Urteil des BPatG vom 08.11.2000

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BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 214/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 03 042
BPatG 152
6.70
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hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 16. Oktober 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Winkler sowie die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerde-
führerin auferlegt.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 25. Januar 1997 angemeldete und am 7. April 1997 für die Waren
"Mischungen zum Herstellen von Backwaren; Back- und Konditorwaren,
Speiseeis, Schokolade, Schokolade- und Zuckerwaren, Kaffee, Tee, Kakao,
Honig, Melassesirup, Hefe, Backpulver, Puddingpulver, Pulver zur Zubereitung
süßer Soßen ausgenommen Salatsoßen, Speiseeispulver, süße Soßen, Gewürze,
Gewürzmischungen, Fertigpuddinge; Getreideerzeugnisse als Nahrungsmittel,
vorzugsweise durch Aufblähen oder Backen von Getreide hergestellte Lebens-
mittel, insbesondere tellerfertige Getreidekost unter Zusatz von Zucker und/oder
Honig und/oder Kakao und/oder Früchten und/oder Schokolade und/oder Nüssen
sowie Getreideerzeugnisse als Nahrungsmittel in Riegelform unter Zusatz von
Zucker und/oder Honig und/oder Kakao und/oder Schokolade und/oder Nüssen
und/oder getrockneten und/oder zubereiteten Früchten; Müsli, nämlich
Nahrungsmittelmischungen, im wesentlichen Getreideflocken und Trockenfrüchte
enthaltend, Backmischungen; Pizzen" eingetragene Wortmarke 397
03
042
Bonette
1919 für "Kakao und Kakaoprodukte, insbesondere Schokolade, Schokoladen-
sirup und likörhaltige sowie likörfreie Schokoladenkonfekte Back- und Konditorei-
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waren, insbesondere Keks, Biskuits, Zwieback, Zuckerwaren, Bonbons, Kaffee,
Kaffeesurrogate, Tee" eingetragen ist.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke
bestritten.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf
den Widerspruch aus einer anderen Marke die Löschung der angegriffenen Marke
für "Mischungen zum Herstellen von Backwaren; Back- und Konditorwaren,
Backmischungen" mit Beschluss vom 8. November 2000 angeordnet und den
Widerspruch aus der Marke 238 396 "Bonetta" mangels Benutzung zurückge-
wiesen.
Die dagegen eingelegte Erinnerung der Widersprechenden aus der Marke
238
396 "Bonetta" hat die Markenstelle mit Beschluss vom 8.
Mai
2001
zurückgewiesen, weil die Widersprechende auch im Erinnerungsverfahren zur Be-
nutzung nichts vorgetragen hatte.
Gegen diese Entscheidung hat die Widersprechende am 19. Juli 2001 Beschwer-
de eingelegt. Eine Begründung hat sie nicht eingereicht und keinen Antrag ge-
stellt.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Widerspruchsmarke war am Tag der Bekanntmachung der angegriffenen
Marke länger als fünf Jahre im Register eingetragen. Die Inhaberin der ange-
griffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke im patentamtlichen
Verfahren daher in zulässiger Weise bestritten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).
Deshalb hätte die Widersprechende die Benutzung glaubhaft machen müssen.
Eine solche Glaubhaftmachung ist nicht erfolgt. Auf eine Benutzung der Marke
kann auch nicht verzichtet werden, weil dafür keine Gründe im Sinne des § 26
Abs. 1 letzter Halbsatz MarkenG feststellbar sind.
Die Markenstelle hat den Widerspruch und die Erinnerung damit zu Recht man-
gels Glaubhaftmachung der Benutzung zurückgewiesen.
Besondere Gründe dafür, der Widersprechenden die Kosten aus Billigkeitsgrün-
den aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG), liegen vor, da sie sowohl das Rechts-
mittel der Erinnerung als auch der Beschwerde eingelegt hat, ohne zur Benutzung
Stellung zu nehmen. Ohne diese war eine Rechtsverfolgung von vornherein aus-
sichtslos.
Winkler
Sekretaruk
Dr. Albrecht
Hu