Urteil des BPatG vom 09.09.2003

BPatG: beschreibende angabe, begriff, internet, unterscheidungskraft, form, eugh, video, stempel, konzert, englisch

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 270/03
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 16 959.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Mai 2006 durch …
- 2 -
beschlossen:
1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 9. September 2003 wird aufge-
hoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde für die
Waren und Dienstleistungen „optische Instrumente, nämlich
Brillen und Sonnenbrillen; Telefonkarten, soweit in Klasse 16
enthalten; Schreibwaren einschließlich Schreib- und Zeichen-
geräte, Büroartikel, nämlich Stempel, Stempelkissen, Stem-
pelfarbe, Brieföffner, Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner,
Schreibunterlagen, auch aus Leder, Schreibgeräteköcher und
-schalen auch aus Leder, Zettelhalter und -behälter auch aus
Leder, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern, Aufkleber,
auch selbstklebend, Abziehbilder, Anhänger, soweit in
Klasse 16 enthalten, Sticker, Lehr- und Unterrichtsmittel (aus-
genommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen,
Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten,
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel,
Taschen, Folien, letztere auch selbstklebend und für Deko-
rationszwecke; Spiele einschließlich elektrische und elektroni-
sche, soweit in Klasse 28 enthalten, Spielwaren, Spielzeug
einschließlich Stoff- und Gummitiere sowie Maskottchen,
Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten; Durch-
führung von Sportveranstaltungen“.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
- 3 -
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
COMEDY HOT SHOT
soll für die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9: Bild-, Ton- und Datenträger aller Art einschließlich
CD’s, CD-ROM, Computer-Disketten, Video- und Au-
diocassetten sowie -platten; Videospiele, soweit in
Klasse 9 enthalten; optische Instrumente, nämlich
Brillen und Sonnenbrillen;
Klasse 16: Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschrif-
ten, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte,
Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bü-
cher, Kalender, auch in Buchform, Fotografien, Pla-
kate (Poster), Transparente, Telefonkarten, soweit in
Klasse 16 enthalten, Eintrittskarten, Teilnahmekarten,
Einladungskarten, Postkarten, auch in Form von Ad-
häsionspostkarten, Ausweise, Schreibwaren, ein-
schließlich Schreib- und Zeichengeräte, Büroartikel,
nämlich Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brief-
öffner, Papiermesser, Briefkörbe, Aktenordner,
Schreibunterlagen, auch aus Leder, Schreibgerätekö-
cher und -schalen, auch aus Leder, Zettelhalter und
-behälter, auch aus Leder, Locher, Hefter, Büro- und
Heftklammern, Aufkleber, auch selbstklebend, Ab-
- 4 -
ziehbilder, Anhänger, Sticker, Lehr- und Unterrichts-
mittel (ausgenommen Apparate) in Form von
Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln
und Wandtafelzeichengeräten, Verpackungsmaterial
aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Taschen, Fo-
lien, letztere auch selbstklebend und für Dekorations-
zwecke;
Klasse 28 Spiele, einschließlich elektrische und elektronische,
soweit in Klasse 28 enthalten, Spielwaren, Spielzeug,
einschließlich Stoff- und Gummitiere sowie Maskott-
chen, Scherzartikel, Turn- und Sportartikel, soweit in
Klasse 28 enthalten;
Klasse 38 Telekommunikation, Bereitstellen von Informationen
zum Abruf aus dem Internet;
Klasse 41: Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktionen, Musik-
darbietungen, Veröffentlichung und Herausgabe von
Druckerzeugnissen, Durchführung von Sport-, Kon-
zert- Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen;
