Urteil des BPatG vom 12.06.2008
BPatG: stand der technik, patentanspruch, patentfähigkeit, einspruch, vertreter, form, druckmittel, aufteilung, fig, bestandteil
BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
12. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 24 514
15 W (pat) 321/04
Verkündet am
…
- 2 -
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr.
Feuerlein sowie der Richterin Schwarz-Angele, des Richters
Dr. Maksymiw und der Richterin Zettler
beschlossen:
Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten auf Grundlage der
Patentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhand-
lung,
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift DE 100 24 514
B9.
G r ü n d e
I.
Auf die am 18. Mai 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter Inan-
spruchnahme der Unionspriorität AT 1014/99 vom 8. Juni 1999 eingereichte Pa-
tentanmeldung DE 100 24 514.5 ist das Patent 100 24 514 mit der Bezeichnung
„Stranggießanlage“ in Form der DE 100 24 514 C2 erteilt worden. Veröffentli-
chungstag der Patenterteilung ist der 15. Mai 2003. Am 10. November 2005 ist
eine Berichtigung der Patentschrift als DE 100 24 514 B9 veröffentlicht worden.
- 3 -
Die erteilten Patentansprüche lauten:
„1. Stranggießanlage,
insbesondere Knüppel- oder Vorblock-
stranggießanlage, zur Erzeugung von Stahlsträngen, mit ei-
ner oszillierenden Kokille (1) und einer daran anschließen-
den gebogenen Strangführung (8), wobei die Kokille (1) zwi-
schen zwei oszillierenden Hubsäulen (3) angeordnet und auf
diesen abgestützt ist, jede Hubsäule (3) über Federelemente
(4) mit einem Stützrahmen (5) verbunden und mit einem auf
einem Stützrahmen (5) abgestützten Hubzylinder (7) gekop-
dadurch gekennzeichnet,
(4) in ihrer Längserstreckung zwischen den Einspannstellen
am Stützrahmen ausschließlich normal auf die die Kokillen-
längsachse (2) und die Gießachse (14) der gebogenen
Strangführung (8) aufnehmende Anlagenlängsebene (E)
ausgerichtet sind.
2.
Anlage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die
Federelemente (4) quer zu ihrer Längserstreckung auf den
Krümmungsmittelpunkt (K) der Kokillenlängsachse (2) aus-
gerichtet sind.
3.
Anlage nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die
Federelemente (4) mit der Hubsäule (3) und dem Stützrah-
men (5) unter Zwischenschaltung von auswechselbaren Jus-
tierblöcken (17) verbunden sind, die mit ihren gegenüberlie-
genden Stützflächen (17a, 17b) einen Keil bilden, sodass sie
die Querorientierung der Federelemente (4) auf den Krüm-
mungsmittelpunkt (K) der Kokillenlängsachse (2) zulassen.
- 4 -
4.
Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Anlenkpunkte (Längsachse) des
Hubzylinders (7) an der Hubsäule (3) und dem Stützrahmen
(5) in der Anlagenlängsebene (E) liegen.
5.
Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die mit der Hubsäule (3) verbundenen
Federelemente (4) und der die Hubsäule (3) oszillierend be-
wegende Hubzylinder (7) in unterschiedlichen Abständen
von der Kokillenlängsachse (2) und räumlich nebeneinander
angeordnet sind.
6.
Anlage nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass die
Hubzylinder (7) näher zur Kokillenlängsachse (2) positioniert
sind, als die mit dem jeweiligen Hubzylinder (7) zusammen-
wirkenden Federelemente (4).
7.
Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Hubzylinder (7) als Hydraulikzylin-
der ausgebildet sind und die seitlich der Kokille (1) und ein-
ander gegenüberliegenden Hubzylinder (7) hinsichtlich der
Druckmittel-Versorgungsleitungen und der regelungstechni-
schen Signalleitungen mit einem gemeinsamen Versor-
gungssystem verbunden sind, wobei jedem Hubzylinder (7)
ein Wegerkennungssystem zugeordnet ist, welches signal-
technisch mit einem Prozessrechner verbunden ist.
8.
Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Kokille (1) zwischen den zusam-
menwirkenden Hubsäulen (3), je nach Erfordernis der nach-
- 5 -
geordneten Strangführung (8) und/oder eines Kokillenrührers
(23), variabel positionierbar angeordnet ist.
9.
Anlage nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass die
oszillierende Kokille (1) außermittig zwischen den oszillie-
renden Hubsäulen (3) positioniert ist, wobei der Abstand (24)
der Kokille (1 ) zur benachbarten der Festseite (F) zugeord-
neten Hubsäule (3a) vorzugsweise geringer ist als der Ab-
stand (25) der Kokille (1) zur benachbarten der Losseite (L)
zugeordneten Hubsäule (3b).
10. Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die beiderseits der Kokille (1) ange-
ordneten Konstruktionselemente, nämlich Stützrahmen (5),
Hubsäulen (3), Hubzylinder (7) und Federelemente (4), als
zwei getrennte idente Baugruppen (16) ausgestaltet sind.
11. Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass eine Schutzwand (26), vorzugsweise
gebildet von einer Sperrholzplatte mit einer Blechverkleidung
an der von der Kokille (1) abgewandten Seite, am Stützrah-
men (5) befestigt ist und von diesem aufragend, die Ele-
mente der Baugruppe (16) von der Kokille (1) und dem
nachfolgenden zumindest ersten gebogenen Strangfüh-
rungssegment (9) trennend, angeordnet ist.
12. Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Stranggießanlage als Mehrstrang-
Gießanlage ausgebildet ist.“
- 6 -
Gegen die Erteilung des Patents hat die A… AG mit Schriftsatz vom
7. August 2003, vorab eingegangen über Fernkopierer am selben Tag, Einspruch
eingelegt.
Sie stützt ihren Einspruch auf folgende Entgegenhaltungen:
D1
US 5 219 029 A
D2
AT 383 520 B
D3
EP 0 207 055 B1
Aus dem Prüfungsverfahren sind außerdem folgende Entgegenhaltungen bekannt:
D4
DE 43 41 719 C1
D5
US 5 623 983 A
D6
WO 96/27466 A1 und
D7
AT 404 808 B
Begründet wird der Einspruch damit, dass aus der den Oberbegriff des geltenden
Anspruchs 1 beschreibenden Entgegenhaltung D4 mit den dort gezeigten Bautei-
len Hydraulikzylinder, Hydraulikstange und Federn zum Anspruchsgegenstand
identische, symmetrisch angeordnete Elemente bekannt seien. Der Fachmann
wisse außerdem, dass in Stranggießanlagen mit oszillierender Kokille die Feder-
elemente nicht nur parallel zur Anlagenlängsebene angeordnet sein können, wie
in der D4. Vielmehr sei ihm geläufig, dass auch eine Anordnung mit senkrecht zu
dieser Anlagenebene ausgerichteten Federelementen möglich sei, wie beispiels-
weise aus der D2 hervorgehe. Insgesamt fehle es dem Patentgegenstand somit
gegenüber dem in der Entgegenhaltung D4 beschriebenen Stand der Technik, al-
lein oder i. .V. m. der D2, an erfinderischer Tätigkeit.
- 7 -
Der Vertreter der Einsprechenden stellt den Antrag,
das Patent vollumfänglich zu widerrufen.
Der Vertreter der Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten auf Grundlage der Pa-
tentansprüche 1 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung,
Beschreibung und Zeichnungen wie Patentschrift.
Die antragsgemäßen Patentansprüche 1 bis 10 lauten dabei folgendermaßen:
„1. Stranggießanlage,
insbesondere Knüppel- oder Vorblock-
stranggießanlage, zur Erzeugung von Stahlsträngen, mit ei-
ner oszillierenden Kokille (1) und einer daran anschließen-
den gebogenen Strangführung (8), wobei die Kokille (1) zwi-
schen zwei oszillierenden Hubsäulen (3) angeordnet und auf
diesen abgestützt ist, jede Hubsäule (3) über Federelemente
(4) mit einem Stützrahmen (5) verbunden und mit einem auf
einem Stützrahmen (5) abgestützten Hubzylinder (7) gekop-
dadurch gekennzeichnet,
(4) in ihrer Längserstreckung zwischen den Einspannstellen
am Stützrahmen ausschließlich normal auf die die Kokillen-
längsachse (2) und die Gießachse (14) der gebogenen
Strangführung (8) aufnehmende Anlagenlängsebene (E)
ausgerichtet sind, dass die Anlenkpunkte (Längsachse) des
Hubzylinders (7) an der Hubsäule (3) und dem Stützrahmen
(5) in der Anlagenlängsebene (E) liegen, und dass die bei-
derseits der Kokille (1) angeordneten Konstruktionselemente,
nämlich Stützrahmen (5), Hubsäule (3), Hubzylinder (7) und
- 8 -
Federelemente (4), als zwei getrennte idente Baugruppen
(16) ausgestaltet sind.
2.
Anlage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die
Federelemente (4) quer zu ihrer Längserstreckung auf den
Krümmungsmittelpunkt (K) der Kokillenlängsachse (2) aus-
gerichtet sind.
3.
Anlage nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, dass die
Federelemente (4) mit der Hubsäule (3) und dem Stützrah-
men (5) unter Zwischenschaltung von auswechselbaren Jus-
tierblöcken (17) verbunden sind, die mit ihren gegenüberlie-
genden Stützflächen (17a, 17b) einen Keil bilden, sodass sie
die Querorientierung der Federelemente (4) auf den Krüm-
mungsmittelpunkt (K) der Kokillenlängsachse (2) zulassen.
4.
Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die mit der Hubsäule (3) verbundenen
Federelemente (4) und der die Hubsäule (3) oszillierend be-
wegende Hubzylinder (7) in unterschiedlichen Abständen
von der Kokillenlängsachse (2) und räumlich nebeneinander
angeordnet sind.
5.
Anlage nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass die
Hubzylinder (7) näher zur Kokillenlängsachse (2) positioniert
sind, als die mit dem jeweiligen Hubzylinder (7) zusammen-
wirkenden Federelemente (4).
6.
Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Hubzylinder (7) als Hydraulikzylin-
der ausgebildet sind und die seitlich der Kokille (1) und ein-
- 9 -
ander gegenüberliegenden Hubzylinder (7) hinsichtlich der
Druckmittel-Versorgungsleitungen und der regelungstechni-
schen Signalleitungen mit einem gemeinsamen Versor-
gungssystem verbunden sind, wobei jedem Hubzylinder (7)
ein Wegerkennungssystem zugeordnet ist, welches signal-
technisch mit einem Prozessrechner verbunden ist.
7.
Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Kokille (1) zwischen den zusam-
menwirkenden Hubsäulen (3), je nach Erfordernis der nach-
geordneten Strangführung (8) und/oder eines Kokillenrührers
(23), variabel positionierbar angeordnet ist.
