Urteil des BPatG vom 25.10.2007

BPatG (lotto, quittung, elektronischer zahlungsverkehr, form, patentanspruch, lehre, stand der technik, daten, organisation, datenbank)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
25. Oktober 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 21 975.6-53
17 W (pat) 32/05
Verkündet am
r sowie des
Richters Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25.
Oktober 2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys.
Dr.
Fritsch, der Richterin Ede
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 26. Mai 1997 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingereicht worden unter der Bezeichnung:
„Verfahren zum Lottospielen“.
Sie wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G 07 C des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 15. Dezember 2004 mit der Begründung zurück-
gewiesen, die Lehre des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätig-
keit.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet. Sie stellt
den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentanspruch 1
vom
19. September 2003, eingegangen am 22. September 2003, Pa-
tentansprüchen 2 - 13, 4 Seiten Beschreibung und 1 Blatt Zeich-
nung mit 1 Figur vom Anmeldetag,
- 3 -
gemäß
Hilfsantrag 1
mit
Patentansprüchen 1 - 11
vom
23. Oktober 2007, noch anzupassender Beschreibung und 1 Blatt
Zeichnung mit 1 Figur vom Anmeldetag,
gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 - 11, überreicht in
der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hilfsantrag 1.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„1. Verfahren zum Teilnehmen an einem Lotto, bei dem eine erste
Informationseinheit einer Annahmestation einer Lotto
-
Or-
ganisation übergeben wird, die jeweils eine Quittung in Form
einer zweiten Informationseinheit ausgibt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Teilnehmer am Lottospiel über ein geschlossenes
Netzwerk eine Verbindung mit einem Datenbank - Server her-
stellt und die Erzeugung der ersten Informationseinheit steu-
ert, dass die zweite Informationseinheit bezüglich der rele-
vanten Daten mit der ersten verglichen wird und das Ergebnis
zum Datenbank
-
Server und zum Teilnehmer übermittelt
wird.“
Bezüglich der Unteransprüche 2 - 13 wird auf die Akte verwiesen.
Diesem Anspruch soll (gemäß Beschwerdeschriftsatz vom 28. Januar 2005, ein-
gegangen am 31. Januar 2005, S. 4 Abs. 3) die Aufgabe zu Grunde liegen, dem
Teilnehmer die eigenhängige Abgabe des Lottoscheins bei der Lottostelle zu er-
sparen und stattdessen eine Eingabe der Zahlen von zu Hause aus zu ermögli-
chen. Bei dieser Eingabe sollen eine sichere Datenübertragung und die Beweis-
barkeit der Eingabe gewährleistet sein.
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Die Patentansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 und 2 lauten wie folgt (Ergän-
zungen gegenüber Anspruch 1 nach Hauptantrag sind unterstrichen):
Hilfsantrag 1:
„1. Verfahren zum Teilnehmen an einem Lotto, bei dem eine erste
Informationseinheit einer Annahmestation einer Lotto
-
Or-
ganisation übergeben wird, die jeweils eine Quittung in Form
einer zweiten Informationseinheit ausgibt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Teilnehmer am Lottospiel über ein geschlossenes
Netzwerk eine Verbindung mit einem Datenbank - Server her-
stellt und die Erzeugung der ersten Informationseinheit in
Form eines Ausdrucks steuert,
dass die Quittung in Form der zweiten Informationseinheit ein
Ausdruck ist, der in einen Scanner eingelesen wird, und
dass die zweite Informationseinheit bezüglich der relevanten
Daten mit der ersten verglichen wird und das Ergebnis zum
Datenbank - Server und zum Teilnehmer übermittelt wird.“
Hilfsantrag 2:
„1. Verfahren zum Teilnehmen an einem Lotto, bei dem eine erste
Informationseinheit einer Annahmestation einer Lotto
-
Or-
ganisation übergeben wird, die jeweils eine Quittung in Form
einer zweiten Informationseinheit ausgibt,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Teilnehmer am Lottospiel über ein geschlossenes
Netzwerk eine Verbindung mit einem Datenbank - Server her-
stellt und die Erzeugung der ersten Informationseinheit in
Form eines Ausdrucks steuert,
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der in der Annahmestation in einen Scanner eingelesen wird,
dass die Quittung in Form der zweiten Informationseinheit ein
Ausdruck ist, der in einen Scanner eingelesen wird, und
dass die zweite Informationseinheit bezüglich der relevanten
Daten mit der ersten verglichen wird und das Ergebnis zum
Datenbank - Server und zum Teilnehmer übermittelt wird.“
Bezüglich der Unteransprüche 2 - 11 nach Hilfsantrag 1 und 2 wird auf die Akte
verwiesen.