Klasse 42: Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und
Bildträgern
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 9. September 2003 wegen mangelnder Unter-
scheidungskraft und dem Bestehen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewie-
sen. Die Wortfolge COMEDY HOT SHOT setze sich aus einfachen Begriffen der
- 5 -
englischen Sprache zusammen. Das Wort „COMEDY“ erschließe sich den betei-
ligten Verkehrskreisen offensichtlich und ohne längeres Nachdenken als „Komö-
die, Komik“, ohne dass es einer weiteren Übersetzung bedürfe. Damit werde ein
bestimmtes Kunstgenre bezeichnet. „HOT SHOT“ sei im englischen Sprach-
gebrauch allgemein anpreisend ein „Teufelskerl“. Insgesamt beschreibe die an-
gemeldete Wortfolge damit eine Person, die als „Teufelskerl, als As auf dem Ge-
biet der Komödie“ gilt bzw. die einen so benannten Wettbewerb und damit ver-
bundenen gleichnamigen Preis gewonnen habe. Dass die angemeldete Wortfolge
von den beteiligten Verkehrskreisen auch in diesem Sinne verstanden werde,
zeige schon deren Verwendung in einer auflagenstarken Tageszeitung sowie im
Internet. Mit Datum vom 27. August 2003 seien dort bereits 111 entsprechende
deutschsprachige Seiten aufgeführt. Eine solchermaßen klar verständlich inhalts-
beschreibende Wortfolge könne sich als Werktitel eignen, werde aber vom Ver-
kehr nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung, sondern nur in ihrem be-
schreibenden Sinn als Inhaltsangabe/Thema aufgefasst. Dies gelte auch für sol-
che vermeintlich atypischen Waren wie z. B. Brillen, Brieföffner, Spiele, Turn- und
Sportartikel etc., die als Merchandising-Artikel dienen könnten. Als werbemäßig
verkürzte Aussage über die thematische/inhaltliche Gestaltung der Waren und
Dienstleistungen besteht an dieser Wortfolge jedenfalls für Druckschriften oder
andere Medienträger sowie für Rundfunk- und Fernsehsendungen auch ein Frei-
haltebedürfnis.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält die Wortfolge
„COMEDY HOT SHOT“ für unterscheidungskräftig. Sie sei eine eigene Wort-
schöpfung, die als solche auch im englischsprachigen Raum nicht bekannt sei.
Erst Recht sei die Wortfolge im deutschen Sprachraum den angesprochenen Ver-
kehrskreisen nicht als beschreibender Begriff geläufig. Es könne bereits nicht da-
von ausgegangen werden, dass dem durchschnittlichen bzw. auch dem verständi-
gen inländischen Verbraucher ohne weiteres der Begriff „HOT SHOT“ als rein be-
schreibend bekannt sei. Der Begriff „HOT SHOT“ werde in einem englisch-deut-
schen Sprachwörterbuch, das für den täglichen Gebrauch gedacht sei, nicht ge-
- 6 -
führt. Voraussetzung für die markenrechtliche Gleichbehandlung eines fremdspra-
chigen Wortes mit seiner deutschen Übersetzung sei aber, dass die beschrei-
bende Bedeutung von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen, in die-
sem Fall den allgemeinen Verbrauchern, ohne weiteres erkannt werde. Diese
Voraussetzung sei hier jedoch nicht gegeben. Es könne zwar sein, dass die
Verbraucher die englischsprachigen Begriffe „HOT“ und „SHOT in deren jeweiliger
Übersetzung kennen. Dies reiche jedoch nicht aus, den Sinngehalt des Ausdrucks
„HOT SHOT“, der in seiner Zusammensetzung eben eine andere sei, zu verste-
hen. Im Übrigen sei die angemeldete Wortfolge auch in übersetzter Form hinsicht-
lich der Waren und Dienstleistungen weder von unmittelbar beschreibender Qua-
lität noch sei ein klar verständlicher Bezug zu den beanspruchten Waren und
Dienstleistungen gegeben. Diese stellten kein „Komödien-As“ oder Vergleichbares
dar. Die von der Markenstelle angesprochene Verbreitung der angemeldeten
Wortfolge im Internet sei gerade auf ihre Nutzung durch die Anmelderin als Titel
für eine Fernsehproduktion zurückzuführen.
Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 9. September 2003 aufzuheben.