8.
Anlage nach Anspruch 7, dadurch gekennzeichnet, dass die
oszillierende Kokille (1) außermittig zwischen den oszillie-
renden Hubsäulen (3) positioniert ist, wobei der Abstand (24)
der Kokille (1 ) zur benachbarten der Festseite (F) zugeord-
neten Hubsäule (3a) vorzugsweise geringer ist als der Ab-
stand (25) der Kokille (1) zur benachbarten der Losseite (L)
zugeordneten Hubsäule (3b).
9.
Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass eine Schutzwand (26) vorzugsweise
gebildet von einer Sperrholzplatte mit einer Blechverkleidung
an der von der Kokille (1) abgewandten Seite, am Stützrah-
men (5) befestigt ist und von diesem aufragend, die Ele-
mente der Baugruppe (16) von der Kokille (1) und dem
nachfolgenden zumindest ersten gebogenen Strangfüh-
rungssegment (9) trennend, angeordnet ist.
- 10 -
10. Anlage nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch
gekennzeichnet, dass die Stranggießanlage als Mehrstrang-
Gießanlage ausgebildet ist.“
Der Vertreter der Patentinhaberin widerspricht dem Einspruch und führt aus, dass
die Ausgestaltung der Stranggießanlage mit zwei getrennten Einheiten aus Stütz-
rahmen, Hubsäulen, Hubzylinder und Federelementen vorteilhaft, insbesondere
bei Mehrstranggießanlagen, sei, da die Einheiten auswechselbar seien und auf-
einander folgend angeordnet werden könnten. Dadurch ergebe sich für Mehr-
stranggießanlagen eine hohe Wartungsfreundlichkeit. Ein derartiger modularer
Aufbau sei weder der nächstliegenden D4 noch dem übrigen Stand der Technik
entnehmbar, sodass allein schon deshalb die Patentfähigkeit gegeben sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für
die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom
1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind (BGH, GRUR 2007,
859 - Informationsübermittlungsverfahren I und BGH, GRUR 2007, 862 - Informa-
tionsübermittlungsverfahren II).
2. Der rechtzeitig und formgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig, denn es sind
im Hinblick auf den druckschriftlich belegten Stand der Technik innerhalb der Ein-
spruchsfrist die den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21
Abs. 1 PatG rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen dargelegt worden, so dass
die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das
Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne ei-
gene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1 PatG).
- 11 -
3. Der Einspruch hat nur teilweise Erfolg, denn die Stranggießanlage gemäß dem
geltenden Patentanspruch 1, der gegenüber dem erteilten Patentanspruch einge-
schränkt ist, ist patentfähig. Das Patent war deshalb beschränkt aufrecht zu er-
halten (PatG § 61 Abs. 1 S. 1).
4. Die Patentansprüche 1 bis 10 sind formal zulässig, denn sie finden ihre Stütze
sowohl in der Patentschrift, als auch in den am Anmeldetag eingereichten Unter-
lagen. So geht der Patentanspruch 1 zurück auf die erteilten Ansprüche 1, 4 und
10. Die geltenden Ansprüche 2 bis 10 entsprechen - in gleicher Reihenfolge - den
erteilten Ansprüchen 2, 3, 5 bis 9, 11 und 12. In den ursprünglichen Ansprüchen
finden die geltenden Patentansprüche eine Grundlage in den Ansprüchen 1 bis
12, jeweils i. V. m. Figuren 1a, 1b und 2 und Beschreibung S. 6 Abs. 2 und 3 so-
wie S. 7 Abs. 3. Im Übrigen ist die Offenbarung auch in der Prioritätsanmeldung in
den gleichen Fundstellen wie in den vorliegenden Anmeldeunterlagen gegeben.
5. Als zuständiger Fachmann ist ein in der Entwicklung von Stranggießanlagen
tätiger Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Berufs-
erfahrung anzusehen.
6. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, die Nachteile des Standes der Tech-
nik, eine große Längserstreckung der Anlage in Gießrichtung, zu vermeiden und
eine Stranggießanlage vorzuschlagen, die eine kompakte, quer zur Anlagenlängs-
ebene wenig Raum benötigende Anlagenkonzeption verwirklicht (DE 100 24 514
B9 [0008] i. Vom. 0003]).
7.
Die im Patentanspruch 1 angegebene Stranggießanlage ist patentfähig (PatG
§ 1). Insbesondere ist dieser gewerblich anwendbare Gegenstand gegenüber dem
gesamten in Betracht gezogenen Stand der Technik neu und beruht auch auf er-
finderischer Tätigkeit.
- 12 -
a. Mit Gliederungspunkten versehen lautet der Patentanspruch 1 folgenderma-
ßen:
M1 Stranggießanlage, insbesondere Knüppel- oder Vorblock-
stranggießanlage, zur Erzeugung von Strahlsträngen,
M2 mit einer oszillierenden Kokille (1) und einer daran an-
schließenden gebogenen Strangführung (8),
M3 wobei die Kokille (1) zwischen zwei oszillierenden Hubsäulen
(3) angeordnet und auf diesen abgestützt ist,
M4 jede Hubsäule (3) über Federelemente (4) mit einem Stütz-
rahmen (5) verbunden
M5 und mit einem auf einem Stützrahmen (5) abgestützten Hub-
zylinder (7) gekoppelt ist,
dadurch gekennzeichnet,
M6 dass die Federelemente (4) in ihrer Längserstreckung
M6a zwischen den Einspannstellen am Stützrahmen
M6b ausschließlich normal auf die die Kokillenlängsachse (2) und
die Gießachse (14) der gebogenen Strangführung (8) auf-
nehmende Anlagenlängsebene (E) ausgerichtet sind,
M7 dass die Anlenkpunkte (Längsachse) des Hubzylinders (7)
an der Hubsäule (3) und dem Stützrahmen (5) in der An-
lagenlängsebene (E) liegen, und
M8 dass die beiderseits der Kokille (1) angeordneten Konstruk-
tionselemente, nämlich Stützrahmen (5), Hubsäulen (3),
Hubzylinder (7) und Federelemente (4), als zwei getrennte
idente Baugruppen (16) ausgestaltet sind.
