Urteil des BPatG vom 17.03.2003

BPatG: marke, patent, form, verwechslungsgefahr

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 222/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angegriffene Marke 399 23 549
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hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. März 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems
sowie der Richterin Sredl und des Richters Engels
beschlossen:
Es wird festgestellt, daß der Beschluß der Markenstelle für Klas-
se 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 2002
wirkungslos ist, soweit die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 630 034 an-
geordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 4. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen
Marke und der Widerspruchsmarke gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bejaht und
die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.
Hiergegen hat die Inhaberin der angegriffenen Marke form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt. Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im We-
ge der Teillöschung beantragt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der
og Marke zurückgenommen.
Der angefochtene Beschluß ist demzufolge hinsichtlich der angeordneten teilwei-
sen Löschung wirkungslos, § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269
Abs 3 Satz 1 ZPO analog (vgl dazu BGH Mitt 1998, 264 "Puma").
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Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgte der Ausspruch zur
Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das
Registerverfahren im wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird
(vgl dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 56. Aufl, Rdn 46 zu
§ 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl, Rdn 58).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,
§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG.
Kliems Sredl Engels
Na/Pü