Der Senat hat der Beschwerdeführerin Rechercheunterlagen zu den Begriffen „hot
shot“ und „comedy hot shot“ zugeschickt, zu der sie Stellung genommen hat.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet, da die angemeldete Wort-
folge „COMEDY HOT SHOT“ für die Waren und Dienstleistungen „Bild-, Ton- und
Datenträger aller Art einschließlich CD’s, CD-ROM, Computer-Disketten, Video-
und Audiocassetten sowie -platten; Videospiele, soweit in Klasse 9 enthalten;
- 7 -
Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren,
Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher,
Kalender, auch in Buchform, Fotografien, Plakate (Poster), Transparente, Eintritts-
karten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten, auch in Form von Adhä-
sionspostkarten, Ausweise, Scherzartikel; Telekommunikation, Bereitstellen von
Informationen zum Abruf aus dem Internet; Film-, Ton-, Video- und Fernsehpro-
duktionen, Musikdarbietungen, Veröffentlichung und Herausgabe von Drucker-
zeugnissen, Durchführung von Konzert- Theater- und Unterhaltungsveranstaltun-
gen; Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern“ eine sachbe-
schreibende Angabe ist. Das Zeichen ist daher insoweit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.
1. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG ist die Eintragung solcher Marken
ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographi-
schen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistungen oder zur Bezeichnung von sonstigen Merkmale dienen kön-
nen. Dabei genügt es, dass das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen
Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistun-
gen bezeichnet (EuGH GRUR Int. 2004, 410 - BIOMILD). Dies ist hier der Fall.
Zwar trifft der im Hinblick auf die Begründung des Zurückweisungsbeschlus-
ses vorgebrachte Einwand der Anmelderin zu, dass die Verbreitung der an-
gemeldeten Wortfolge im Internet gerade auf ihre Nutzung als Titel für eine
Fernsehproduktion zurückzuführen ist. Dies hat die A…-Suche unter dem
Stichwort „COMEDY HOT SHOT“ deutlich ergeben. Selbst wenn danach von
einer sprachlichen Neuschöpfung auszugehen wäre, würde dies einer Zu-
rückweisung im o. g. Umfang nicht entgegenstehen. Denn eine Marke, die
sich aus einer sprachlichen Neuschöpfung aus mehreren Bestandteilen zu-
sammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen beschreibt, ist nur dann schutzfähig, wenn sie selbst in ihrer
Gesamtheit keinen die Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen be-
- 8 -
schreibenden Charakter hat. Dazu bedarf es eines merklichen Unterschieds
zwischen der Neuschöpfung und der bloßen Summe ihrer Bestandteile. Die
Neuschöpfung muss aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Be-
zug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erwecken,
der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der
ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die
Summe dieser Bestandteile hinausgeht (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410
- BIOMILD; GRUR Int. 2004, 500, 507 – Postkantoor). Dies ist hier nicht der
Fall.
„Comedy“ als Kurzform für Comedyshow hat in die deutsche Sprache Eingang
gefunden und bezeichnet eine - meist als Serie produzierte - humoristische
(Fernseh-) Sendung (Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000; DUDEN,
Das Fremdwörterbuch, 7. Aufl. 2001). Der aus dem Amerikanischen stam-
mende Begriff „hotshot“ ist ein regelmäßig in Bezug auf Personen verwende-
tes Prädikat, das deren Spitzenstellung bezeichnet im Sinn von „Teufelskerl“
(vgl. www.vokabeln.de Lektion 173) oder „Kanone, As“ (vgl. Collins PONS
Großwörterbuch Deutsch/Englisch Englisch/Deutsch). Die Wortfolge hat daher
die Bedeutung „Comedy-As“ und bezeichnet die Spitzenstellung eines auf
dem Gebiet der Comedy tätigen Akteurs. Die angemeldete Wortfolge be-
schreibt in Verbindung mit den zurückgewiesen Waren und Dienstleistungen,
dass sie einen Spitzenkönner auf dem Gebiet der Comedy zum Gegenstand
haben oder für ihn bzw. seine Tätigkeit bestimmt und geeignet sind. Daher
muss die angemeldete Wortfolge allen entsprechend tätigen Unternehmen zur
freien Verfügung belassen werden, um ihnen die Beschreibung derselben Ei-
genschaften ihrer eigenen Produkte zu ermöglichen (EuGH a.
a.
O.