b. Die beanspruchte Stranggießanlage ist neu, denn aus keiner der in Betracht zu
ziehenden Entgegenhaltungen ist es bekannt, beiderseits der Kokille angeordnete
Konstruktionselemente, nämlich Stützrahmen, Hubsäulen, Hubzylinder und Fe-
derelemente, als zwei getrennte, identische Baugruppen auszugestalten, wie es
- 13 -
unter Gliederungspunkt M8 im Patentanspruch 1 angegeben ist. Weitere Einzel-
heiten hierzu ergeben sich aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderi-
schen Tätigkeit.
c. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die Entgegenhaltung DE 43 41 719 C1 (D4), die dem Gegenstand des Patentan-
spruchs 1 am Nächsten kommt, konnte dem zuständigen Fachmann für die Lö-
sung der dem Patent zugrunde liegenden Aufgabe keine Anregung zu einer Lehre
vermitteln, wie sie im Patentanspruch 1 angegeben ist.
Die D4 beschreibt eine Einrichtung zum Stranggießen von Stahl (Titel), was nichts
anderes bedeutet, als dass es sich um eine Stranggießanlage handelt, wie sie im
Gliederungspunkt M1 angegeben ist, da die Angabe „Knüppel- oder Vorblock-
stranggießanlage“ lediglich fakultativ genannt ist.
Des Weiteren ist in der D4 beschrieben, dass die dort dargestellte Stranggießan-
lage eine in Gießrichtung oszillierende Stranggießkokille aufweist (Zusammenfas-
sung), wobei, wie aus dem die Spalten 1 und 2 übergreifenden Satz hervorgeht,
die Kokille eine gekrümmte Längsachse haben kann. Somit handelt es sich um
eine Stranggießanlage mit einer oszillierenden Kokille und einer daran anschlie-
ßenden gebogenen Strangführung, wie in M2 angegeben.
Wie aus Figur 1 i. V. m. Sp. 1 Zn. 48 bis 64 hervorgeht, besteht die Kokille aus
Breitseitenplatten (10) und Schmalseitenplatten (11), die über Spanneinrichtungen
in ihrer Lage gehalten werden. Diese Seitenplatten sind, offensichtlich beidseitig,
an einem Befestigungsblock (12) befestigt. Der Befestigungsblock ist mit Federn
(8) über Klemm-Mittel (9) verbunden, wobei die sich oberhalb und unterhalb des
Befestigungsblockes erstreckenden Federn (8) jeweils mit ihren freien Enden in
Spannblöcken (7) befestigt sind, die wiederum auf zu einem Tragrahmen (1) gehö-
renden Befestigungsböcken (6) angeordnet sind. Außerdem greifen an den Befes-
- 14 -
tigungsblöcken (12) unter ihnen angeordnete Kolbenstangen (4) von Hydraulikzy-
lindern (3) an, die als Oszillationsantriebe ausgebildet sind (Zusammenfassung).
Das kann nichts anderes bedeuten, als dass die Kokille (10, 11) zwischen zwei
oszillierenden Hubsäulen (12) angeordnet und auf diesen abgestützt ist (M3), jede
Hubsäule (12) über Federelemente (8) mit einem Stützrahmen (1, 6, 7) verbunden
(M4) und mit einem Hubzylinder (3) gekoppelt ist, welcher auf Konsolen (2) des
Tragrahmens (1) fest angeordnet ist und sich somit auf dem Stützrahmen (1, 6, 7)
abstützt (M5).
Insoweit ist die D4 gattungsbildend.
Darüber hinaus sind, wie aus Figur 1 i. V. m. Sp. 1 Zn. 58 bis 60 hervorgeht, die
Federelemente (8) jeweils mit ihrem freien Ende in einem Spannblock 7 befestigt,
wobei die Spannblöcke auf Befestigungsböcken 6 angeordnet sind, die Bestand-
teil des Tragrahmens 1 sind. Somit sind die Federelemente in ihrer Längserstre-
ckung zwischen den Einspannstellen am Stützrahmen ausgerichtet (M6, M6a).
