Urteil des BPatG vom 16.06.2010

BPatG (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zahlung, höhe, beschwerde, eigenes verschulden, frist, verschulden, anweisung, rückzahlung, wiedereinsetzung)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 578/10
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 037 074.2
(hier: Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa
und Richterin am Landgericht Werner
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beschlossen:
1.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der
Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
2.
Die Beschwerde gilt als nicht eingelegt.
3.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die am 6. Juni 2008 für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 angemeldete
Wortmarke
rebel-art gallery
hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss vom 16. Juni 2010 wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zu-
rückgewiesen. In der Rechtsbehelfsbelehrung dieses Beschlusses wurde die An-
melderin über die möglichen Rechtsbehelfe der Erinnerung oder der Beschwerde,
die hierfür zu zahlenden Gebühren und die Rechtsfolgen der nicht vollständigen
Zahlung oder Nichtzahlung belehrt.
Der Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Anmelderin am 21. Juni 2010 per
Empfangsbekenntnis zugestellt.
Die Anmelderin hat gegen den Beschluss mit per Telefax am 20. Juli 2010 beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmäch-
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tigten vom 20. Juli 2010 Beschwerde eingelegt. In dem von ihrem Rechtsanwalt
unterschriebenen Schriftsatz heißt es:
"Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 150,00 €
wurde bereits am 19. Juli 2010 elektronisch überwiesen."
Ausweislich der in den Akten befindlichen Zahlungsanzeige wurde am
20. Juli 2010 ein Betrag i. H. v. 150,00 € für ein Erinnerungsverfahren gezahlt.
Die Rechtspflegerin des Senats hat die Bevollmächtigten der Anmelderin mit
Schreiben vom 15. September 2010 darüber informiert, dass die tarifmäßige Ge-
bühr in Höhe von 200,00 € nicht vollständig gezahlt worden sei. Bei dieser Sach-
lage werde festzustellen sein, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG
als nicht eingereicht gelte.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 23. September 2010 Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand beantragt. Die für die Beschwerde einzuzahlende Gebühr in
Höhe von 200,00 € sei aufgrund eines Büroversehens lediglich in Höhe von
150,00 € eingezahlt worden. Eine Mitarbeiterin, die im Büro der Bevollmächtigten
seit acht Jahren und seit 1978 als Rechtsanwaltsfachangestellte bei Anwälten ar-
beite, habe Anweisung gehabt, die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 € zu
überweisen. Sie habe immer zur vollsten Zufriedenheit und ohne jegliche Bean-
standung gearbeitet.
Es liege nahe, dass die Beschwerdegebühr mit der Erinnerungsgebühr verwech-
selt worden sei. Die Anmelderin bittet darum nachzulassen, den Mangel zu behe-
ben.
Dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügt ist eine von der Mitarbeiterin Frau
S… unterschriebene Eidesstattliche Versicherung vom 23. September 2010, in
der es u. a. heißt:
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"Seit letztem Jahr werden die Überweisungen online durchgeführt.
Nach Anweisung überweise ich die entsprechenden Zahlungen
selbständig, so dass dem entsprechenden Sachbearbeiter der
Vorgang nicht mehr vorgelegt wird. Eine Überprüfung der Höhe
der Überweisung durch den Sachbearbeiter findet somit nicht
mehr statt.
In diesem Fall hatte ich Anweisung von Herrn S1…, die
Gebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 200,00 € an-
zuweisen. Es ist mir in all den Jahren zum ersten Mal passiert,
dass ich mich bei der Überweisung der Beschwerdegebühr geirrt
habe. Ich habe wohl die Beschwerdegebühr mit der Erinnerungs-
gebühr verwechselt.
Ich kann mir dieses Versehen nicht erklären und nur vermuten,
dass ich im Zusammenhang mit dieser Überweisung abgelenkt
war, so dass es deshalb zu dem Irrtum gekommen ist."
Eine Zahlung der Gebührendifferenz i. H. v. 50,00 € ist am 24. September 2010
erfolgt.
II.
Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet, weil ein Wiederein-
setzungsgrund nicht vorliegt. Im Hinblick auf die versäumte Frist zur Zahlung der
vollständigen Beschwerdegebühr war gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m.
§ 6 Abs. 2 PatKostG festzustellen, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt.
Die Rückzahlung des bezahlten Betrags von 200,00 € war anzuordnen.
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1.
Nach § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG, § 66
Abs. 2 MarkenG war die Beschwerdegebühr in Höhe von 200,00 € innerhalb der
Beschwerdefrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlus-
ses der Markenstelle zu bezahlen. Die Anmelderin hat den mit Empfangsbekennt-
nis (§ 5 Abs. 2 VwZG) zugestellten Beschluss am 21. Juni 2010 erhalten. Die Frist
zur Zahlung der Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € endete demnach am
21. Juli 2010. Die Anmelderin hat am 20. Juli 2010 jedoch nur einen Teilbetrag
i. H. v. 150,00 € bezahlt. Den Differenzbetrag i. H. v. 50,00 € hat sie bisher nicht
gezahlt.
