicfiguren orientieren.
In der mündlichen Verhandlung hat die Inhaberin der angegriffenen Marke im
Warenverzeichnis die Aufnahme des Zusatzes „ausgenommen Traubensäfte und
alkoholfreie Weine“ hinter „alkoholfreie Getränke, alkoholfreie Fruchtsaftgetränke“
erklärt.
Sie beantragt,
den Erinnerungsbeschluss im Umfang der Löschungsanordnung
aufzuheben und die Erinnerung insgesamt zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie erachtet beide Marken für verwechselbar und verweist im Wesentlichen auf
die Argumentation des Erinnerungsbeschlusses. Im Rahmen der Warenähnlichkeit
sei zu berücksichtigen, dass Wein überall angeboten werde und die beiderseitigen
Waren sich an alle Verbraucher richteten. Die Palette der weinhaltigen Getränke
mit Fruchtanteilen sei sehr groß (z. B. Apfelwein). Daher sei mindestens von einer
mittleren Ähnlichkeit der Vergleichswaren auszugehen. An die Bildelemente werde
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sich der Verbraucher nicht erinnern, da es sich um abgegriffene Darstellungen
handele.
Zum weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als begründet, da
zwischen den Vergleichszeichen eine Verwechslungsgefahr nach §§ 42, 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG unter keinem denkbaren Gesichtspunkt besteht.
Nach diesen Vorschriften ist eine Marke zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit
mit der angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der
Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder
Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, ein-
schließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung
gebracht werden. Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist von dem allge-
meinen kennzeichnungsrechtlichen Grundsatz einer Wechselwirkung zwischen
allen in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der zu
beurteilenden Marken, der Warennähe und der Kennzeichnungskraft der älteren
Marke, in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der
Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Mar-
ken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus-
geglichen werden kann und umgekehrt (vgl. st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 594,
596 - Ferrari-Pferd; GRUR 2005, 427, 428 - Lila-Schokolade; GRUR 2005, 513,
514 - MEY/Ella May).
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In Übereinstimmung mit der Markenstelle ist von einer ausreichenden Benutzung
der Widerspruchsmarke für die Ware „Badische Weine“ aufgrund der vorliegenden
Nachweise auszugehen.
Die sich nach der von der Markeninhaberin erklärten Einschränkung nunmehr
gegenüberstehenden Waren „alkoholfreie Getränke und alkoholfreie Fruchtsaft-
getränke, ausgenommen Traubensäfte und alkoholfreie Weine“ der angegriffenen
Marke und „Badische Weine“ der Widerspruchsmarke liegen im ferneren Ähnlich-
keitsbereich, sofern eine Warenähnlichkeit zu Gunsten der Widersprechenden
unterstellt wird.
Wegen der Unterscheidungskriterien wie Alkoholgehalt, Preisspektrum und Nen-
nung unter verschiedenen Rubriken ist zumindest auf Getränkekarten von einer
gewissen Warenferne auszugehen, zumal „Traubensäfte“ und „alkoholfreie
Weine“, die sich aufgrund ihrer Zusammensetzung Weinen stärker annähern, im
Warenverzeichnis der angegriffenen Marke explizit ausgenommen sind.
Die Widerspruchsmarke „OBERON“ ist durchschnittlich kennzeichnungskräftig;
Anhaltspunkte für eine Schwächung oder Steigerung der Kennzeichnungskraft
bestehen nicht. Aufgrund des demnach anzusetzenden wegen der Warenferne
eher unterdurchschnittlichen Abstands zum Ausschluss einer Verwechslungs-
gefahr zwischen den Vergleichszeichen reichen die gegebenen Unterschiede
hierfür aus.
