Urteil des BPatG vom 14.03.2000

BPatG: marke, patent, rechtssicherheit, form

BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 127/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 09 186
BPatG 152
10.99
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hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 14.
März
2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie der Richter Albert und Viereck
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 28. Oktober 1999 ist wirkungslos, so-
weit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-
spruchs aus der Marke 1 156 669 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 28. Oktober 1999 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Marke 397 09 186 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 1 156 669 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3
Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich
der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauter-
bach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
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Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Hellebrand Viereck Albert