Urteil des BPatG vom 26.09.2007

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BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 64/04
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. September 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 44 04 063.6-13
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 26. September 2007 unter Mitwirkung des Vor-
sitzenden Richters Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup
und Dipl.-Ing. Hilber
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Mar-
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kenamts vom 9. August 2004 aufgehoben und das Patent erteilt
mit folgenden Unterlagen:
1 Patentanspruch,
4 Seiten Beschreibung,
1 Zeichnung,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung am 26. Septem-
ber 2007.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerde der Anmelderin ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 02 M des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. August 2004 ge-
richtet, mit dem die Patentanmeldung P 44 04 063.6-13 mit der Begründung zu-
rückgewiesen worden ist, dass der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patent-
anspruchs 1 nicht patentfähig sei, da er im Hinblick auf den Stand der Technik
nach der DE 35 29 388 C2 nicht neu sei.
Im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind zum Stand der
Technik außerdem noch die Druckschriften DE
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A1 und
DE 39 20 966 A1 sowie die in der Beschreibung der Anmeldung zitierten
DE 89 14 049 U1 und die DE 38 01 153 C2 berücksichtigt worden.
Die Anmelderin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht
einen neuen einzigen Patentanspruch mit Beschreibung und Zeichnung vorgelegt.
Sie macht geltend, dass der Anmeldungsgegenstand in der nunmehr geltenden
Fassung der Unterlagen eine patentfähige Erfindung darstelle. Sie beantragt,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu er-
teilen mit den am 26. September 2007 überreichten Unterlagen
(1 Patentanspruch, Beschreibung und 1 Zeichnung).
Der Patentanspruch lautet:
"Verfahren zur Steuerung eines Schaltsaugrohres einer Brenn-
kraftmaschine in der Art, dass im Volllastbereich der Brennkraft-
maschine die Ansaugkanallänge verkürzt wird, dadurch gekenn-
zeichnet, dass eine Verkürzung der Ansaugkanallänge immer
auch im Schiebebetrieb sowie im Teillastbetrieb erfolgt derart,
dass bei Unterschreitung von 70 % der maximalen Leistungsab-
gabe sowie bei Überschreitung von 90 % der maximalen Leis-
tungsabgabe die Verkürzung der Ansaugkanallänge erfolgt."
Laut Beschreibung (S. 2 Abs. 2) soll die Aufgabe gelöst werden, ein gattungsge-
mäßes Verfahren zur Schaltsaugrohrumschaltung derart zu gestalten, dass eine
Geräuschverminderung bei einer Brennkraftmaschine erreicht wird, ohne dass
Bauteile verändert werden müssen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Anmeldungsgegenstand in der gel-
tenden Fassung stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne des Patentgesetzes
§ 1 bis § 5 dar.
Der Patentanspruch ist zulässig. Er stellt im Wesentlichen eine Zusammenfassung
der ursprünglich eingereichten Patentansprüche 1 und 2 dar.
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Das anspruchsgemäße Verfahren ist gegenüber dem aufgezeigten Stand der
Technik neu.
In der DE 35 29 388 C2 ist ein Verfahren zur Steuerung eines Schaltsaugrohres
einer Brennkraftmaschine beschrieben, bei dem im hohen Lastbereich der Brenn-
kraftmaschine die Ansaugkanallänge verkürzt wird. Dabei wird bei hoher Drehzahl
zunächst eine verkürzte Saugrohrlänge eingestellt und bei noch höherer Drehzahl
die Ansaugrohrlänge weiter verkürzt (Sp. 2 letzter Abs., Sp. 6 und Fig. 3). Dieses
Verfahren lässt sich, wie die Prüfungsstelle zutreffend festgestellt hat, auf den ur-
sprünglichen Patentanspruch 1 der vorliegenden Anmeldung lesen. Das Verfahren
nach dem geltenden Patentanspruch unterscheidet sich indessen von dem aus
der DE 35 29 388 C2 bekannten Verfahren dadurch, dass die Ansaugrohrlänge
einerseits im Volllastbereich, nämlich oberhalb einer Leistungsabgabe von 90 %
der maximalen Leistung und andererseits im Teillastbereich und im Schiebebe-
trieb, nämlich bei Unterschreitung einer Leistung von 70 % der maximalen Leis-
tungsabgabe verkürzt wird.