Aus den Figuren 1, 3 und 4 i. V. m. Sp. 2 Zn. 8 bis 14 geht außerdem hervor, dass
die oberen und unteren Federn 8 derart gegeneinander geneigt angeordnet sind,
dass sich ihre Fluchtlinien - das sind die in Figur 3 auf den Punkt 15 zulaufenden
strichpunktierten Linien - in einer durch den Krümmungsmittelpukt 15 der Kokille
gelegten Geraden schneiden. Des Weiteren ist in Sp. 2 Zn. 40 bis 43 und 47 bis
54 beschrieben, dass sich die kokillenseitigen Anlenkpunkte - das sind die
Schnittpunkte 16 der unteren Federn 8 mit der Längsschnittebene 14 als Befesti-
gungspunkte der Kolbenstangen 4 an der Kokille (Sp. 2 Zn. 23 bis 26) - nähe-
rungsweise auf Geraden, die Tangenten an den Gießbogen im Schnittpunkt mit
den Federachsen bilden, bewegen und dass die resultierende Bewegung eine
Bahnkurve ergibt, die praktisch mit dem Gießradius - also der Gießachse der ge-
bogenen Strangführung - identisch ist. Für den Fachmann bedeutet dies insge-
samt nichts anderes, als dass einerseits die Anlenkpunkte des Hubzylinders an
die Hubsäule und dem Stützrahmen in der Anlagenlängsebene liegen, wie in M7
- 15 -
angegeben. Andererseits sind die Federelemente in ihrer Längsrichtung jedoch
ausschließlich parallel auf die die Kokillenlängsachse und die Gießachse der ge-
bogenen Strangführung aufnehmende Anlagenlängsebene ausgerichtet, und nicht
normal dazu, wie beim Streitpatent.
Nun kann der Einsprechenden insoweit zugestimmt werden, dass es dem Fach-
mann wohl geläufig ist, Federelemente bei oszillierenden Kokillen sowohl parallel
als auch senkrecht, also normal, zu der von der Kokillenlängsachse und der Gieß-
achse aufgespannten Anlagenlängsebene (E) anordnen zu können. Beispiels-
weise ist dies in der AT 383 520 B (D2) so beschrieben. Dort (Figuren 1 bis 3
i. V. m. S. 3 Zn. 9 bis 30) ist eine Stranggießdurchlaufkokille (--1--) einer Strang-
gießanlage auf einem Hubtisch (--3--) befestigt, wobei der Hubtisch gegenüber ei-
nem ortsfesten Stützgerüst (--4--) – also ein Stützrahmen – eine von einem offen-
sichtlich auf dem Stützgerüst abgestützten Oszillationsantrieb (--5--) über Eckge-
triebe (--6--), Exzenterwellen (--7--) und Gelenklaschen (--8--) erzeugte, vertikal
oszillierende Bewegung ausführt (S. 3 Zn. 9 bis 13). Wie aus der D2 ferner her-
vorgeht, ist der Hubtisch an dem ortsfesten Stützrahmen mittels zweier Führungs-
einrichtungen (--10--) geführt, wobei eine Führungseinrichtung (--10--) parallel zu
den Breitseiten (--11--) der Kokille und eine Führungseinrichtung (--10--) parallel
zu den Schmalseiten (--12--) der Kokille gerichtet angeordnet ist. Dabei bestehen
diese Führungseinrichtungen (--10--) jeweils aus einem einen quadratischen
Querschnitt aufweisenden Rohr (--13--), in dem zentral, bei dessen Achse (--14--),
eine aus drei Blattfedern (--15--) gebildete Feder (--16--) angeordnet ist (S. 3
Zn. 22 bis 30). Es ist zwar nichts über eine Anlagenlängsebene ausgesagt, dem
Fachmann ist jedoch klar, dass er bei der Orientierung der Federelemente der os-
zillierenden Kokille nicht auf eine Richtung der Anordnung beschränkt ist. Insoweit
mag der Fachmann möglicherweise auf den Gedanken kommen, je nach Zielrich-
tung und räumlichen Gegebenheiten für die Lösung seines technischen Problems
die Federelemente der D4 aus ihrer Anordnung parallel zur Anlagenlängsebene
heraus zu nehmen und sie stattdessen bedarfsweise auch senkrecht – d. h. nor-
mal – zur Ebene E ausrichten. Dabei wird er sich auch nicht von der in der D4
- 16 -
vorgeschriebenen Anordnung der Federn in der auf den Krümmungsmittelpunkt
der – gekrümmten – Kokille zulaufenden Neigung der Fluchtlinien der Federele-
mente in deren Längserstreckung abhalten lassen. Denn eine hierzu erforderliche,
auf den Krümmungsmittelpunkt der Kokille zulaufende Neigung der normal zur
Anlagenebene angeordneten Federelemente in deren Quererstreckung stellt für
den Fachmann eine konstruktiv einfach zu bewältigende Aufgabe dar, zu deren
Lösung es keiner erfinderischen Leistung bedarf, so dass sich M6b in naheliegen-
der Weise ergeben mag.
Der Fachmann mag im Hinblick auf eine Verbesserung der Wartungsfreundlichkeit
auch noch in Erwägung ziehen, den üblichen Standards entsprechend, bestimmte
Bauelemente zu leicht austauschbaren modularen Baugruppen zusammen zufas-
sen (vgl. zweiter Halbsatz von M8).
Doch selbst wenn man dem Fachmann auch noch zugestehen würde, die beid-
seits der Kokille angeordneten Konstruktionselemente Hubsäulen, Hubzylinder
und Federelemente auszuwählen und diese Elemente zwei getrennten, identi-
schen Baugruppen zuzuordnen, findet sich keine Anregung in Richtung der pa-
tentgemäßen Lösung. Denn es gibt, wie die Patentinhaberin zurecht vorträgt,
keine Veranlassung, von dem umlaufenden, einstückigen Tragrahmen 1 gemäß
der D4 abzurücken und diesen zu unterteilen, um damit für jede der Baugruppen
jeweils einen Stützrahmen zu schaffen und mit diesem Rahmen jeweils eine Hub-
säule über Federelemente zu verbinden und einen auf ihm abgestützten Hubzylin-
der zu koppeln, wie es im ersten Halbsatz unter M8 i. V. m. M4, M5, M6a und M7
festgelegt ist.
