Urteil des BPatG vom 16.01.2002
BPatG (verwertung, unbestimmter rechtsbegriff, gebrauchsmuster, antrag, person, patent, zpo, patg, antragsteller, beschwerde)
BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 30/08
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Verfahrenskostenhilfe für die 2. Aufrechterhaltungsgebühr)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentge-
richts am 21. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die
Richter Baumgärtner und Eisenrauch
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist
eingetragener Inhaber des Gebrauchsmusters … mit der Bezeichnung
„…“.
Im
Eintragungsverfahren
war
ihm mit Beschluss vom 16. Januar 2002 Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein
Patentanwalt beigeordnet worden. Mit Beschluss vom 30. März 2005 ist ihm Ver-
fahrenskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr bewilligt worden. Der Be-
schwerdeführer steht seit 26. Januar 2004 in Vermögensangelegenheiten und in
Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge unter Betreuung. Mit Schreiben vom
13. April 2005 hat die Betreuerin dem Deutschen Patent- und Markenamt mitge-
teilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters und seines Gesundheits-
zustandes nicht in der Lage sei, seine Gebrauchsmuster wirtschaftlich zu nutzen.
Er sei daher an einer Veräußerung oder sonstigen Verwertung interessiert. Auf die
Frage der Betreuerin, ob das Deutsche Patent- und Markenamt hierbei tätig wer-
den könne, wurde sie mit Schreiben der Gebrauchsmusterstelle auf die zuständige
Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer verwiesen. Mit Schrei-
ben vom 29. November 2007 hat die Betreuerin den Verfahrensbevollmächtigten
des Beschwerdeführers mitgeteilt, dass sie einer Verlängerung des Gebrauchs-
musters zustimme, sofern dem Beschwerdeführer hierdurch keine Kosten ent-
stünden.
Nachdem der Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe für die 2. Aufrechterhal-
tungsgebühr beantragt hat, wurde er mit Schreiben der Gebrauchsmusterstelle
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vom 28. Januar 2008 aufgefordert, Erfolg versprechende Verwertungsversuche
nachzuweisen. Mit Anwaltsschreiben vom 18. März 2008 hat der Beschwerdefüh-
rer daraufhin vorgetragen, dass die Antragstellung nicht mutwillig sei. Dass keine
Verwertungsversuche unternommen worden seien, liege allein am Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers, der ihn an geschäftlichen Aktivitäten hindere und
weshalb ihm auch eine Betreuerin beigeordnet worden sei. Auch wenn nicht kon-
kret absehbar sei, wann sich dieser Zustand bessere, bestünde doch die Hoff-
nung, dass dies in absehbarer Zeit möglich sei. Dann könne eine wirtschaftliche
Verwertung des Gebrauchsmustergegenstandes erfolgen. Der Verfall der Schutz-
rechte in Abwägung zur Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühren erscheine un-
verhältnismäßig, so dass davon ausgegangen werden könne, dass ein bemittelter
Anmelder seine Schutzrechte nicht verfallen lassen würde, da damit alle vorheri-
gen Kosten und Mühen vergebens gewesen wären.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2008 hat die Gebrauchsmusterstelle den Antrag auf
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die zweite Aufrechterhaltungsgebühr mit
der Begründung zurückgewiesen, dass die Rechtserhaltung mutwillig im Sinne
des Verfahrenskostenhilferechts sei. Es seien keinerlei Verwertungsnachweise er-
bracht worden, so dass eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters
nicht mehr den Grundsätzen wirtschaftlichen Handeln entspräche.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der der Beschwerdefüh-
rer seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die zweite Auf-
rechterhaltungsgebühr weiterverfolgt. Er trägt vor, dass die weitere Aufrechterhal-
tung des Gebrauchsmusters nicht mutwillig sei. Er sei aufgrund seines Gesund-
heitszustandes unverschuldet nicht in der Lage, die Verwertung seiner Rechte
vorzunehmen. Die Dauer dieses Zustandes sei ungewiss, weshalb auch nicht
ausgeschlossen werden könne, dass Verwertungsversuche bald erfolgen könnten.
Bei Versagung der Verfahrenskostenhilfe sei dies nicht mehr möglich, weshalb
eine Zurückweisung des Antrags eine besondere und unverhältnismäßige Härte
darstelle.
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Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 21. Juli 2008 aufzuheben und ihm zum
Gebrauchsmuster … Verfahrenskostenhilfe für die 2. Auf-
rechterhaltungsgebühr zu gewähren.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da eine weitere Aufrechterhaltung
des Gebrauchsmusters mutwillig im Sinne von § 114 ZPO erscheint.
Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1
GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechter-
haltungsgebühren gewährt werden. Bei der Entscheidung über die Bewilligung ist -
wie in allen Fällen der Verfahrenskostenhilfe - § 114 ZPO entsprechend anzuwen-
den. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag beab-
sichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolg versprechend sein und darf
nicht mutwillig erscheinen. Diese Einschränkungen sind erforderlich, um den Ein-
satz öffentlicher Mittel zur Verfahrensführung nur in rechtlich und wirtschaftlich
sinnvollen Fällen zu gewährleisten. Denn das im Grundgesetz verankerte Rechts-
staatsprinzip gebietet es nur, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei
der Verwirklichung des Rechtsschutzes einander anzunähern, nicht gleichzustel-
len.
