Urteil des BPatG vom 16.04.2002

BPatG: form der ware, dreidimensionale marke, unterscheidungskraft, orange, verkehr, farbe, markt, haus, patent, kabel

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 21/01
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 396 49 001.8
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 16. April 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
6.70
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G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 11. November 1996 die dreidi-
mensionale Marke
siehe Abb. 1 am Ende
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für die Waren
"Hochdruckreiniger" (Klasse 7)
zur farbigen Eintragung, beansprucht wurde Schutz an der Farbkombination
orange (RAL 2004) / grau (RAL 7035), in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 7 hat die Anmeldung durch Beschluß vom 5. Okto-
ber 1998 wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1,
37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen und diese Entscheidung mit Erinnerungsbe-
schluß vom 15. September 1999 bestätigt. In den Gründen ist ausgeführt worden,
daß es sich um die naturgetreue Widergabe der angemeldeten Ware, nämlich
"Hochdruckreiniger" handle. Die konkret angemeldete Farbgebung "orange/grau"
könne die Schutzfähigkeit nicht begründen. Es handle sich um zwei einheitliche
Farben, die sich auf Gehäuseteile bzw Bedienungselemente bezögen. Derartige
Gestaltungen seien bei technischen Geräten üblich und besäßen keinerlei
betriebskennzeichnende Eigenart. Hinzu komme, daß gerade die Farbe "orange"
bei technischen Geräten als Warnfarbe in hohem Maße freihaltungsbedürftig sei.
Gegen diese Entscheidung des Patent- und Markenamts hat die Anmelderin Be-
schwerde eingelegt. Sie beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle des Patentamts aufzuheben
und regt anderenfalls an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Sie trägt vor, daß sich die Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke aus der Farb-
gebung ergebe. Die angemeldeten Farben seien die Hausfarben der Klägerin, die
bei allen "Stihl"-Geräten konsequent verwendet würden. Lediglich Bedien- und
Funktionsteile bzw Handgriffe, Griffrohre, Kabel etc. würden aus Gründen der
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leichten Verschmutzbarkeit und ggfs. ihrer thermischen Beanspruchung wegen
schwarz eingefärbt. Diese Farbgebung werde nur von der Anmelderin, nicht
jedoch von Mitbewerbern verwendet, so daß der Verkehr die in der spezifischen
Farbkombination gestalteten Waren der Anmelderin zuordnen würde.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete 3-D Marke ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
nicht unterscheidungskräftig, so daß ihrer Eintragung jedenfalls das Schutzhinder-
nis nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht.
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden
konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfaßten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh
jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhin-
dernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; Mar-
kenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dabei ist es nicht zulässig, bei dreidimen-
sionalen Marken, die die Form der Ware selbst darstellen, gegenüber herkömmli-
chen Markenformen strengere Anforderungen an die Unterscheidungskraft iSv § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG zu stellen (ständige Rechtsprechung des BGH vgl. BGH
MarkenR 2001, 121, 123 - SWATCH; MarkenR 2001, 124, 125 -OMEGA). Wie bei
jeder anderen Markenform ist auch bei der dreidimensionalen die Ware selbst dar-
stellenden Formmarke allein maßgebend, daß der angesprochene Verkehr - aus
welchen Gründen auch immer - in dem angemeldeten Zeichen einen Her-
kunftshinweis erblickt.
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Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin nicht geltend gemacht, daß die für die
Marke gewählte Form schutzbegründend sei, sondern daß sich die Unterschei-
dungskraft aus der gewählten Farbkombination der RAL Farben 2004/7035
ergebe. Grundsätzlich können 3-D Marken durch Farben bzw Farbenzu-
sammenstellungen eine von Haus aus individualisierende Kennzeichnungskraft
erlangen (so auch die ständige Rechtsprechung des BGH zu Farbmarken;
s. insbes. BGH Mitt. 1999, 231, 232 - Farbmarke magenta/grau). Es bedarf
allerdings im Einzelfall einer sachgerechten Beurteilung der bildlichen Wirkung der
Farbe oder Farbzusammenstellung unter Berücksichtigung ihrer gestalterischen
Funktion sowie der auf dem betreffenden Warengebiet üblicherweise bestehenden
Gepflogenheiten. So kann u.U. eine in ihrer Art eigenwillige und gegenüber den
Aufmachungen anderer Konkurrenzprodukte ungewöhnliche Farbzusammen-
stellung einer Bildmarke durchaus ihre Unterscheidungskraft im wesentlichen
begründen (vgl zB BPatG GRUR 1997, 285 f - VISA-Streifenbild). Im allgemeinen
ist der Verkehr aber an farbliche Gestaltungen von Waren gewöhnt, wobei die
Farbgebung, soweit sie nicht schon auf technischen, funktionalen oder praktischen
Gründen beruht oder sogar vorgeschrieben ist, normalerweise dazu dient, ein
ästhetisch ansprechendes Aussehen oder Design zu verleihen, auf Merkmale
hinzuweisen, Teile voneinander abzusetzen oder Eigenschaften zu symbolisieren
(vgl zB BPatGE GRUR 1999, 61, 63 f. - Aral-Blau I).