- BIOMILD). Bei Fernsehsendungen, insbesondere im Privatfernsehen und im
Genre „Comedy“ sind englische Titel oder Bezeichnungen überaus häufig (vgl.
z. B. www.dbilink.de/ProSieben). Das Zeichen beschreibt bei den in Klasse 9
und 16 beanspruchten Waren „Bild-, Ton- und Datenträger aller Art ein-
schließlich CD’s, CD-ROM, Computer-Disketten, Video- und Audiocassetten
- 9 -
sowie -platten; Videospiele, soweit in Klasse 9 enthalten“ und „Druckereier-
zeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblät-
ter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher, Kalen-
der, auch in Buchform, Fotografien“ lediglich, dass sie sich mit einem Spitzen-
komödianten befassen, also deren Inhalt oder Thema. Bezüglich der „Scherz-
artikel“ stellt das Zeichen eine Bestimmungsangabe dar. Gleichermaßen in-
halts- bzw. themenbezogen ist „COMEDY HOT SHOT“ auch bei den Dienst-
leistungen „Musikdarbietungen, Durchführung von Konzert- Theater- und Un-
terhaltungsveranstaltungen“. Aufgrund ihrer engen Beziehung zu derartigen
Veranstaltungen besteht dieser die Eigenschaft beschreibende Bezug auch zu
den insoweit als Hilfswaren fungierenden Waren „Plakate (Poster), Transpa-
rente, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten, auch in
Form von Adhäsionspostkarten, Ausweise“. Bei den weiteren Dienstleistungen
der Klasse 41 „Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktionen, Musikdarbietun-
gen, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckerzeugnissen“ beschränkt
sich die Wortfolge auf eine Beschreibung des Themas der Werke, die Ge-
genstand dieser Dienstleistungen sind. Den sachbezogenen Aussageinhalt
von „COMEDY HOT SHOT“ wird der Verkehr wegen der Nähe zum Inhalt der
Produktionen unmittelbar und ohne weitere Überlegungen auf die betreffenden
Dienstleistungen selbst beziehen (vgl. BGH GRUR 2001, 1042 ff. - REICH
UND SCHOEN; GRUR 2001, 1043 ff. - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR
2003, 242 ff. - Winnetou). Dies zeigt im Übrigen auch der Vortrag der Anmel-
derin, deren Produktion die entsprechende Bezeichnung trägt bzw. trug, und
die sich auf eine Sendung bezog, in der sich Comedians um den Titel „Co-
medy Hot Shot“ bewarben. Bei den in Klasse 42 beanspruchten Dienstleistun-
gen „Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern“ gilt dies
ebenso, denn hier handelt es sich im Ergebnis ebenfalls um Produktions-
dienstleistungen. Schließlich ist die Wortfolge für die in Klasse 38 bean-
spruchte Dienstleistung „Bereitstellen von Informationen zum Abruf aus dem
Internet“ eine Inhaltsangabe, die den Themenbereich der angebotenen Infor-
mationen beschreibt. Dies hat weiterhin zu Folge, dass auch der Oberbegriff
- 10 -
„Telekommunikation“ nicht schutzfähig ist. Denn dieser weite Begriff beinhaltet
auch die spezielle Dienstleistung „Bereitstellen von Informationen zum Abruf
aus dem Internet“, für die das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
besteht (BGH a. a. O. - AC).
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ändert der Umstand, dass sie bzw.
der Sender ProSieben mit ihrer Produktion eine gewisse Bekanntheit erlangt
hat, nichts an der Schutzunfähigkeit der beschreibenden Wortfolge. Zwar kann
nicht davon ausgegangen werden, dass „COMEDY HOT SHOT“ aufgrund der
Presseveröffentlichung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG zur Gattungsbe-
zeichnung für Comedy- und Casting- bzw. Nachwuchsfördersendungen ge-
worden ist, bei denen derjenige gewinnt, der nach Auffassung der Juroren die
beste, eben eine Spitzen-Comedy bietet. Im Übrigen war die angemeldete
Wortfolge auch für das von der Anmelderin produzierte Format beschreibend
und kann insoweit lediglich Titelschutz beanspruchen. Als Marke eintragbar
wäre „COMEDY HOT SHOT“ daher nach § 8 Abs. 3 MarkenG nur bei Ver-
kehrsdurchsetzung, die die Anmelderin aber nicht geltend gemacht hat und
wofür auch keine Anhaltspunkte bestehen. Insbesondere reicht die Zuschau-
erzahl von 2,5
Mio. für den „COMEDY HOT SHOT 2003“ nicht aus
(www.quotenmeter.de). Konkrete Zuschauerzahlen für das Jahr 2004 waren
nicht ermittelbar, ein „COMEDY HOT SHOT 2005“ konnte nicht ermittelt wer-
den.
