Urteil des BPatG vom 09.02.2000

BPatG (marke, bestandteil, verwechslungsgefahr, gesamteindruck, beschwerde, verkehr, software, abstand, beurteilung, datenträger)

BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 339/99
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
9. Februar 2000
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 12 427
BPatG 154
6.70
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hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 9. Februar 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Gegen die am 4. August 1997 eingetragene Wortmarke 397 12 427
"FOCUS Medialine",
die für eine Reihe von Waren- und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 41 und
42 Schutz genießt, wurde u.a. Widerspruch erhoben aus der für
"Finanzdienstleistungen, nämlich Vermögensverwaltung, Vermittlung
von Investmentgeschäften und Fondsanteilen, Kreditberatung, Kredit-
vermittlung, Vermittlung von Versicherungen, Wertpapierverwaltung,
Wertpapieranalyse, Konzeption, Ausgestaltung und Vermarktung von
Investmentsfonds"
geschützten prioritätsälteren Marke 1 182 455
"FOCUS".
Die Markenstelle für Klasse 41 - besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes
- hat die Ähnlichkeit der Vergleichsmarken durch Beschluß vom 26. März 1999
verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.
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Zur Begründung hat sie im wesentlichen ausgeführt, auch wenn die sich
gegenüberstehenden Dienstleistungen einander teilweise ähnlich seien -
einerseits Finanzdienstleistungen, andererseits Durchführung, Veröffentlichung
und Herausgabe von Informationen - scheide auch bei einem zu fordernden
großen Markenabstand eine Verwechslungsgefahr aus.
Vom Gesamteindruck her unterschieden sich die Vergleichsmarken wegen des
zusätzlichen Wortbestandteils "Medialine" sowohl in klanglicher als auch in
schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht hinreichend deutlich.
Eine Verwechslungsgefahr könne zwar nach dem Gesamteindruck auch dann
bestehen, wenn jeweils nur ein Markenbestandteil der Vergleichsmarken identisch
sei, jedoch sei in diesem Fall erforderlich, daß diese Teile in den jeweiligen
Vergleichszeichen selbständig kennzeichnend seien. Vorliegend sei der
Bestandteil "FOCUS" in der angegriffenen Marke weder prägend noch für den
Gesamteindruck mitbestimmend, sondern allenfalls mit dem weiteren
Markenbestandteil "Medialine" als gleichwertig anzusehen. Dies beruhe darauf,
daß der Wortbestandteil "FOCUS" aufgrund zahlreicher Eintragungen in
Alleinstellung oder in Zusammensetzungen nicht sehr kennzeichnungskräftig sei
und der Verkehr sich aus diesem Grund an dem weiteren Zeichenbestandteil
orientieren werde. Hinzukomme, daß dem Wortbestandteil "Medialine" in Bezug
auf die für die angegriffene Marke geschützten Waren und Dienstleistungen kein
beschreibender Gehalt zukomme. Damit seien die beiden Wortbestandteile
"FOCUS" und Medialine der angegriffenen Marke in ihrer Kennzeichnungskraft
gleichwertig, was einer Verwechslungsgefahr entgegenstehe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.
Sie macht geltend, das Verzeichnis der Waren und die Dienstleistungen der
angegriffenen Marke enthalte weite Oberbegriffe, so daß zum Teil sogar Identität
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mit den durch die Widerspruchsmarke geschützten Dienstleistungen bestehe. So
seien "mit Informationen versehene, maschinell lesbare Datenträger aller Art" der
Oberbegriff auch für solche Datenträger, auf denen beispielsweise Programme zur
Erbringung bzw Unterstützung von Finanzdienstleistungen gespeichert seien. Der
Verkehr werde sich innerhalb der angegriffenen Marke an dem allein
kennzeichnenden Bestandteil "FOCUS" orientieren, da "Medialine" beschreibend
sei.
Sie beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die angegriffene Marke
teilweise in dem Umfang zu löschen, wie er sich aus dem Schriftsatz
vom 3. Dezember 1997 (Bl. 22 f. der Amtsakte) ergibt.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht geltend, die Bezeichnung "FOCUS" sei zum Firmenschlagwort
geworden, aber nicht für die Widersprechende, sondern für sie selbst. Der
Bestandteil "Medialine" sei unbestimmt und daher phantasievoll, so daß eine
Prägung der angegriffenen Marke allein durch "FOCUS" nicht in Betracht komme.
Zudem fehle es an einer Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren und
Dienstleistungen. Während sich ihre Informationen im wesentlichen über Software
an die Endverbraucher richteten, würden die Finanzdienstleistungen der
Widersprechenden durch speziell ausgebildete Berater erbracht.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der
Amtsakte der Marke 397 12 427 Bezug genommen.
