Urteil des BPatG vom 21.03.2007, 28 W (pat) 25/07
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BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 25/07
_______________________
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 09 662.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. März 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
08.05
Gründe
I.
Das Wort
waterproof
ist zur Eintragung in das Register angemeldet worden für die Waren
„Baumaterialien aus Metall; Verschlusselemente für Fenster- und
Türleitungen aus Metall;
Baumaterialien nicht aus Metall; Verschlusselemente für Fensterund Türleitungen, nicht aus Metall“
sowie für die Dienstleistungen
„Beratung auf dem Gebiet der Sicherheit, insbesondere in Bezug
auf Bautenschutz, Beratung zur Vermeidung und Behebung von
Hochwasserschäden an Gebäuden“.
Die Markenstelle für Klasse 6 hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, dass dem beanspruchten Markenwort im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG jegliche
Unterscheidungskraft fehle.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Anmelder sein Eintragungsbegehren weiter. Er
meint, dass das Wort „waterproof“ für den ganz überwiegenden Teil der Waren
und für alle beanspruchten Dienstleistungen keine glatte Beschreibung sei. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Baumaterialien aus Metall und den Verschlusselementen für Fenster- und Türleibungen aus Metall und anderen Werk-
stoffen stelle das angemeldete Zeichen allenfalls eine mittelbare Beschreibung
von möglichen Eigenschaften dieser Waren dar. Mit Verschlusselementen für
Fenster- und Türleibungen aus Metall verbinde der Verkehr alle möglichen Eigenschaften, jedoch keine Wasserdichte. Wasserdicht seien Tür- oder Fensterdichtungen. Metalle seien dagegen stets undurchlässig, weshalb das Wort „waterproof“ in diesem Zusammenhang nicht als Eigenschaftsangabe wahrgenommen
werde.
Noch deutlicher werde die „suggestive“ Bedeutung des angemeldeten Zeichens im
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen, denn diese zeichneten
sich nicht durch Wasserdichte aus. Dass durch die beanspruchten Beratungen
möglicherweise ein besserer Schutz für Wasserschäden im Sinne eines „wasserdichten Bauens“ erreicht werde, stelle keine unmittelbare Eigenschaftsbeschreibung dar.
Mit ihrer Beschwerdeschrift hat der Anmelder beantragt,
den Beschluss der Markenstelle für Warenklasse 6 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 3. August 2004 aufzuheben;
hilfsweise: Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Auf den Hilfsantrag des Anmelders hin hatte der Senat zunächst Termin anberaumt und in der Terminsladung darauf hingewiesen, dass sich im Internet eine
vielfältige beschreibende Verwendung von „waterproof“ für metallene Gegenstände nachweisen lasse, darunter auch der Begriff „Waterproof-Metall“. Daraufhin
hat der Anmelder den Terminsantrag zurückgenommen und um Entscheidung im
schriftlichen Verfahren gebeten.
Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakten.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg; denn
auch nach Auffassung des Senats fehlt dem angemeldeten Wort i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG jegliche Unterscheidungskraft. Es kann daher nicht als Marke eingetragen werden.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Merkmal für die Unterscheidung verschiedener Waren nach ihrem jeweiligen Herkunftsunternehmen wahrgenommen und verstanden zu werden.
Diese Herkunftsfunktion ist das zentrale Merkmal einer Marke und für die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sie allein die maßgebliche Bedeutung. Entscheidend ist, dass eine Marke die Waren und Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar macht, nicht etwa nach ihrer Beschaffenheit oder
Bestimmung (vgl. EuG GRUR Int. 2002, 531, 534 (Nr. 36) - Mag Lite-Taschenlampen -, bestätigt durch EuGH GRUR Int. 2005, 135 - Maglite).
Beschreibende Angaben i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind regelmäßig nicht
unterscheidungskräftig, weil sie der Verkehr in erster Linie als solche wahrnimmt
und keinen Anknüpfungspunkt dafür findet, sie statt dessen als Herkunftszeichen
zu verstehen (BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 -
marktfrisch). Beschreibende Angaben i. S. d. zitierten Vorschrift sind u. a.