Rechtsfolge der nicht vollständigen Zahlung der Beschwerdegebühr ist gemäß § 6
Abs. 2 PatKostG, dass die Beschwerde als nicht eingelegt gilt. Darauf wurde die
Anmelderin bereits in der Rechtsbehelfsbelehrung des Beschlusses der Marken-
stelle hingewiesen.
2.
Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag in die Frist zur Zahlung der Be-
schwerdegebühr bleibt ohne Erfolg, weil ein Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 91
Abs. 1 MarkenG nicht gegeben ist. Aufgrund des Akteninhalts kann nämlich nicht
festgestellt werden, dass die Anmelderin ohne Verschulden an der rechtzeitigen
Zahlung der Beschwerdegebühr gehindert war.
Grundsätzlich ist dem Verfahrensbeteiligten nicht nur sein eigenes Verschulden,
sondern auch dasjenige seiner Vertreter zuzurechnen. Soweit es sich wie hier um
Rechts- oder Patentanwälte handelt, sind an deren Sorgfaltspflichten, welche auch
die Büroorganisation umfassen, nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen zu
stellen (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 91 Rn. 13 ff.). Danach obliegen
alle Aufgaben, welche der ordnungsgemäßen Fristwahrung dienen, grundsätzlich
dem Rechts- oder Patentanwalt persönlich; eine Delegation auf das Büropersonal
ist nur zulässig, soweit es sich um einfachere und weniger bedeutsame Funktio-
nen handelt und die beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gut ausgebildet
und zuverlässig sind. Soweit Hilfskräfte mit Tätigkeiten betraut werden dürfen,
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muss es sich um für die jeweilige Aufgabe konkret bestimmtes, geschultes, zu-
verlässig erprobtes und sorgfältig überwachtes Personal handeln (vgl.
Ströbele/Hacker, a. a. O., § 91 Rn. 15).
Nach diesen Grundsätzen lässt sich nicht feststellen, dass die Anmelderin an der
rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr ohne Verschulden gehindert war.
Der Senat hat bereits Bedenken, ob die pauschale Behauptung in dem Wiederein-
setzungsantrag, das Fristversäumnis beruhe auf einem Büroversehen einer lang-
jährigen Mitarbeiterin, die sonst immer zur vollsten Zufriedenheit und ohne jegliche
Beanstandung gearbeitet habe, den hohen Anforderungen genügt, die an den
Nachweis der Erfüllung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten zur Einhaltung von
Fristen zu stellen sind. Es fehlt nämlich jeglicher Vortrag, ob und wie die Mitarbei-
terin sorgfältig überwacht worden ist.
Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an, da sich aus dem Beschwerdeschrift-
satz der Anmelderin vom 20. Juli 2010 eindeutig ergibt, dass die unvollständige
Zahlung der Beschwerdegebühr auf einem eigenen Verschulden des Bevollmäch-
tigten der Anmelderin beruht. In dem von Herrn Rechtsanwalt S1… ei-
genhändig unterschriebenen Schriftsatz heißt es nämlich:
"Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren in Höhe von 150,00 €
wurde bereits am 19. Juli 2010 elektronisch überwiesen."
Der Rechtsanwalt selbst war demnach der irrigen Auffassung, die Gebühr für das
Beschwerdeverfahren betrage 150,00 €. Die Unkenntnis der einschlägigen Vor-
schriften stellt prinzipiell keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Gesetzesunkenntnis
oder ein Rechtsirrtum stellen prinzipiell keine Wiedereinsetzungsgründe dar, zu-
mal es insbesondere in speziellen Rechtsgebieten - wie dem Markenrecht - zur
verkehrsüblichen Sorgfalt gehört, sich entsprechend sachkundig zu machen
(Ströbele/Hacker, a. a. O., § 91 Rn. 17, 18). Diese Sorgfaltspflicht hat der Rechts-
anwalt der Anmelderin hier schuldhaft verletzt.
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3.
Aufgrund der nicht rechtzeitigen Zahlung der Beschwerdegebühr und der
Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags war gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3
MarkenG i. V. m. § 6 Abs. 2 PatKostG festzustellen, dass die Beschwerde als
nicht eingelegt gilt.
4.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war anzuordnen, da für die als
nicht eingelegt geltende Beschwerde eine Gebühr nicht geschuldet und daher die
nicht vollständig gezahlte Beschwerdegebühr ohne Rechtsgrund entrichtet worden
ist (Ströbele/Hacker, a. a. O., § 66 Rn. 47).
Dr. Albrecht
Kruppa
Werner
Ju