Urteil des BPatG vom 04.06.2008

BPatG: unterscheidungskraft, tee, eugh, form, verkehr, registrierung, herkunft, bindungswirkung, verbraucher, unternehmen

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 21/07
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 302 36 130
(hier: Löschungsverfahren S 154/04)
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Richters Viereck und
der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 4. Juni 2008
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 25. Juli 2002 angemeldete Wortmarke
Die ganze Welt des Tees
ist am 17. Februar 2003 unter der Nr. 302 36 130 für folgende Waren in den Klas-
sen 5, 16 und 30 in das Markenregister eingetragen worden:
"Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und Früchtetees) für
medizinische Zwecke, auch aromatisiert und/oder vitaminisiert
und/oder instantisiert und/oder mineralisiert; Filterpapier, Teeauf-
gussbeutel aus Filterpapier, halterlose Teefilter aus Papier
und/oder Vliesstoff, Teeverpackungen in Form von Beuteln, Tüten,
Schachteln, Kartons und ähnlichen Umhüllungen aus Papier,
Pappe, Kunststoff; Tee und teeähnliche Erzeugnisse (Kräuter- und
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Früchtetees) für Genusszwecke, auch aromatisiert und/oder vita-
minisiert und/oder instantisiert und/oder mineralisiert."
Mit einem beim Deutschen Patent- und Markenamt am 5. Juni 2004 eingegange-
nen Schriftsatz hat die Antragstellerin die Löschung der Marke 302 36 130 gemäß
§ 54, § 8 MarkenG (Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG) beantragt. Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag - fristge-
recht - widersprochen.
Durch Beschluss der Markenabteilung 3.4. vom 24. November 2006 ist die Lö-
schung der angegriffenen Marke angeordnet worden. Dieser fehle die erforder-
liche Unterscheidungskraft (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), was sowohl für den
Zeitpunkt der Eintragung als auch für den Entscheidungszeitpunkt gelte. Der Aus-
druck "Die ganze Welt des Tees" stelle einen Slogan dar, dessen beschreibender
Begriffsinhalt sich jedermann ohne weiteres erschließe. Die Zusammensetzung
der einzelnen Wörter weise kein zusätzliches Merkmal auf, welches das Zeichen
in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die beanspruchten Waren der
Herkunft nach von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dem Marken-
schutz in Österreich - auf diesen hatte sich die Markeninhaberin berufen - komme
keine Bedeutung zu, da ausländische Voreintragungen keine Bindungswirkung
entfalteten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie
stellt den Antrag,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
24. November 2006 aufzuheben und den Löschungsantrag zu-
rückzuweisen.
Ihrer Ansicht nach verfügt die Bezeichnung "Die ganze Welt des Tees" für die re-
gistrierten Waren über das notwendige Maß an Unterscheidungskraft und unter-
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liegt keinem Freihaltungsbedürfnis. Ein beschreibender Begriffsinhalt dieser Wort-
folge, welche in ihrer Gesamtheit beurteilt werden müsse, sei für keines der be-
treffenden Produkte vorhanden, insbesondere fehle es an einem Zusammenhang
mit der Bestimmung, der Wirkungsweise oder mit sonstigen Eigenschaften der
konkreten Waren. Der inhaltliche Bezug zu "Tee" werde dem Verbraucher allen-
falls nach Art eines sprechenden Zeichens in vager und suggestiver Form ver-
mittelt. Die Werbewirksamkeit des Slogans stehe der Eignung, einen Hinweis auf
die betriebliche Herkunft zu geben, nicht entgegen. Die Markeninhaberin verweist
ergänzend auf einige ihrer Ansicht nach vergleichbare Marken, die (z. T. für Wa-
ren und Dienstleistungen anderer Klassen) zur Eintragung gelangt sind.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung der Markenabteilung für zutreffend. Der sprachüblich
gebildeten Bezeichnung "Die ganze Welt des Tees" fehle jegliche Unterschei-
dungskraft. Sie weise in einer für den Verkehr verständlichen Form auf eine hin-
sichtlich Qualität und Vielfalt besonders umfangreiche Angebotsstätte hin.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Be-
zug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Nach § 54 i. V. m. § 50 Abs. 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke auf Antrag
wegen Nichtigkeit zu löschen, wenn sie u. a. entgegen § 8 MarkenG eingetragen
worden ist. Das Schutzhindernis muss auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung
über den Löschungsantrag bestehen (§ 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG).