Auch die anderen Entgegenhaltungen können keinen Anstoß in Richtung des
durch sämtliche im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale festgelegten Ge-
genstandes geben. Insbesondere ist dort ebenfalls nirgends ein Hinweis dahinge-
hend zu finden, in einer Stranggießanlage die beidseits einer Kokille angeordneten
- 17 -
Konstruktionselemente Hubsäulen, Hubzylinder und Federelemente i. V. m. einem
Stützrahmen als zwei getrennte identische Baugruppen auszugestalten.
So beschreibt die D1 im Anspruch 1 und in Figur 1 i. V. m. Sp. 3 Zn. 5 bis 36 und
Sp. 4 Zn. 29 bis 51 eine Stranggießanlage („continuous casting machine“; „cast
bar 22“) mit einer oszillierenden Kokille 20 („… oscillating drive for oscillating the
mold“; Anspruch 1, insbesondere Sp. 7 Zn. 7 und 8) und einer daran anschließen-
den gebogenen Strangführung („curved casting having a predetermined casting
radius“; Anspruch 1, insbesondere Sp. 7 Zn. 6 bis 7) (vgl. M1, M2). Wie des Weite-
ren aus Figur 1 i. V. m. Sp. 3 Zn. 29 bis 36 hervorgeht, ist die Kokille auf einem
Kokillentisch („mold table 28“) abgestützt, der über Federelemente („tensile ele-
ments 46, 48a, 48b“) mit einem festen Außenrahmen („… fixed external frame ha-
ving a rear wall 40 … front wall 42 and a floor 44“) verbunden ist. In diesem - of-
fensichtlich einteilgen - Stützrahmen ist ein Oszillationsantrieb für die Kokille („os-
cillating drive … 90“; Sp. 4 Zn. 29 bis 31) mit einer Hubsäule („follower 108 in form
of a bar“; Sp. 4 Zn. 40 bis 44) untergebracht und offensichtlich auf dessen Bo-
den 44 (Fig. 1 i. V. m. Sp. 3 Z. 32 abgestützt. Die Federelemente sind an ihrem
freien Ende an dem Stützrahmen verankert und sind so angeordnet, dass sie je-
weils in einem entsprechenden, sich vom Krümmungsmittelpunkt der Kokille
erstreckenden Radius liegen („tensile elements … anchored at their free end to
the fixed frame and each lying in a respective radius extending from the centre of
curvature C“; Sp. 3 Zn. 32 bis 36). Letzteres bedeutet nichts anderes, als dass die
Federelemente parallel zu der von der Gießrichtung und der gebogenen Strang-
führung (Bezugszeichen 26 bzw. 22 in Figur 1) aufgespannten Anlagenlängs-
ebene liegen, und nicht normal dazu, wie beim Streitpatent. Ein Hinweis auf eine
Anordnung der Federelemente in einer senkrecht zur Anlagenlängsebene verlau-
fenden Richtung, wie beim Streitpatent, ist dort ebenso wenig zu finden, wie eine
Anregung zur Aufteilung des Stützrahmens und Ausgestaltung von Konstruktions-
elementen in zwei getrennte, identische Baugruppen.
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Die D2 (Titel, Figur 1 i. V. m. S. 3 Zn. 9 bis 30) betrifft eine Führungseinrichtung für
eine auf einem Hubtisch (--3--) befestigte Stranggießdurchlaufkokille (--1--) einer
Stranggießanlage, wobei der Hubtisch gegenüber einem ortsfesten, nach der
zeichnerischen Darstellung in den Figuren 1 bis 3 einteiligen Stützgerüst (--4--) –
also ein Stützrahmen – eine von einem offensichtlich auf dem Stützgerüst abge-
stützten Oszillationsantrieb (--5--) über Eckgetriebe (--6--), Exzenterwellen (--7--)
und Gelenklaschen (--8--) erzeugte, vertikal oszillierende Bewegung ausführt. Das
bedeutet nichts anderes, als dass aus diesem Stand der Technik eine Stranggieß-
anlage mit einer oszillierenden Kokille hervorgeht (M1 bis M3, M5). Wie in D2 fer-
ner beschrieben, ist der Hubtisch an dem ortsfesten Stützrahmen mittels zweier
Führungseinrichtungen (--10--) geführt, wobei eine Führungseinrichtung (--10--)
parallel zu den Breitseiten (--11--) der Kokille und eine Führungseinrichtung (--10--
) parallel zu den Schmalseiten (--12--) der Kokille gerichtet angeordnet ist. Dabei
bestehen diese Führungseinrichtungen (--10--) jeweils aus einem einen quadrati-
schen Querschnitt aufweisenden Rohr (--13--), in dem zentral, bei dessen Achse (-
-14--), eine aus drei Blattfedern (--15--) gebildete Feder (--16--) angeordnet ist. Bei
den Führungseinrichtungen (--10--) handelt es sich somit um Federelemente, die,
wie bereits zur Patentfähigkeit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 gegen-
über der D4 ausgeführt, sowohl parallel, als auch normal zur Anlagenlängsebene
angeordnet sind (vgl. M6b). Auch hier sind nicht die Hubsäulen über die Feder-
elemente mit dem Stützrahmen verbunden (M4). Schon gar nicht findet sich ein
Hinweis auf die Ausgestaltung zweier getrennter, identischer Baugruppen aus je-
weils Stützrahmen, Hubsäulen, Hubzylinder und Federelementen.
