Urteil des BPatG vom 24.10.2007

BPatG: form, lebensmittel, patent, widerspruchsverfahren, sorgfalt, verfahrensbeteiligter, erlöschen, rücknahme, verwechslungsgefahr, wortmarke

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
24. Oktober 2007
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
26 W (pat) 178/05
Verkündet am
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betreffend die Marke 302 33 492
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Richters
Reker als Vorsitzendem sowie des Richters Dr. Kortbein und der Richterin
Kopacek
beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Markenstelle für
Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. Oktober 2005 und vom 10. August 2004 wirkungslos sind.
2. Der Kostenantrag der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Gegen die für die Waren
„Flaschen; Süß- und Zuckerwaren, Dragées, Snacks, Schokola-
den, Marchmallows, Kaugummis (ausgenommen für medizinische
Zwecke); Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte, Limona-
den, Nektare, Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung
dieser Getränke, kalorienarme alkoholfreie Sport- und Er-
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frischungsgetränke und Energiedrinks, auch mit Vitamin- und Mi-
neralzusätzen“
eingetragene Wortmarke 302 33 492
POWER STAR
ist Widerspruch erhoben worden aus der für Waren
„Diätetische Lebensmittel für medizinische Zwecke, diätetische
Lebensmittel für nichtmedizinische Zwecke auch als Sportnah-
rungsmittel und als Nahrungsergänzungen in Form von Getränke-
pulver, Tabletten, Dragees, Kapseln, Lutschtabletten, Ampullen,
Flaschen, Granulat und Riegel, bestehend aus Proteinkonzentra-
ten, Proteinhydrolysaten, Colostrolmilchprodukten, Aminosäuren,
Kohlehydratkonzentraten, Stärke-Hydrolisaten, Fetten, Vitaminen,
Mineralien, Enzymen, Ballaststoffen, Spurenelementen, Lecithin,
Carnitin, Cholin, Inositol, Guarana, Koffein sowie Mischungen,
Verbindungen und Kombinationen aus oben aufgeführten Waren;
Sportbekleidung nämlich T-Shirts, Sweatshirts, Tank Tops, Caps,
Hosen, Shorts“
eingetragenen Wort-Bild-Marke 2 910 139
.
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Mit Beschluss vom 10. August 2004 hat die Markenstelle für Klasse 32 des Deut-
schen Patent- und Markenamts den Widerspruch wegen fehlender Verwechs-
lungsgefahr zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2005 wurde die Er-
innerung der Widersprechenden hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Ent-
scheidung hat die Widersprechende form - und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat sie den Widerspruch zurückgenommen und
die deklaratorische Feststellung der Wirkungslosigkeit der Beschlüsse der Mar-
kenstelle beantragt. Die Markeninhaberin hat beantragt, der Widersprechenden
die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, da der Zeichenbestandteil
„POWERSTAR“ in der Widerspruchsmarke nicht prägend sei.
Mit der Rücknahme des Widerspruchs aus der Marke 2 910 139 ist die Grundlage
für das Widerspruchsverfahren entfallen; es fehlt damit an einer Verfahrensvor-
aussetzung (vgl. BGH GRUR 1974, 465, 466 - Lomapect). Auf Antrag der Wider-
sprechenden ist in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3,
Abs. 4 ZPO die Wirkungslosigkeit der angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle
durch deklaratorischen Beschluss auszusprechen (vgl. BGH Mitt.
1998,
264 - Puma).
Es besteht kein Anlass, der Widersprechenden die Kosten des Verfahrens gemäß
§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG aufzuerlegen. Nach § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG trägt
jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten selbst. Für ein Abweichen von diesem
Grundsatz bedarf es stets besonderer Umstände. Solche sind insbesondere dann
gegeben, wenn ein Verhalten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu
vereinbaren ist. Davon ist auszugehen, wenn ein Verfahrensbeteiligter in einer
nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest
kaum Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am Erhalt oder dem Erlö-
schen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker, Mar-
kengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdnr. 11 m. w. N.). Auch wenn die Erfolgsaussichten des
vorliegenden Widerspruchs nur als gering einzustufen gewesen wären, kann der
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Widersprechenden indes ein die Kostentragungspflicht begründendes, prozessual
sorgfaltswidriges Verhalten nicht angelastet werden.
Reker Dr.
Kortbein
Kopacek
Bb