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Die Registrierung der angegriffenen Marke im Jahr 2003 hat für sämtliche bean-
spruchten Waren in den Klassen 5, 16 und 30 gegen die Bestimmung des § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verstoßen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlte. Für
den gegenwärtigen Zeitpunkt der (abschließenden) Entscheidung über den Lö-
schungsantrag ist keine andere Beurteilung möglich; insbesondere ist nicht er-
sichtlich, dass die Marke zwischenzeitlich sich infolge Benutzung im beteiligten
Verkehr gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hätte.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
beanspruchten Erzeugnisse (und ggf. Dienstleistungsangebote) eines Unterneh-
mens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr.;
vgl. z. B. BGH GRUR 2001, 1201 - antiKALK; GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
Denn Hauptfunktion einer Marke ist es, die Ursprungsidentität der so gekennzeich-
neten Waren zu gewährleisten (vgl. z. B. EuGH GRUR 2002, 804 - Philips; GRUR
2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 943 - SAT2). Die Prüfung, ob das erforderliche
Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, muss streng und vollständig sein
(vgl. EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel; GRUR 2004, 674 - Postkantoor), wobei
dieser Grundsatz für das Löschungsverfahren in gleicher Weise wie für das Eintra-
gungsverfahren gilt.
Ist - wie hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen
grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmar-
ken. Bei einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist - insoweit in Über-
einstimmung mit der Auffassung der Markeninhaberin - auf die Bezeichnung in
ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWA-
RE CORPORATION). Wortfolgen sind dann nicht unterscheidungskräftig, wenn es
sich um beschreibende Angaben oder um Anpreisungen und Werbeaussagen all-
gemeiner Art handelt (vgl. z. B. BGH BlPMZ 2000, 161 - Radio von hier). Letzteres
ist vorliegend der Fall, da "Die ganze Welt des Tees" naheliegender Weise als
Werbespruch (Slogan) verstanden wird.
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Zwar muss die Werbewirksamkeit eines Slogans nicht in allen Fällen gegen die
Eignung zur betrieblichen Herkunftsidentifizierung sprechen (vgl. Ströbele in: Strö-
bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rn. 112), jedoch hat nach der Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs die Herkunftsfunktion gegenüber der Wer-
bewirkung deutlich im Vordergrund zu stehen (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027,
1029, Nr. 35 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; vgl. auch Ströbele in: Strö-
bele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 113, 115, 116). Das ist vorliegend nicht der Fall, da
der verfahrensgegenständliche Werbespruch den Sachbegriff "Tee" ausdrücklich
enthält, mithin für Tee sowie teeähnliche Erzeugnisse in den Klassen 5 und 30
und sonstige für die Teezubereitung benötigte Waren einen eindeutigen Produkt-
bezug vermittelt.
Das seitens der Markenabteilung unterstellte Verständnis der angegriffenen Wort-
folge in Verbindung mit den konkreten Waren (des Teesektors) erscheint nahelie-
gend. Der Senat hat die im Sinngehalt übereinstimmende englischsprachige Be-
zeichnung "The world of tea" gleichfalls für nicht unterscheidungskräftig erachtet
(Beschluss vom 20. September 2006, 32 W (pat) 120/04) und zur Begründung
u. a. ausgeführt, die betreffende Wortfolge weise auf eine hinsichtlich Qualität und
Vielfalt besonders umfangreiche Angebotsstätte hin, in der die Ware "Tee" erwor-
ben werden könne. Bezüglich der für die Zubereitung und Lagerung von Tee be-
stimmten Erzeugnisse in Klasse 16 ist keine andere Beurteilung geboten (vgl.
Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005, 32 W (pat) 133/04 - Aroma-Teebeutel).
Selbst wenn man einräumt, dass die angegriffene Bezeichnung vage ist und dem
Verbraucher keinen eindeutigen Anhalt dafür bietet, welche konkreten Inhalte ver-
mittelt werden sollen, steht dies der Beurteilung der Marke als nicht unterschei-
dungskräftig letztlich nicht entgegen, weil der Konsument wegen des engen Wa-
renbezugs die betreffende Angabe jedenfalls nicht als herkunftsmäßig unterschei-
dend auffasst (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).
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Aus der Schutzgewährung für andere, ähnlich gebildete Marken mit dem Be-
standteil "Welt" kann kein Anspruch auf Zurückweisung des Löschungsantrags im
vorliegenden Fall hergeleitet werden. Voreintragungen - selbst identischer Mar-
ken - führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des
Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintra-
gung bzw. Löschung zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutz-
fähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (vgl.
z. B. EuGH GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; GRUR 2004, 674, Nr. 43, 44
- Postkantoor; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya;
BPatG BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW). Dass die Registrierung einer mit der ver-
fahrensgegenständlichen gleichlautenden Marke in Österreich keine rechtliche
Bindungswirkung entfaltet, hat die Markenabteilung zutreffend dargelegt; hierauf
wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Für die Auferlegung von Kosten (gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG) besteht kein An-
lass.
Prof. Dr. Hacker
Dr. Kober-Dehm
Viereck
Hu