Diesen Ansprüchen soll gemäß den Ausführungen der Anmelderin in der mündli-
chen Verhandlung das konkrete technische Problem zugrunde liegen, wie Daten
(getippte Zahlen), die elektronisch gesendet würden, in der Online - Lotto - An-
nahmestelle einzubinden seien, ohne dass eine direkte Signalverbindung zur
Lottozentrale bestünde.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung auf die geltende BGH-Rechtspre-
chung (BGH GRUR
2005, 141
-
Anbieten interaktiver Hilfe; GRUR
2004,
667 - Elektronischer Zahlungsverkehr; BGHZ 149, 68 - suche fehlerhafter Zei-
chenketten) hingewiesen. Danach muss eine Lehre, um dem Patentschutz zu-
gänglich zu sein, Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten techni-
schen Problems mit technischen Mitteln dienen. Der Senat hat deshalb die Frage
aufgeworfen, ob hier ein konkretes technisches Problem vorliege, das mit techni-
schen Mitteln gelöst werde.
Die Anmelderin vertrat die Auffassung, dass die Verfahren nach Hauptantrag so-
wie Hilfsantrag 1 und 2 dem Patentschutz zugänglich seien.
Bezüglich des Hauptantrages verwies die Anmelderin darauf, dass für die Ausfüh-
rung des Verfahrens eine technische Vorrichtung erforderlich sei, auch wenn diese
aus allgemein bekannten technischen Mitteln besteht.
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Bezüglich des Hilfsantrages 1 betonte die Anmelderin, dass zwischen LottoPlus,
d. h. der Online - Lotto - Annahmestelle (Annahmestation einer Lotto
-
Or-
ganisation), und der Lottozentrale kein direkter Datenaustausch stattfinde, wie
insbesondere aus der Zeichnung ersichtlich sei, so dass die Besonderheit des
Verfahrens in der Gestaltung der konkret an diese Verhältnisse angepassten
Schnittstelle liege. Die Schnittstelle bestehe darin, dass mittels Drucker ein
Ausdruck der getippten Zahlen (erste Informationseinheit, z. B. in Form eines
Lottoscheins) in der Online - Lotto - Annahmestelle erfolge und daraufhin mittels
Scanner ein Scannen der ersten Informationseinheit (Ausdruck der getippten
Zahlen) erfolge, was nicht nahe läge.
Außerdem werde nach dem Scannen der ersten Informationseinheit eine Quittung
in Form einer zweiten Informationseinheit gedruckt, diese Quittung gescannt und
der Inhalt dieser Quittung mit dem Inhalt der ersten Informationseinheit (gescann-
ter Ausdruck der getippten Zahlen) verglichen. Beide Scanvorgänge seien tech-
nisch. Im Stand der Technik sei kein nochmaliges Prüfen der Quittung durch Ver-
gleich mit der ersten Informationseinheit bekannt.
Der Hilfsantrag 2 betreffe die Klarstellung des im Hilfsantrag 1 fehlenden Merk-
mals des Scannens der ersten Informationseinheit (des Ausdrucks der getippten
Zahlen), um die getippten Zahlen an die Lottozentrale weiterleiten zu können und
für die darauffolgende Herstellung der zweiten Informationseinheit (Quittung).
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt und auch sonst zulässig. Sie
ist jedoch nicht begründet, denn die Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag wie auch nach den Hilfsanträgen 1 und 2 unterliegen als Geschäfts-
methode dem Patentierungsausschluss nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. mit Abs. 4
PatG.
- 7 -
1. Zum
Hauptantrag:
1.1.
Die Anmeldung betrifft eine Lehre zur Teilnahme an einem Lottospiel einer
Lotto - Organisation.
In der Anmeldung wird vom bekannten Online - Lotto ausgegangen, bei dem ein
Spielteilnehmer bzw. Kunde seinen ausgefüllten Lottoschein in der On-
line - Lotto - Annahmestelle abgibt, dieser gescannt wird, der Kunde eine ausge-
druckte Quittung erhält und die gescannten Lottozahlen von der On-
line - Lotto - Annahmestelle an die Lottozentrale gesendet werden.