2. Hinsichtlich der weiter beanspruchten Waren und Dienstleistungen liegen
hingegen keine Schutzhindernisse vor.
a)
Das Zeichen ist nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintra-
gung ausgeschlossen für „optische Instrumente, nämlich Brillen und
Sonnenbrillen, Telefonkarten, soweit in Klasse 16 enthalten, Schreibwa-
ren, einschließlich Schreib- und Zeichengeräte, Büroartikel, nämlich
Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner, Papiermesser, Brief-
- 11 -
körbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, auch aus Leder, Schreibgeräte-
köcher und -schalen, auch aus Leder, Zettelhalter und -behälter, auch
aus Leder, Locher, Hefter, Büro- und Heftklammern, Aufkleber, auch
selbstklebend, Abziehbilder, Anhänger, soweit in Klasse 16 enthalten,
Sticker, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form
von Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandta-
felzeichengeräten, Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen,
Beutel, Taschen, Folien, letztere auch selbstklebend und für Deko-
rationszwecke; Spiele einschließlich elektrische und elektronische, so-
weit in Klasse 28 enthalten, Spielwaren, Spielzeug einschließlich Stoff-
und Gummitiere sowie Maskottchen; Turn- und Sportartikel, soweit in
Klasse 28 enthalten; Durchführung von Sportveranstaltungen“. Für diese
Waren und Dienstleistungen hat die Bedeutung der angemeldeten
Wortfolge als „Comedy-As“ keine unmittelbare sachliche Verbindung.
Bezüglich der Spielzeuge, dem Sport oder dem täglichen Bedarf sowie
pädagogischen Zwecken dienenden Waren beschreibt das Zeichen
keine Eigenschaften, ebenso wenig bezüglich der Durchführung von
Sportereignissen. Daher sind Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegen-
wärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung
der angemeldeten Marke für diese Waren und Dienstleistungen haben
könnten, nicht erkennbar.
b)
Insoweit besitzt die angemeldete Wortfolge „COMEDY HOT SHOT“ aber
auch die erforderliche Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterschei-
dungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines
Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden. Denn die Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität
der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten
(vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2005, 257
- 12 -
- Bürogebäude). Die Unterscheidungskraft einer Wortmarke fehlt unter
anderem dann, wenn einem Zeichen ein für die in Frage stehenden Wa-
ren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder es sich um eine verständli-
che Wortfolge der deutschen oder einer geläufigen Fremdsprache han-
delt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwen-
dung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterschei-
dungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; WRP
2001, 1082, 1083 -
marktfrisch; GRUR
2001, 1043 -
Gute
Zeiten
- schlechte Zeiten; GRUR 2001 1042 - REICH UND SCHOEN; BlfPMZ
2001, 398 - LOOK). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im
Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum
anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wo-
bei hier auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten
und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnitts-
verbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist
(vgl. zuletzt EuGH MarkenR 2006, 157 ff. - Matratzen Concord m. w. N.).
Von diesen Grundsätzen ist auch bei der Beurteilung der Unterschei-
dungskraft von Wortfolgen wie in der angemeldeten Marke auszugehen,
ohne dass gegenüber anderen Wortmarken unterschiedliche Anforde-
rungen an die Unterscheidungskraft gerechtfertigt sind (BGH GRUR
2002, 1070 - Bar jeder Vernunft m. w. N). Auch hier ist stets auf das
durch die Wörter gebildete Ganze, d. h. auf die Gesamtwahrnehmung
dieser Wortzusammenstellung durch die angesprochenen Verkehrskrei-
se, abzustellen und danach zu fragen, ob ein nicht unterschei-
dungskräftiger beschreibender oder werblicher Charakter auch der Wort-
kombination insgesamt zu entnehmen ist (EuGH GRUR Int. 2005, 135 ff.,
137 - Maglite, Rn. 20 m. w. N; BGH GRUR 2002, 64, 65 - AC).