In ihrer Gesamtheit hebt sich die angegriffene Marke aufgrund zusätzlicher Wort-
und Bildelemente deutlich von der Widerspruchsmarke ab. Zwar ist dem Er-
innerungsbeschluss darin zuzustimmen, dass zumindest bei der mündlichen
Wiedergabe der angegriffenen Marke ein entscheidungserheblicher Teil des
Verkehrs den in lateinischen Buchstaben gehaltenen, auch optisch heraus-
gestellten Bestandteil „OBOLON“ vorrangig herausgreifen wird. Denn zunächst ist
davon auszugehen, dass sich der Verkehr beim Zusammentreffen von Wort- und
Bildelementen in einer Marke primär an den Wortbestandteilen orientiert (vgl.
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Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 9 Rdnr. 296). In der angegriffenen
Marke findet sich ein Wortbestandteil in kyrillischer Schrift neben einem
Wortbestandteil in lateinischer Schrift. Da für den ganz überwiegenden Teil des
Verkehrs anzunehmen ist, dass er keine Kenntnisse der russischen Sprache mit
kyrillischen Schriftzeichen besitzt und deshalb kyrillische Buchstaben nicht ent-
ziffern kann, ist eindeutig davon auszugehen, dass er sich am lateinischen
Wortbestandteil „OBOLON“ orientieren wird, zumal - auch dies hat der Erin-
nerungsprüfer zutreffend dargelegt
- die weiteren (Bild-) Elemente (bande-
rolenartige Umrahmung mit Wappendarstellung, personifizierte Darstellungen von
Apfel und Zitrone) in ihrer Kennzeichnungskraft bezüglich der beanspruchten
Waren geschwächt sind.
Somit stehen sich als Vergleichswörter „OBOLON“ und „OBERON“ gegenüber.
Im Hinblick auf eine - wegen der bildlichen Unterschiede allein in Betracht
kommende - klangliche Verwechslungsgefahr bestehen zwar Übereinstimmungen
in der Silbengliederung, dem Sprechrythmus sowie im Anfangsvokal und in der
Endsilbe „-ON“. Indes ist der mittlere Vokal jeweils unterschiedlich; dem dunklen
Vokal „O“ in „OBOLON“ steht der helle Vokal „E“ in „OBERON“ gegenüber, was
das Klanggebilde insgesamt deutlich beeinflusst, zumal die markante 3-fache
Vokalwiederholung des „O“ in „OBOLON“ in „OBERON“ keine Entsprechung
findet. Auch die Mittelkonsonanten differieren - es stehen sich „L“ und „R“
gegenüber, wobei das „R“ in „OBERON“, sei es als rollendes „R“ oder als
Gaumenlaut, durchaus charakteristisch hervortritt. Im Wortanfang der Wider-
spruchsmarke tritt zudem der gängige Begriff „OBER-“ hervor, der für den Verkehr
eine zusätzliche Unterscheidungshilfe darstellt. Unter Berücksichtigung des
Umstands, dass die Vergleichswaren nicht identisch oder eng ähnlich sind, son-
dern im ferneren Ähnlichkeitsbereich liegen, sind die gegebenen Unterschiede
zum Ausschluss einer klanglichen Verwechslungsgefahr für ausreichend zu
erachten.
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Eine schriftbildliche Verwechslungsgefahr kommt aufgrund der zusätzlichen
Elemente in der angegriffenen Marke nicht in Betracht. Bei der rein visuellen
Wahrnehmung einer Wort-Bild-Marke ist nicht davon auszugehen, dass der Ver-
kehr sich ausschließlich am Wort orientiert, es sei denn es handelt sich bei den
Bildelementen um bedeutungslose Zutaten, was vorliegend indes nicht ange-
nommen werden kann (vgl. BGH GRUR
2002, 1067, 1069 - DKV/OKV;
GRUR 2005, 419, 423 - Räucherkate).
Für weitere Formen der Verwechslungsgefahr ist nichts ersichtlich oder vorge-
tragen.
III
Für eine Kostenauferlegung nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine
Anlass.
Dr. Fuchs-Wissemann
Reker
Kopacek
Me