Die D3 beschreibt eine Stranggießanlage mit einer auf einem oszillierenden Hub-
tisch gelagerten Kokille (Titel; Anspruch 1 und Figuren 1 und 2 i. V. m. Sp. 2 Z. 42
bis Sp. 3 Z. 33), wobei die auf einem Hubtisch (1) aufgesetzte Kokille (2) offen-
sichtlich zwischen oszillierenden Pleueln (16) – also Hubsäulen – angeordnet und
über ein Rohr (17) und Stützböcke (22) auf diesen Hubsäulen (16) abgestützt ist,
so dass die Merkmale M1 bis M3 und M5 erfüllt sind, wobei eine gebogene
Strangführung nicht ausdrücklich genannt ist. Die Hubsäulen (16) werden über
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Exzenterwellen (7, 7’) mit Wellenteil (12) angetrieben, wobei der Wellenteil (12)
mittels Lagerböcken (11) am - offensichtlich einteiligen - Stützrahmen (4) gelagert
ist. Schließlich sind symmetrisch zu einer Mittelebene (38) Federbänder (37) mit
ihren Enden (39) am Hubtisch (1) und mittig an einer am Stützrahmen (4) starr
angeordneten Konsole (40) - und somit abweichend von M4 - befestigt (Sp. 4
Zn. 43 - 54). Da eine gebogene Strangführung nicht angesprochen ist, fehlt auch
die Angabe einer Ausrichtung der Federelemente bezüglich einer die Kokillen-
längsachse und die Gießachse aufnehmenden Anlagenlängsebene (vgl. M6b).
Darüber hinaus findet sich nicht der geringste Hinweis auf zwei getrennte, identi-
sche Baugruppen, wie sie im Merkmal M8 angegeben sind.
Eine Änderung der festgestellten Patentfähigkeit der Stanggießanlage gemäß dem
Patentanspruch 1 ergibt sich auch nicht aus den sonst noch in Betracht zu zie-
henden, bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigten bzw. in der Streitpatent-
schrift zum Stand der Technik genannten Entgegenhaltungen US 5 623 983 (D5),
WO 96/27466 A1 (D6) und AT 404 808 B (D7).
So geht es in der D5 (Figuren 1 bis 3 i. V. m. Sp. 2 Z. 48 bis Sp. 4 Z. 5 um eine
Stranggießkokille („continuous casting mold“) mit einer Gießkavität („casting cavity
1“) und einem Hohlraum zwischen dem Innenrohr („internal tube 2“) und der Au-
ßenwand („external wall 5“), durch welchen ein Kühlmittel fließt. Zwischen einem
oberen Flansch (3) und einer stationären Stützstruktur (8) – also einem Stützrah-
men – ist eine Führungseinrichtung („guiding means“) angeordnet, die dazu in der
Lage ist, von der Stranggießkokille herrührende laterale Kräfte aufzunehmen, um
eine gewisse vertikale Beweglichkeit der Kokille zu ermöglichen (Sp. 2 Z. 63 bis
Sp. 3 Z. 4). Bei dieser Führungseinrichtung handelt es sich um Federbänder
(„spring bands 9“), wie in Figur 1 (vgl. Sp. 3 Zn. 1 bis 4), um Führungsrollen
(„guide rollers 16“; Figur 2 i. V. m. Sp. 3 Zn. 42 bis 45) oder um scheibenförmige
Federn („disc-shaped springs 19, 20“; Figur 3 i. V. m. Sp. 3 Zn. 59 bis 65). Wie in
Sp. 1 Zn. 56 bis 62 dargestellt, ist eine Oszillationseinrichtung vorhanden, die das
Kühlmittel unter einen pulsierend verlaufenden Druck versetzt („setting the coolant
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into a pulsating pressure course“). Zwischen der Stranggießkokille und dem Stütz-
rahmen ist eine Unterstützungseinrichtung („supporting means“) angeordnet, die
nachgiebig in Übereinstimmung mit dem pulsierenden Druckverlauf des Kühlmit-
tels arbeitet und Oszillationskräfte absorbiert. Somit handelt es sich bereits nicht
um eine oszillierende Kokille i. S. d. Streitpatents. Darüber hinaus ist dort jedoch
weder ein Hinweis auf die Orientierung der Federelemente in Bezug auf eine An-
lagenlängsebene wie beim Streitpatent, noch eine Anregung zur Gestaltung
zweier getrennter, identischer Baugruppen zu finden.
Die D6 (Figur 15 i. V. m. S. 10 unterer Abs. und S. 11) offenbart eine Stranggieß-
anlage mit einer Kokille (26), die über die Teile 28 bis 30 („vertical structure 28“,
„oscillator device 29“, „extending rod 30“) in eine vertikale Oszillation versetzt wird
(vgl. den die Seiten 10 und 11 umgreifenden Satz), wobei der Kokillendurchgang
(34) gekrümmt ist (S. 11 die letzten sieben Zeilen). Somit handelt es sich um eine
Stranggießanlage mit einer oszillierende Kokille und einer daran anschließenden
gebogenen Strangführung (M1, M2). Wie des Weiteren aus Figur 15 offensichtlich
ist, ist die Kokille auf einer Hubsäule (28) abgestützt (M3), welche ihrerseits über
Führungselemente („guidance element 4“; S. 11 Zn. 4 bis 10) mit einem Stützrah-
men (2) verbunden und mit einem auf einem Stützrahmen abgestützten Hubzylin-
der (30 i. V. m. 29) gekoppelt ist. Da die Führungselemente gemäß Figur 13
i. V. m. S. 10 Abs. 2 zumindest teilweise Federelemente (23) sein können, sind
somit die Merkmale M4 und M5 gegeben. Aus den Figuren 1 und 7 bis 9 i. V. m.
