Urteil des BPatG vom 05.12.2001

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BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 142/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
- 2 -
betreffend die Marke 397 30 025.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richter Voit
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 15. August 2001 ist wirkungslos, so-
weit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Wider-
spruchs aus der Marke 396 06 755 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 15. August 2001 hat die Markenstelle für Klasse 10 des Deut-
schen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 30 025 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 396 06 755 angeordnet. Hiergegen hat die Marken-
inhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung
des Waren und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung bean-
tragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch er-
folgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermitt-
lungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
- 3 -
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel Voit Martens
prö