Das im Anspruch 1 beanspruchte Verfahren soll es einem Teilnehmer ermögli-
chen, von zu Hause aus an einem Lottospiel teilzunehmen. Dabei veranlasst er
die Übertragung seiner getippten Lottozahlen über ein geschlossenes Netzwerk
zur Online - Lotto - Annahmestelle (Annahmestation einer Lotto - Organisation)
und die dortige Erzeugung der so genannten ersten Informationseinheit (in Form
eines ausgefüllten Lottoscheins oder als digitaler Datensatz), woraufhin in der On-
line - Lotto - Annahmestelle eine Quittung in Form einer zweiten Informationsein-
heit ausgegeben wird. In der Online - Lotto - Annahmestelle werden die getippten
Zahlen nochmals mit denen der Quittung verglichen und das Vergleichsergebnis
wird an den Datenbankserver und weiter an den Teilnehmer übermittelt.
Fachmann
hochschulingenieur mit praktischen Erfahrungen in der Projektierung von
EDV - Lösungen auf dem Geschäftssektor an.
1.2.
Die Patentansprüche 1 - 13 nach Hauptantrag sind zulässig. Der An-
spruch 1 weist gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 eine geringfügige
Klarstellung auf, die im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung liegt.
1.3. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag kann jedoch
nicht als eine schutzwürdige Bereicherung der Technik angesehen werden, da
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kein konkretes technisches Problem vorliegt und ein Computersystem lediglich
bestimmungsgemäß gebraucht wird (BGH - a. a. O.).
1.3.1. Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv
danach zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH - a. a. O., An-
bieten interaktiver Hilfe).
Im vorliegenden Fall liegt die objektive Leistung darin, einem Kunden von zu
Hause aus die Teilnahme an einem Lottospiel zu ermöglichen, ohne dass er die
Online - Lotto - Annahmestelle aufsuchen muss. Zur Lösung wird ein bekanntes,
vorhandenes Computernetzwerk genutzt, mit dem die vom bekannten On-
line - Lotto vorgegebenen Geschäftsbedingungen durch eine vorgegebene Ab-
folge von Eingaben, Ausgaben und Kontrollschritten nachgebildet wird, ohne dass
eine besondere Auseinandersetzung mit den konkreten technischen Gegeben-
heiten des Computernetzwerkes, der Bestandteile der Computer oder der Periphe-
riegeräte erforderlich ist. Dem Fachmann war auch der Online - Zugang über ein
geschlossenes Netzwerk wie BTX bzw. T - Online z. B. zum geschäftlichen On-
line - Banking als Standard - Verfahren bekannt, so dass er diese bekannte Zu-
gangsmöglichkeit zur Online
-
Lotto
- Annahmestelle unverändert anwenden
konnte.
Ein konkretes technisches Problem, das sich aus der Benutzung der allgemein
bekannten Geräte und Verfahren ergäbe, kann hierbei nicht gesehen werden.
Die im Beschwerdeschriftsatz genannte weitere Teilaufgabe, eine sichere Daten-
übertragung zu gewährleisten, die durch die Benutzung eines geschlossenen
Netzwerkes gelöst werden soll, kann nicht als die der Erfindung zugrunde liegende
objektive Aufgabe angesehen werden. Denn diese Aufgabe wird durch die bean-
spruchte Lehre nicht gelöst. Ein geschlossenes Netzwerk zeichnet sich lediglich
dadurch aus, dass der Name des Netzwerks unberechtigten Computern, die nach
Netzwerken suchen, nicht als verfügbar angezeigt wird und dadurch die Zugäng-
lichkeit zum Netzwerk als solches begrenzt wird. Gegenüber anderen Teilnehmern
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im Netz wird dadurch eine erhöhte Sicherheit nicht zwangsläufig erreicht, denn in
einem geschlossenen Netzwerk sind Daten böswilligen Angriffen anderer Teil-
nehmer im Netzwerk genauso ausgesetzt wie in offenen Netzwerken.
Nähere Einzelheiten zur Erhöhung der Sicherheit der Datenübertragung sind we-
der dem Anspruch noch den sonstigen Anmeldeunterlagen zu entnehmen.
Die im Beschwerdeschriftsatz genannte dritte Teilaufgabe, dass eine Beweisbar-
keit der Eingabe gewährleistet sein soll, ist keine technische Aufgabenstellung, da
sie den rechtlichen Nachweis der Spielteilnahme betrifft. Zudem entspricht das
Übermitteln einer Bestätigung an den Teilnehmer, dass seine eingegeben Daten
nach Verifizierung ordnungsgemäß an die Lottozentrale übermittelt wurden, den
allgemeinen und üblichen Geschäftsgepflogenheiten, einem Kunden eine Bestäti-
gung seines übermittelten Auftrags zukommen zu lassen.
Eine Aufgabe, die sich im Rahmen einer abzuwickelnden geschäftlichen Tätigkeit
stellt, ist für sich genommen nicht ausreichend für die Zugänglichkeit zum Patent-
schutz.