Figur 15 ist ersichtlich, dass diese Führungselemente (4) in ihrer Längserstre-
ckung zwischen den Einspannstellen am Stützrahmen in verschiedenen Richtun-
gen bezüglich der durch die Kokillenlängsachse und die Gießachse festgelegte
Anlagenlängsebene ausgerichtet sein können, so dass auch M6, M6a und M6b
verwirklicht sein dürften. Zu der Lage der Anlenkpunkte des Hubzylinders an der
Hubsäule und dem Stützrahmen ist jedoch nichts ausgesagt. Erst recht findet sich
kein Hinweis auf zwei getrennte identische Baugruppen beidseits der Kokille.
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Schließlich geht es in der D7 (Figuren 1 und 2 i. V.m. S. 3 Zn. 9 bis 36) um eine
Stranggießanlage mit einer Kokille (8) und einer Kokillenoszillationseinrichtung (3),
deren Oszillierbewegung auf die Kokille (8) übertragen wird, so dass es sich um
eine oszillierende Kokille handelt (S. 3 Zn. 16). An diese Kokille schließt in
Strangförderrichtung eine Strangführungseinrichtung (9) an, die den Strang offen-
sichtlich in einem Bogen führt (S. 3 Zn. 27 bis 29). Somit sind M1 und M2 verwirk-
licht. Gemäß der Figur 2 ist die Kokille (8) zwischen den Pleueln der offensichtlich
auf dem Stützrahmen (2) abgestützten Kokillenoszilliereinrichung (3) - also oszil-
lierenden Hubsäulen - angeordnet und über den Hubtisch (6) auf diesen abge-
stützt (vgl. M3). Wie aus der Figur 2 des Weiteren ersichtlich, ist zwischen dem
Hubtisch (6) und dem Stützrahmen 2 eine Federbandführung (5) angeordnet, die
beispielsweise aus mehreren Federbändern (7) gebildet ist, die mit ihren Enden
am Stützrahmen (2) fest eingespannt (M6, M6a) und in ihrem Mittenbereich mit
dem Hubtisch (6) verbunden sind (S. 3 Zn. 16 bis 19). Allein darin unterscheidet
sich das Streitpatent bereits von diesem Stand der Technik, denn nach der Lehre
des geltenden Patentanspruchs 1 ist jede Hubsäule über Federelemente mit ei-
nem Stützrahmen verbunden (M4). Darüber hinaus sind die Federelemente (7) bei
der in der D7 dargestellten Stranggießanlage offensichtlich parallel zu der durch
die vertikal verlaufende Kokillenlängsachse und der in der Zeichnungsebene der
Figur 1 bzw. 2 nach rechts unten verlaufenden Gießachse aufgespannten Ebene
angeordnet, und nicht normal zu dieser Anlagenebene, wie beim Streitpatent
(M6b). Insbesondere gibt es dort jedoch nirgends einen Anstoß dazu, beidseits
der Kokille angeordnete Stützrahmen, Hubsäulen, Hubzylinder und Federele-
mente als zwei getrennte, identische Baugruppen auszugestalten, so dass sich
auch in der D7 kein Hinweis auf die im Gliederungspunkt M8 angegebene, patent-
gemäße Lösung ergibt.
Da in den im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen somit Angaben und Hin-
weise in Richtung zweier getrennter identischer Baugruppen mit Stützrahmen,
Hubsäulen, Hubzylindern und Federelementen nicht nachgewiesen werden konn-
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ten, führt auch eine zusammenschauende Betrachtung dieses Standes der Tech-
nik insgesamt zu keinem anderen Ergebnis.
8. In Verbindung mit dem Patentanspruch 1 haben auch die auf diesen An-
spruch rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 Bestand, da diese Ansprüche
vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsformen der im Anspruch 1
angegebenen Stranggießanlage beschreiben.
9.
An der festgestellten Patentfähigkeit kann schließlich auch die fehlerhafte An-
gabe „DE 34 41 719 C1“ unter Ziffer 56 der für die Beurteilung der Patentfähigkeit
in Betracht gezogenen Druckschriften auf der Titelseite der DE 100 24 514 B9
nichts ändern. Denn zum einen ist unter der genannten Nummer lediglich eine
Offenlegungsschrift mit dem Titel „Verfahren zur Herstellung eines mit einer durch
einen starren Deckel verschließbaren Dachöffnung versehenen Fahrzeugdaches
und nach diesem Verfahren hergestelltes Fahrzeugdach“ erschienen. Zum ande-
ren ist in der DE 100 24 514 B9 im Absatz [0003] zum Stand der Technik die – im
vorliegenden Einspruchsverfahren als D4 herangezogene - Entgegenhaltung DE
43 41 719 C1 ausdrücklich genannt.
Insoweit handelt es sich hier lediglich um eine offensichtlich fehlerhafte Vertau-
schung der ersten beiden Ziffern der angesprochenen Druckschrift.
Dr. Feuerlein
Schwarz-Angele
Dr. Maksymiw
Zettler
Na