Ob eine an sich erfolgreichen Rechtsverfolgung oder -verteidigung mutwillig im
Sinne des § 114 ZPO erscheint, entscheidet sich nach h. M. danach, ob auch eine
nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr
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Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller
(vgl. Busse PatG, 6. Aufl. 2003, § 130 Rn. 34 m. w. N.; Schulte, PatG, 7. Aufl.
2005, § 130 Rn. 53; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443 m. w. N.; BPatG
GRUR 1998, 42). Mutwilligkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht von
einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets fallbezogen
wertend überprüft werden muss. Kann auf Grund der vorliegenden Tatsachen
nicht angenommen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber wie
der Antragsteller handeln würde, ist in wertender, durchschnittlicher Erkenntnis auf
das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein exakter Nachweis ist dabei
nicht erforderlich, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung "nicht mutwillig er-
scheint" ergibt (BPatG BlPMZ a. a. O. m. w. N.).
Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere Auf-
rechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskostenhilfe aus.
Die Rechtswahrnehmung des Beschwerdeführers entspricht bei objektiver Be-
trachtung nicht der einer vermögende Person in derselben Situation.
Die Gebrauchsterstelle hat bei der Zurückweisung des Antrags insoweit zu Recht
darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer bisher nicht ernsthaft versucht hat,
das Streitgebrauchsmuster wirtschaftlich zu verwerten. Denn im Fall der Aufrecht-
erhaltungsgebühren geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass
sich die Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder
nicht, danach beurteilt, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei
verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines Schutz-
rechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Ziel eines technischen
Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Verwertung. Dies spiegelt
sich u. a. in der Schutzvoraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2
GebrMG) und auch in den mit der Eintragung verbundenen Benutzungs- und Ver-
bietungsrechten (§ 11 GebrMG) wider. Daher wird sich ein nicht hilfsbedürftiger
Gebrauchsmusterinhaber nach Eintragung seines Schutzrechts unverzüglich um
dessen wirtschaftliche Nutzung bemühen. Das ist vorliegend aber nicht erkennbar.
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Der Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, dass ein bemittelter Anmelder
das vorliegende Schutzrecht nicht verfallen lassen würde, da damit alle vorherigen
Kosten und Mühen vergebens gewesen wären. Darauf kommt es aber im Rahmen
der Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe nicht an. Verfassungsrechtlich ist
keine vollständige Gleichstellung zwischen Bemittelten und Unbemittelten gebo-
ten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Wirtschaftlich schwache Perso-
nen sollen nicht allein aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse von der Verwirkli-
chung des Rechtsschutzes ausgeschlossen werden. Vor diesem Hintergrund kann
aber nicht darauf abgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, wenn er über die
erforderlichen finanziellen Mittel verfügen würde, die Aufrechterhaltungsgebühren
bezahlen würde. Vielmehr ist an eine durchschnittliche, bemittelte Person abzu-
stellen.
Maßgebend ist im vorliegenden Fall auch, dass aufgrund der persönlichen Situa-
tion des Beschwerdeführers nicht mit einer Verwertung des Gebrauchsmusters
gerechnet werden kann. Auf eine bloß theoretisch mögliche Verwertungsaussicht
kann nicht abgestellt werden. Eine Gesamtschau der vorhandenen Tatsachen er-
gibt für eine wirtschaftliche Nutzung des Gebrauchsmusters keine hinreichende
Wahrscheinlichkeit. Bereits im April 2005 hat die Betreuerin dem Deutschen Pa-
tent- und Markenamt mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters
und seines Gesundheitszustandes selbst nicht in der Lage sei, seine Gebrauchs-
muster wirtschaftlich zu nutzen. Er sei daher an einer Veräußerung oder sonstigen
Verwertung interessiert. Eine Veräußerung oder Verwertung ist aber seither weder
dem Beschwerdeführer noch seiner für seine Vermögensangelegenheiten zustän-
digen Betreuerin gelungen. Aus dem Schreiben der Betreuerin vom
29. November 2007 an den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers
ergibt sich vielmehr, dass es nur noch um die Aufrechterhaltung des Gebrauchs-
musters als solchem ohne Verwertungsaussichten geht.
Angesichts der bestehenden Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden,
dass ein durchschnittlicher, vermögender Gebrauchsmusterinhaber bei verständi-
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ger Würdigung der Sach- und Rechtslage, d. h. der Aussichtslosigkeit einer wirt-
schaftlichen Verwertung, weitere Mittel einsetzen würde, um das Streit-
gebrauchsmuster aufrecht zu erhalten, von dem keinerlei wirtschaftliche Vorteile
zu erwarten sind und bei dem deswegen die Aufrechterhaltungsgebühr von vorn-
herein verlorene Kosten bedeuten würde.
Allein für die bloße weitere Existenz des Gebrauchsmusters kann Verfahrenskos-
tenhilfe nicht beansprucht werden. Die Versagung der Verfahrenskostenhilfe be-
deutet daher auch keine unverhältnismäßige Härte.
Müllner
Baumgärtner
Eisenrauch
prö