Urteil des BPatG vom 12.11.2002

BPatG: marke, patent, rechtssicherheit, form

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 30/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Markenanmeldung 396 35 371.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 25. Juni 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Paetzold
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 12.
November
2002 ist wir-
kungslos, soweit die Marke 396 35 371 aufgrund des Wider-
spruchs aus der Marke 394 00 514 teilweise gelöscht worden
ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 12. November 2002 hat die Markenstelle für Klasse 29 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 35 371 wegen des Wider-
spruchs aus der Marke 394 00 514 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Mar-
keninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschung
wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrund-
satzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl,
§ 269 Rdn 46).
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Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel Paetzold
Schwarz-Angele
Bb