Im vorliegenden entscheidungserheblichen Warenbereich der Hochdruckreiniger
sind Einfärbungen der auf dem Markt angebotenen Produkte in Deutschland
durchaus bekannt und gebräuchlich, wie der Senat anhand einiger Beispiele
nachgewiesen hat. Demnach gibt es Hochdruckreiniger von verschiedenen
Herstellern in den Farben Gelb, Blau, Weiß (vgl OBI Ratgeber 2001 S 286 - 291,
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Hochdruckreiniger der Firmen Kärcher, www.baumarkt-pklein.de Hoch-
druckreiniger der Marke Petit, www.ebert-schoenheide.de - Hochdruckreiniger der
Marke Kränzle ). Die Farben Gelb, Blau, Weiß sind dabei jeweils mit den Farben
Schwarz/Grau für Schläuche, Düsen uä kombiniert.
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Zwar trägt die Anmelderin vor, daß die von ihr beanspruchte spezielle RAL Farb-
kombination in den Tönen Orange und Grau konsequent von ihr für sämtliche Pro-
dukte, Werbematerialien uä verwendet würde, so daß die angesprochenen Ver-
kehrskreise, hier auch das allgemeine Publikum, von Haus aus die so
gekennzeichneten Waren allein deshalb der Anmelderin zuordnen würden.
Hinsichtlich der Farbe Orange ergeben sich aber für den Senat diesbezügliche
Bedenken auch aus der Tatsache, daß die Anmelderin mit den Anlagen K24 und
K26 zwei hauseigene Kataloge vorgelegt hat, bei denen die Farbtöne des auf dem
jeweiligen Deckblatt sich befindenden Schriftzuges Stihl in orange, erheblich
voneinander abweichen. Der Farbton Grau, der wie ausgeführt, in verschiedenen
Schattierungen bei den Produkten zahlreicher Mitbewerber der Anmelderin
verwendet wird, ist ein Grundton, dem in der Regel lediglich funktionale
Bedeutung zukommt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache,
daß der hier beanspruchte Hochdruckreiniger den Farbton Schwarz für Schläuche
und Kabel enthält, wobei nicht einmal die Anmelderin selbst behauptet, daß
diesen weiteren Farben herkunftshinweisende Bedeutung zukommt. Insgesamt
werden die angesprochenen Verkehrskreise daher annehmen, daß
Hochdruckreiniger in jeder beliebigen Farbkombination von Grau/Schwarz-Tönen
mit einer anderen Farbe auf dem Markt auftreten können, so daß ein
Erscheinungsbild in der beanspruchten Farbkombination Orange/Grau nicht
ausgefallen oder ungewöhnlich ist und somit bereits deshalb nicht
betriebskennzeichnend zu wirken vermag.
Dahingestellt bleiben kann, ob sich die gewählte Farbkombination für die ange-
meldeten Waren im Verkehr gemäß § 8 Abs 3 MarkenG durchgesetzt hat. Die
Anmelderin hat trotz eines entsprechenden Hinweises im Ladungszusatz zum
Termin zur mündlichen Verhandlung keine geeigneten Unterlagen zur diesbe-
züglichen Glaubhaftmachung vorgelegt.
Der Senat hält es nicht für angebracht, die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2
MarkenG zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
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zu entscheiden ist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfordert.
Denn die Entscheidung des Senats beruht auf den in ständiger Rechtsprechung
anerkannten Grundsätzen der Beurteilung der Unterscheidungskraft bei dreidi-
mensionalen Marken und konnte sich auf konkretes Anschauungsmaterial über
die Marktgepflogenheiten stützen.
Winkler
Richter v. Zglinitzki ist
durch Urlaub verhindert
zu unterschreiben.
Winkler
Dr. Hock
Cl
Abb. 1