Urteil des BPatG vom 01.11.2000

BPatG (zeichen, eintragung, datenverarbeitung, bezeichnung, verkehr, verwendung, beratung, unterscheidungskraft, beschwerde, begründung)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 43/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 33 323.4
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht
und Richterin Klante
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 41 - vom
1. November 2000 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
intelligent views
vom 2. Mai 2000 für die Waren und Dienstleistungen
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von
Ton und Bild; Datenträger; betriebswirtschaftliche Beratung
bei dem Aufbau von Wissensnetzen; Ausbildungsberatung
und Schulung bei der Einführung und Anwendung von Pro-
grammen der Datenverarbeitung; technische Beratung bei
der Einführung und Anwendung von Programmen der Daten-
verarbeitung; technische Beratung bei dem Aufbau von Wis-
sensnetzen; Erstellen von Programmen der Datenverarbei-
tung
hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 1. November 2000 zurück-
gewiesen. Zur Begründung heißt es, "intelligent" sei im Deutschen und Englischen
übereinstimmend und werde auch für Dinge beschreibend verwendet; es gäbe
intelligente Prozessoren und dergleichen. "view" gehöre zum englischen Grund-
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wortschatz. Das angemeldete Zeichen besage damit, dass die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen auf klugen Auffassungen beruhten, und sei nicht
unterscheidungskräftig.
Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der
Ansicht, "intelligent views" beschreibe keine Merkmale der Waren und Dienstlei-
stungen. Der Bestandteil "views" führe von der technischen Angabe eines "intelli-
genten Geräts" weg. Es handle sich auch um keine werbliche Anpreisung.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und
die Anmeldemarke einzutragen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unter-
scheidungskraft noch das gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft
reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. Begründung zum Regie-
rungsentwurf, BT-Drucksache 12/6581, S. 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S. 64;
vgl. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best).
Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer ent-
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sprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird, fehlt es nicht an der erforderlichen Unter-
scheidungseignung (BGH GRUR 2000, 722 – LOGO).
Eine Verwendung von "intelligent views" als im Vordergrund stehende Sachan-
gabe für die hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ist nicht fest-
stellbar.
Das Adjektiv "intelligent" kann zwar auch Maschinen, Geräte etc im Hinblick auf
ihre Fähigkeit, auf wechselnde Zustände oä zu reagieren beschreiben, oder ein-
fach dahingehend, dass das Gerät mit einem Mikroprozessor ausgestattet ist. Das
hier neben "intelligent" zu berücksichtigende Wort "views" bezeichnet jedoch keine
Geräte, keine Systeme sowie keine Vorrichtungen und ebenso keine Eigenschaf-
ten solcher Geräte, wie dies etwa "gear" oder "infrastructure" tut (vgl. HABM vom
20. Juni 2000, R0202/98-2 - INTELLIGENT CONTROL GEAR; vom 3. April 2001,
R0250/00-3 - INTELLIGENT CONTROL INFRASTRUCTURE).
Der Gesamtbegriff "intelligent views" ist im Hinblick auf die angemeldeten Waren
und Dienstleistungen unterscheidungskräftig. Natürlich sollten Waren und Dienst-
leistungen immer von Anbietern mit Intelligenz und Überblick stammen. Eine solch
beschreibende Deutung von "intelligent views" erfordert aber einige Gedanken-
schritte. "intelligent views" ist damit zu unbestimmt und nicht eindeutig beschrei-
bend. Dies gilt erst recht für ein Verständnis als Beschreibung des Ziels der bera-
tenden Dienstleistungen sowie der Schulung.
Dass "view" auch "Ansicht, Anzeige von Daten" bedeuten kann, könnte zwar in
Alleinstellung und Einzahl für Geräte zur Wiedergabe von Bild eine beschreibende
Bedeutung haben. Es ist jedoch fernliegend, dies mit der Pluralform "views" in der
Kombination "intelligent views" zu beschreiben.
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Ohne eine im Vordergrund stehende beschreibende Bedeutung fällt die angemel-
dete Marke auch nicht unter § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der nur Zeichen von der
Eintragung ausschließt, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der
Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung
der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung son-
stiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, wörtlich aus Art 3 Abs 1 lit c MarkenRL übernommen,
gebietet die Versagung der Eintragung auch dann, wenn die fragliche Benutzung
als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist - aber eine solche Verwendung
jederzeit erfolgen kann (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 726 Tz. 37 - Chiemsee;
BGH GRUR 2000, 882, 883 - Bücher für eine bessere Welt). Sichere Anhalts-
punkte für eine künftige Entwicklung, die eine Freihaltung der angemeldeten
Bezeichnung erforderten sind hier jedoch nicht ersichtlich.
Winkler Klante
Dr.
Albrecht
Fa