II
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Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig (§ 66 Abs 2 und 5 MarkenG),
in der Sache erweist sie sich jedoch als unbegründet, da eine Verwechs-
lungsgefahr der Vergleichsmarken im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG nicht
gegeben ist.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist davon auszugehen, daß
zwischen den vergleichenden Waren und Dienstleistungen keine allzugroße
Ähnlichkeit besteht. So handelt es sich bei dem "Erstellen von Programmen" um
eine typische Programmierdienstleistung, die kaum Bezüge zu den im
Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke aufgeführten, in der Regel von
Beratern zu erbringenden Finanzdienstleistungen aufweist. Soweit sich die
Widersprechende bei der Erbringung der Finanzdienstleistung auch ent-
sprechender Software bedient, stellt diese ein bloßes Hilfsmittel dar. Der
Widersprechenden mag zwar zuzugeben sein, daß eine "Wertpapieranalyse"
durch eine Software erbracht werden kann, indes wäre eine derartige Analyse
allgemeiner, über unterschiedliche Wertpapiere informierender Art. Derartige
Wertpapieranalysen sind indes nicht auf den Einzelnpersonen betreffenden
Beratungsfall zugeschnitten, von dem die entsprechende Dienstleistung der
Gegenmarke ausgeht. Dies gilt auch für die "Veröffentlichung und Herausgabe
von Informationen", da es sich hierbei um die unpersönliche Mitteilung von
Nachrichten und Informationen handelt, die mit den Beratungsdienstleistungen der
Widersprechenden nur allgemeine Berührungspunkte über den Gegenstand der
Informationen aufweist.
Besteht mithin keine allzugroße Ähnlichkeit zwischen den sich gegen-
überstehenden Dienstleistungen, sind keine allzu strengen Anforderungen an den
Abstand der Vergleichsmarken zu stellen, (BGH GRUR 1996, 200
"Innovadiclophlont"). Den hiernach erforderlichen Abstand hält die jüngere Marke
indes gegenüber der Widerspruchsmarke ein. Die Marken unterscheiden sich in
ihrer Gesamtheit, auf die es für die Prüfung der Verwechslungsgefahr in erster
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Linie ankommt (BGH GRUR 1989, 264 "REYNOLDS R1"; 1991, 139 "Duft-
Flacon", GRUR 1996, 404 "Blendax Pep"; 1996, 406 "JUWEL"; GRUR 1996, 198
"Springende Raubkatze") in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht deutlich. Die
angegriffene Marke weist den zusätzlichen Bestandteil "Medialine" auf, der in der
Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet. Eine Verkürzung allein auf den
gemeinsamen Bestandteil "FOCUS" ist nicht zulässig. Dem einzelnen Bestandteil
einer Kombinationsmarke kann für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur
dann maßgebliche Bedeutung zugebilligt werden, wenn gerade dieser Bestandteil
den Gesamteindruck des Zeichens prägt oder doch wesentlich mitbestimmt (BGH
GRUR 1996, 199 "Springende Raubkatze"; GRUR 1996, 404 "Blendax Pep";
GRUR 1996, 406 "JUWEL"; GRUR 1999, 585 "LORA DI RECOARO"). Eine
isolierte kollisionsbegründende Gegenüberstellung wäre nur dann zulässig, wenn
das Element "FOCUS" in der angegriffenen Marke prägende Bedeutung hätte.
Dies ist indes nicht der Fall.
Wie bereits die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei
"FOCUS" um eine kennzeichnungsschwache Angabe. Diese geringe Kenn-
zeichnungskraft ergibt sich bereits daraus, daß der Bestandteil "FOCUS" in einer
ganzen Reihe geschützter Drittzeichen auftritt (vgl BGH BlPMZ 1967, 57
"VITAPUR"; Marken Lexikon 1999, 3236f.). Darüber hinaus hat "FOCUS"
zumindest einen beschreibenden Anklang, weil dieses Fremdwort in der
Bedeutung "Brennpunkt" in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist
(DUDEN, Die deutsche Rechtschreibung, 20. Auflage, S 276). Dementsprechend
ist diese Bezeichnung auch umfassend als Hinweis auf aktuelle Informationen
verwendbar (Deutscher Juristinnenbund "aktuelle informationen", 4/99, 19 "focus"
"Kommission Ältere Menschen"; Textilwirtschaft 40/1999,
36 "Funktion im
Fokus").
Handelt es sich mithin bei dem den Vergleichsmarken gemeinsamen Bestandteil
"FOCUS" um ein kennzeichnungsschwaches Element, ist dieses nicht geeignet,
den Gesamteindruck der angegriffenen Marke zu prägen. Da auch "Medialine" als
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Hinweis auf eine Produkt- bzw Dienstleistungslinie auf dem Gebiet der Medien
kennzeichnungsschwach ist, wird der Gesamteindruck der jüngeren Marke durch
gleichgewichtige Elemente bestimmt, so daß kein Element allein geeignet ist, den
Gesamteindruck des Kombinationszeichens zu prägen (vgl BGH GRUR 1991,
319, 320 "HURRICANE"). Demgemäß ist eine Verwechslungsgefahr wegen des
zusätzlichen Bestandteils "Medialine" auszuschließen.
Dementsprechend ist auch nicht zu befürchten, daß die Vergleichsmarken
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden (§ 9 Abs 1 Nr 2 le Halbs
MarkenG). Eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des
Serienzeichens ist ohne weiteres zu verneinen. Vielmehr spricht die Kenn-
zeichnungsschwäche, die dem Bestandteil "FOCUS" anhaftet, gegen eine
Eignung als Stammbestandteil einer Zeichenserie (Althammer/Ströbele MarkenG,
5. Aufl, § 9 Rdn 186), so daß der Verkehr keinen Anlaß hat, an ein Serienzeichen
der Widersprechenden zu denken, wenn er mit der angegriffenen Marke
konfrontiert wird.
Nach alledem war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs 1 MarkenG
bestand kein Anlaß.
Frau Vorsitzende Richterin
Forst hat Urlaub und kann daher
nicht unterschreiben
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante Dr.
Fuchs-Wissemann
Na