Urteil des BPatG vom 29.02.2000

BPatG (marke, zpo, klasse, patent, einschränkung, rechtssicherheit, bestand, beschwerde, eintragung, sitzung)

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 109/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die gemäß § 6a WZG eingetragene Marke 1 118 234
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Februar 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Marken-
stelle für Klasse 3 - vom 27. November 1998 ist wirkungslos, so-
weit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund der Wider-
sprüche aus den Marken 1 101 012 und 148 057 teilweise ge-
löscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 27. November 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 3 - die vorläufig eingetragene Marke 1 118 234 wegen
der Widersprüche aus der Marke 1 101 012 und der Marke 148 057 teilweise ge-
löscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde
eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der
Teillöschung beantragt. Die Widersprechenden haben die Widersprüche aus den
og Marken zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszu-
sprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschun-
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gen wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt
aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungs-
grundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56.
Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Werner
Dr. Schmitt
Bb