Eine konkrete, sich mit den technischen Umständen auseinandersetzende
Problemstellung ist auch weder der Beschreibung entnehmbar noch ergibt sie sich
implizit aus der beanspruchten Lehre.
1.3.2. Der Einwand der Anmelderin, dass für die Ausführung des Verfahrens eine
technische Vorrichtung erforderlich sei, ist für die Beurteilung der Zugänglichkeit
zum Patentschutz zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung.
Denn eine beanspruchte Lehre kann nicht schon deshalb als patentierbar angese-
hen werden, weil sie den bestimmungsgemäßen Einsatz eines oder mehrerer
Computer erfordert. Es müssen darüber hinaus noch weitere Anweisungen hinzu-
kommen, die die Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen
Mitteln zum Gegenstand haben, mit denen eine schutzwürdige Bereicherung der
Technik erfolgt (s. o. BGH „Elektronischer Zahlungsverkehr“, II. 3 a).
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Das ist bei den beanspruchten Merkmalen aber nicht der Fall. Gemäß der bean-
spruchten Lehre wird eine Leistung angeboten, nämlich die Teilnahme am Lotto-
spiel, die Leistung wird mit den in den Unteransprüchen aufgeführten alternativen
Zahlungsmöglichkeiten bezahlt, und der Kunde erhält daraufhin die Leistung. Die
Lehre dient allein der Abwicklung eines im Rahmen wirtschaftlicher Betätigung
liegenden Geschäfts, bei der der bestimmungsgemäße Einsatz eines Computer-
systems erfolgt.
1.3.3. Das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beanspruchte Verfah-
ren ist somit als „Geschäftsmethode“ als solche im Sinne der Ausschlusskriterien
des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. mit Abs. 4 PatG zu bewerten und deshalb nicht patentfä-
hig.
2.
Zum Hilfsantrag 1:
2.1. Der Patentanspruch
1 nach Hilfsantrag
1 basiert inhaltlich auf dem
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag.
Der Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Hauptantrag durch die Konkretisierun-
gen, dass die erste Informationseinheit mit den vom Teilnehmer getippten Zahlen
in der Online - Lotto - Annahmestelle als Ausdruck erzeugt wird, hierzu eine Quit-
tung in Form eines Ausdrucks (zweite Informationseinheit) angefertigt wird und
diese wiederum eingescannt wird.
2.2. Auch der neu formulierte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist zulässig.
Die Einfügung „in Form eines Ausdruckswurdeursprünglich auf S. 3 Abs. 3 der
Anmeldeunterlagen offenbart und die Ergänzung „dass die Quittung in Form der
zweiten Informationseinheit ein Ausdruck ist, der in einen Scanner eingelesen
wirdstammtaus dem ursprünglichen Patentanspruch 2.
2.3.
Auch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 kann nicht
als eine schutzwürdige Bereicherung der Technik angesehen werden, da kein
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konkretes technisches Problem vorliegt und ein Computersystem lediglich be-
stimmungsgemäß gebraucht wird.
2.3.1. Gemäß Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung be-
stehe das der Lehre des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 zugrunde liegende kon-
krete technische Problem darin, wie Daten (die getippten Zahlen), die elektronisch
gesendet würden, in der Online - Lotto - Annahmestelle einzubinden seien, ohne
dass eine direkte Signalverbindung zur Lottozentrale bestünde. Die Lösung würde
in der konkret gestalteten Schnittstelle mit Drucker und Scanner in der On-
line - Lotto - Annahmestelle bestehen.
Dies stellt nicht das dem beanspruchten Verfahren zugrunde liegende objektive
technische Problem dar.
Denn die konkrete verfahrensmäßige Einbindung von Drucker und Scanner ins
Gesamtsystem erfolgt bereits allein wegen der von der Lotto - Organisation aufge-
stellten Geschäftsbedingungen und damit geltenden Vorschriften. Diese bedingen
die konkret angepasste Realisierung, bei der die über das geschlossene Netzwerk
übertragenen getippten Zahlen in der Online
-
Lotto
-
Annahmestelle auszu-
drucken und danach einzuscannen sind. Denn die Nachbildung des bekannten
Prozederes, bei dem der Kunde den ausgefüllten Lottoschein abgibt, erfordert ein
Stück Papier, so dass im beanspruchten Verfahren zunächst ein Ausdruck der
über das Netzwerk übertragenen getippten Zahlen erforderlich ist. Das danach
erforderliche Scannen der ausgedruckten getippten Zahlen und der Ausdruck der
Quittung sind Verfahrensschritte des bekannten Online - Lottos, zu deren Einbin-
dung in das Verfahren es keiner Auseinandersetzung mit dem technischen Aufbau
oder der technischen Funktionsweise des Computersystems oder seiner Be-
standteile bedurfte.