Das Zeichen hat - wie oben ausgeführt - keinen im Vordergrund stehen-
den beschreibenden Begriffsinhalt für die verbliebenen Waren und
Dienstleistungen. Auf sie bezogen ist „COMEDY HOT SHOT“ auch kein
- 13 -
gebräuchlicher Begriff, der von den angesprochenen Verkehrskreisen
stets nur als solcher und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden
wird. Zwar lässt sich eine Verwendung des Begriffs „hot shot“ für Erst-
klassigkeit auch in der Werbesprache nachweisen, z. B. für ein Haar-Fi-
nish (vgl. www.aviva-berlin.de) oder für Fotos (visuelle Leckerbissen), die
außergewöhnliche (Sport-) Situationen betreffen (vgl.www.bike
2b.de/207-Aktuelles …; www.surf-magazin. de; bike-magazin. de). Ent-
scheidend ist aber, dass der Begriff „Comedy“ zu den verbliebenen Wa-
ren der Klassen 9 und 16 und der Durchführung von Sportveranstaltun-
gen keinerlei Bezug aufweist. Dementsprechend eignet sich die Wort-
folge in ihrer Gesamtheit nicht als Werbe- oder sonstige Aussage. Wenn
den angesprochenen Verkehrskreisen daher die Bezeichnung „COMEDY
HOT SHOT“ im Zusammenhang mit den genannten Waren und Dienst-
leistungen begegnet, werden sie wegen deren Ferne zur „Comedy“ dem
Zeichen keinen nahe liegend im Vordergrund stehenden Aussagegehalt
zu den Angeboten und Leistungen zuordnen und auch keine die jeweili-
gen Waren und Dienstleistungen allgemein anpreisende Angabe sehen.
Dies gilt auch, falls den relevanten Abnehmerkreisen der im Fremdwör-
terbuch DUDEN (3. Aufl. 2003) eingetragene Begriff „hot shots“ für eine
schnelle Folge von Gags bekannt sein sollte. Denn zum einen enthält
das angemeldete Zeichen nur die Singularform „hot shot“, zum anderen
besteht auch hier allenfalls eine Beziehung zum Bestandteil „comedy“
der Marke, nicht aber zu den Waren und Dienstleistungen. Das Publikum
wird die Wortfolge daher als Herkunftshinweis auffassen.
c)
Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man mit der Marken-
stelle davon ausgeht, dass es sich bei den „atypischen“ Waren wie Bril-
len oder Schreibwaren und Büroartikeln oder Sportartikel um „typische
Merchandisingartikel“ handelt. Es trifft zwar zu, dass die genannten Wa-
ren häufig als Werbeträger verwendet werden. Für die Frage der Ein-
tragbarkeit kommt es aber nicht darauf an, zu welchem Zweck die bean-
- 14 -
spruchte Ware benutzt wird. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob das an-
gemeldete Zeichen im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
eine beschreibende Bedeutung hat, eine im Vordergrund stehende
Sachangabe ist und von den angesprochenen Verkehrskreisen nur als
solches wahrgenommen und nicht als Herkunftshinweis aufgefasst wird,
wie dies beispielsweise in Verbindung mit Sportereignissen oder Veran-
staltungen der Fall ist. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Zeichen
ohne weiteres, also aus sich heraus, als Bezeichnung für ein derartiges
konkretes Ereignis geeignet ist. Denn nur dann wird das Zeichen von den
angesprochenen Verkehrskreisen als beschreibende Angabe nur für das
Ereignis selbst aufgefasst. Dies ist hier nicht der Fall. Die Wortfolge
„COMEDY HOT SHOT“ besitzt zwar mit „Comedy-As“ trotz ihrer Fremd-
sprachigkeit einen erkennbaren Sinngehalt. Diese Bedeutung stellt aber
nur einen werbemäßigen Hinweis darauf dar, dass bei einer derartigen
Veranstaltungen ein „comedy hotshot“ auftritt oder sonst beteiligt ist. Auf
Grund dieser Allgemeinheit ist die Wortfolge aber nicht geeignet, ein
ganz bestimmtes Ereignis zu bezeichnen. Insofern ist davon aus-
zugehen, dass das Publikum die angemeldete Marke als Herkunfts-
unterscheidung für die in Rede stehenden Waren auffasst.
gez.
Unterschriften