Beschaffenheits- und Bestimmungsangaben. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen erschöpft sich das angemeldete Wort
„waterproof“ in solchen Angaben und tritt unter keinem Gesichtspunkt als ein Hinweis auf das Herkunftsunternehmen in Erscheinung. Das ursprünglich englische
Wort „waterproof“ bedeutet „wasserdicht“ und ist mit dieser Bedeutung bereits seit
Jahren Bestandteil auch der lexikalisch belegten deutschen Sprache (vgl. z. B.
Mackensen, Deutsches Wörterbuch, 10. Auflage, 1983, S. 1158). Es ist allgemein
verständlich und in weiten Bereichen des alltäglichen Lebens präsent. So können
Hüte, Oberbekleidung, Schuhe, Make-up, Koffer, Uhren, Verpackungsmaterialien,
Kameras und Tastaturen für Computer „waterproof“ sein und werden dann auch
entsprechend beworben. Auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren
wird „waterproof“ durchgehend als reine Sachangabe zur Beschaffenheit oder zur
Zweckbestimmung dieser Waren aufgefasst werden, denn der Schutz von Bauten
und von Innenräumen vor dem unerwünschten Eindringen von Wasser gehört zu
den allgemeinen Zielrichtungen jeder Bautätigkeit und viele Waren, die unter die
beanspruchten Baumaterialien fallen, können diesem Zweck dienen. Nur beispielsweise sollen hier Dachbeläge für Dächer aus Metall und nicht aus Metall erwähnt werden, die unter die Baumaterialien der Klasen 6 und 19 fallen (vgl. Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von
Marken, Teil II - Klassifikation von Nizza, Neunte Ausgabe, gültig ab
1. Januar 2007). Dem Anmelder kann zugegeben werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise Metall per se für wasserundurchlässig halten. Hier geht es
aber nicht um die Wasserundurchlässigkeit eines bestimmten Materials als solchem, sondern um die Wasserdichte der daraus gemachten Produkte. Das gilt
auch für die beanspruchten „Verschlusselemente für Fenster- und Türleibungen
aus Metall und nicht aus Metall“. Dass Wasser durch die Scharniere von Türen
und Fenstern dringen kann, wenn diese nicht richtig schließen, ist allgemein bekannt. Der Verbraucher hat daher ein Interesse daran, dass die Verschlusselemente für seine Türen und Fenster „waterproof“ sind. Dass Produkte aus verarbeiteten Metall nicht notwendig wasserdicht sind, weiß der Verbraucher im
Übrigen auch von anderen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, wie
z. B. Taschenlampen, Wand- und Deckenleuchten, Waschmaschinen oder von
den Rechnergehäusen für Computer. Für alle die genannten Gegenstände wird im
Internet von vielen Anbietern ausdrücklich damit geworben, dass ihre Produkte
„waterproof“ seien, u. a. spricht die Firma A… im Zusammenhang mit einen
metallumflochtenen Sicherheitsschlauch für eine Wassermaschine von „Waterproof-Metall“.
Auch im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen kann „waterproof“ nur als reine Sachangabe verstanden werden, sei es als Zweckbestimmung
der Beratung - denn Schutz vor Wasserschäden ist ein zentrales Thema des
Bautenschutzes - oder als Qualitätsversprechen für die Beratung als solche - denn
Beratungen können durchaus wasserdicht sein, wenn auch nur in dem übertragenen Sinn, dass die Beratung sachlich richtig und unangreifbar ist. Dass die beanspruchten Beratungen in mehrfacher Hinsicht „waterproof“ seien können, macht
das angemeldete Wort nicht unterscheidungskräftig; denn ein Zeichen ist bereits
dann nicht mehr schutzfähig, wenn auch nur eine seiner Bedeutungen eine beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist (vgl. EuGH
GRUR 2004,146, 147 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 676 - Postkantoor).
Diese Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren ergehen. Das Patentgericht
entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich ohne mündliche
Verhandlung, § 69 MarkenG. Eine mündliche Verhandlung ist lediglich vorgeschrieben, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, Beweis erhoben werden soll
oder wenn das Patentgericht eine solche für sachdienlich hält. Der anwaltlich vertretene Anmelder hat seinen ursprünglichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten. Besondere Gründe, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus sachlichen Gründen erforderlich gemacht hätten, lagen nicht vor.
gez.
Unterschriften
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