Damit liegt auch hier der bestimmungsgemäße Gebrauch eines Computersystems
vor.
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Eine konkrete, sich mit den technischen Umständen auseinandersetzende
Problemstellung ist weder der Beschreibung entnehmbar noch ergibt sie sich im-
plizit aus der beanspruchten Lehre nach Hilfsantrag 1.
2.3.2. Die für die Ausführung der im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 aufgenomme-
nen konkretisierten Verfahrensschritte erforderlichen Drucker und Scanner sind
übliche Bestandteile eines Computersystems. Die über das geschlossene Netz-
werk (z. B. von T-Online) übertragenen getippten Zahlen müssen in der On-
line - Lotto - Annahmestelle ausgedruckt werden (erste Informationseinheit; ent-
spricht Ausfüllen des Spielscheins), und sie müssen danach zur Übermittlung an
die Lottozentrale wiederum eingescannt werden (entspricht Abgabe des Spiel-
scheins in der Annahmestelle), woraufhin eine Quittung auszudrucken ist (ent-
spricht Teilnahmebestätigung und Kontrollausdruck). Dies erfolgt genau wie beim
bekannten Verfahrensablauf in der Annahmestelle.
Auch dem Einwand der Anmelderin, dass die konkrete Gestaltung der Schnittstelle
für den Datenaustausch zur Online - Lotto - Annahmestelle und zur Lottozentrale
wesentlich und nicht naheliegend sei, kann deshalb nicht gefolgt werden.
Um einen Vergleich der Daten einer in Form eines Ausdrucks vorliegenden Quit-
tung (zweite Informationseinheit) mit den ausgedruckten getippten Zahlen (erste
Informationseinheit) zu ermöglichen, muss die Quittung ebenfalls gescannt wer-
den. Auch der Vergleich selbst erfolgt zwingend daraus, dass die Quittung dem
Kunden nicht mehr ausgehändigt werden kann, um selbst eine Verifikation der
Daten vornehmen zu können.
Der Einwand der Anmelderin, ein nochmaliges Prüfen der Quittung vorzunehmen
sei nicht naheliegend, greift deshalb nicht.
Es werden demnach bekannte Bestandteile eines Computersystems in bestim-
mungsgemäßer Art und Weise so verwendet, dass damit die für die Geschäfts-
methode erforderlichen und von der Lotto - Organisation vorgegeben Abläufe re-
alisiert werden können. Die technische Arbeitsweise der Elemente der Datenver-
arbeitungsanlage oder des Netzwerkes spielen dabei keine Rolle.
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3.
Zum Hilfsantrag 2:
3.1. Der Patentanspruch
1 nach Hilfsantrag
2 basiert inhaltlich auf dem
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1.
Gegenüber Hilfsantrag 1 wurde klargestellt, dass die erste Informationseinheit in
Form eines Ausdrucks in der Annahmestation in einen Scanner eingelesen wird.
3.2. Auch der neu formulierte Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist zulässig.
Die vorgenommene Ergänzungstellteine Klarstellung im Rahmen der ursprüngli-
chen Offenbarung (S. 4 letzter Absatz) dar.
3.3.
Auch das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 kann nicht
als eine schutzwürdige Bereicherung der Technik angesehen werden.
Die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 vorgenommene Klarstellung wurde vom
Fachmann bereits mitgelesen, da ein Vergleich der relevanten Daten nur möglich
ist, wenn die Daten auf den beiden als Ausdruck in Papierform vorliegenden In-
formationseinheiten eingescannt wurden, so dass die Ausführungen zum Hilfsan-
trag 1 auch für den Hilfsantrag 2 gelten.
Damit liegt unverändert kein konkretes technisches Problem vor und die bean-
spruchte Lehre erschöpft sich im bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Compu-
tersystems.
4.
Sonach kann keiner der Hilfsanträge anders beurteilt werden als der Haupt-
antrag, die dortige Argumentation gilt in entsprechender Weise (Busse, PatG,
6. Auflage § 100 Rdn. 96). Die Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 und 2 unter-
liegen ebenso den Ausschlusskriterien des § 1 Abs. 3 Nr. 3 i. V. mit Abs. 4 PatG.
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III.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde gegen den Beschluss der Prüfungsstelle
G 07 C des Deutschen Patent - und Markenamtes zurückzuweisen.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Wickborn
Bb