Aus der DE 39 20 966 A1 ist ein Verfahren zum Betrieb einer Brennkraftmaschine
mit Steuerung der Schaltsaugrohrlänge bekannt, bei dem ebenfalls bei hoher
Drehzahl die Saugrohrlänge verkürzt wird (Sp. 2 Z. 38 bis 53). Wenn die Brenn-
kraftmaschine mit einem Kraftstoff niedriger Oktanzahl betrieben wird und eine
klopfende Verbrennung auftritt, wird zunächst versucht, das Klopfen durch Ver-
stellung des Zündzeitpunktes auf spät zu unterbinden. Wenn auch nach Erreichen
eines Maximalwertes der Spätverstellung weiter Klopfen auftritt, wird im unteren
Drehzahlbereich die Saugrohrlänge verkürzt und im oberen Drehzahlbereich die
Saugrohrlänge vergrößert (Anspruch 1). Bei diesem Verfahren wird somit bei Ver-
wendung eines niederoktanigen Kraftstoffs und starker Klopfneigung die Strategie
der Steuerung des Schaltsaugrohres gegenüber dem Betrieb mit hochoktanigem
Kraftstoff umgestellt. Die Brennkraftmaschine wird also entweder im Teillastbetrieb
mit großer Saugrohrlänge und im Volllastbetrieb mit kleiner Saugrohrlänge (hoch-
oktaniger Kraftstoff) oder im Teillastbereich mit kleiner Saugrohrlänge und im
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Volllastbereich mit großer Saugrohrlänge (Klopfen infolge niederoktanigen Kraft-
stoffs) betrieben. Demgegenüber wird bei dem Verfahren nach der vorliegenden
Anmeldung immer, d. h., unabhängig von der Art des verwendeten Kraftstoffs und
einer eventuell daraus resultierenden Klopfneigung, die Ansaugrohrlänge sowohl
im hohen Lastbereich oberhalb von 90 % als auch bei Teillast unterhalb von 70 %
verkürzt.
In der DE 42 31 804 A1 ist ein Ansaugsystem für eine Brennkraftmaschine be-
schrieben, bei dem der Ansaugluftstrom bedarfsweise in zwei voneinander ge-
trennte Teilströme unterteilt wird, wodurch der Liefergrad in verschiedenen Dreh-
zahlbereichen beeinflusst wird. Eine Steuerung der Ansaugrohrlänge ist in dieser
Druckschrift nicht offenbart.
Die DE 89 14 049 U1 betrifft ein Luftansaugkanalsystem für Brennkraftmaschinen,
bei dem die Ansaugkanallänge durch eine Drosseleinrichtung verändert werden
kann. In welchen Betriebsbereichen eine Verlängerung bzw. Verkürzung der An-
saugrohrlänge erfolgt, ist in der Druckschrift nicht angegeben.
Gegenstand der DE 38 01 153 C2 ist eine Vorrichtung zur Dämpfung des An-
sauggeräusches von Brennkraftmaschinen, bei der im Luftansaugkanal eine Ab-
sperrklappe angeordnet ist, die im Volllast- sowie im oberen Teillastbereich der
Brennkraftmaschine geöffnet ist und im unteren Teillastbereich sowie im Schiebe-
betrieb geschlossen wird. Ein Verfahren zur Steuerung eines Schaltsaugrohres
geht aus dieser Druckschrift nicht hervor.
Das anmeldungsgemäße Verfahren, dessen gewerbliche Anwendbarkeit nicht in
Zweifel steht, ist auch das Ergebnis einer erfinderischen Tätigkeit.
Nach dem Stand der Technik am Anmeldetag der vorliegenden Anmeldung war
grundsätzlich vorgesehen, die Brennkraftmaschine bei Volllast mit kurzen Saug-
rohren und bei Teillast mit langen Saugrohren zu betreiben, um so zu einer opti-
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malen Leistung zu gelangen. Das gilt auch für das aus der DE 39 20 966 A1 be-
kannte Verfahren, denn dort ist die Umkehrung der Steuerung, nämlich die Ver-
kürzung der Saugrohrlänge bei Teillast und die Verlängerung der Saugrohrlänge
bei Volllast nur für den Ausnahmefall vorgesehen, dass klopfende Verbrennung
auftritt, weil die Brennkraftmaschine mit einem niederoktanigen Kraftstoff betrieben
werden muss, für den sie eigentlich nicht ausgelegt ist. Hierdurch soll die Luftan-
saugung in Richtung einer Leistungsverminderung der Brennkraftmaschine ge-
genüber dem normalen Betrieb verstimmt werden. Eine Anregung dafür, die
Länge der Saugrohre so zu steuern, dass nur in einem relativ schmalen Leis-
tungsbereich, nämlich zwischen 70 % und 90 % der maximalen Leistungsabgabe
eine lange Saugrohrlänge eingestellt ist und bei Teillast unterhalb von 70 % und
bei Volllast oberhalb von 90 % die Saugrohrlänge verkürzt wird, erhält der Fach-
mann daraus nicht.
Die übrigen Entgegenhaltungen liegen, wie der Neuheitsvergleich ergeben hat,
vom Anmeldungsgegenstand weiter ab und zeigen weder einzeln, noch in ihrer
Zusammenschau einen Stand der Technik, aus den sich das Verfahren nach dem
Patentanspruch der vorliegenden Anmeldung für den Fachmann in naheliegender
Weise ergibt.
Tödte Eberhard
Dr.
Pösentrup
Hilber
br/Cl