Urteil des BPatG vom 31.01.2001

BPatG: herausgabe, unterscheidungskraft, daten, internet, veröffentlichung, telekommunikation, rundfunk, anschluss, verkehr, nachrichten

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 72/01
_______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 63 476.5
hat der 32.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
26. Januar 2005 durch Richter Viereck als Vorsitzenden, Richter Müllner und
Richter Kruppa
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beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamts –
Markenstelle für Klasse
41
– vom
31. Januar 2001 aufgehoben, soweit die Anmeldung hinsichtlich
der Waren und Dienstleistungen
"Fotografische-, Film-, optische und Unterrichtsapparate und In-
strumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Re-
chenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Daten-
verarbeitungsprogramme; Computerhardware, Computersoftware;
Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen und Periodika;
Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate)
in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzen-
präparaten, geologischen Modellen und Präparaten, Globen;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbe-
sondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-An-
schluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Te-
lekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehpro-
grammen, Teletext-Services, Telekommunikation mittels Compu-
ter-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, Übertragung von
Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von
Nachrichten, Bildern, Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten
Dienstleistungen auch über Internet; Sendung von Fernsehpro-
grammen, auch durch Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie
durch ähnliche technische Einrichtungen; Übertragung und Sen-
dung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler
Technik, sowie auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von
Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Her-
ausgabe von Informationen über Veranstaltungen mittels schmal-
bandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (ins-
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besondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und
Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche
vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Ausbildung,
Erziehung, Unterhaltung und Unterricht; Verlegung von Büchern
und Zeitschriften; Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Her-
ausgabe von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rund-
funk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von Filmen, Rund-
funkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren Zube-
hör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstleragentur;
sportliche und kulturelle Aktivitäten"
zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Clip Manufacturer
wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt teilweise und zwar hinsichtlich der
Waren und Dienstleistungen
Fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate und In-
strumente; Geräte zur Wiedergabe von Bild und/oder Ton, Re-
chenmaschinen, Videofilme und Videokassetten; Datenverarbei-
tungsgeräte und Computer; Datenverarbeitungsprogramme; Com-
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puterhardware, Computersoftware; Magnetaufzeichnungsträger,
CD's; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus herge-
stellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten);
Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Druckereierzeugnisse,
insbesondere Zeitungen und Periodika; Fotografien; Lehr- und
Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von
Druckereierzeugnissen, Spielen, Tier- und Pflanzenpräparate,
geologischen Modellen und Präparaten, Globen; Nachrichten- und
Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit
Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-
Diensten; Durchführung von Telefondiensten, Telekommunikation,
Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-
Services, Telekommunikation mittels Computer-Terminals, soweit
in Klasse 38 enthalten, Übertragung von Daten, Text, Ton und
Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern,
Musik und Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch
über Internet; Sendung von Fernsehprogrammen, auch durch
Draht-, Kabel- und Satellitenfunk sowie durch ähnliche technische
Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogram-
men mittels analoger oder digitaler Technik, sowie auch durch
pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sen-
designalen im Multiplex-Verfahren; Herausgabe von Informationen
über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC
mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) On-
line-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden
Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen
auch über Internet; Ausbildung, Erziehung, Unterhaltung und Un-
terricht; Verlegung von Büchern und Zeitschriften; Buchverleih,
Darbietung von Schauspielen; Produktion, Veröffentlichung und
Herausgabe von Videokassetten und –filmen, CD's und Magnet-
aufzeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Herausgabe
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von Zeitschriften über Audio- und Videothemen; Rundfunk- und
Fernsehunterhaltung; Filmproduktion; Vermietung von Filmen,
Rundfunkaufzeichnungen, Filmprojektionsapparaten sowie deren
Zubehör und von Theaterdekorationen; Betrieb einer Künstler-
agentur; sportliche und kulturelle Aktivitäten
mit Beschluss vom 31. Januar 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft der
Marke zurückgewiesen. Die angemeldete Marke bedeute Clip Hersteller (Clip eng-
lisch für "Ohrclip", "Klammer" oder als Kurzwort für "Videoclip" oder "Filmclip"). Der
Verkehr werde die angemeldete Marke daher lediglich als Sachangabe des Inhalts
ansehen, dass die so gekennzeichneten Waren von einem Hersteller von Video-
clips stammten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung,
dass die beanspruchte Marke als Wortschöpfung, die in ungewöhnlicher Art und
Weise einzelne möglicherweise bekannte Begriffe miteinander kombiniere, unter-
scheidungskräftig sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Clip kein deutsches
Wort sei und selbst die Übersetzung keine unmittelbar beschreibende Bedeutung
des Begriffs für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergebe.
II.
Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet. Der begehrten Eintragung in
das Markenregister steht für die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen
weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ent-
gegen.
1. Unterscheidungskraft i.S. der in Frage stehenden Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
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von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens ge-
genüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hauptfunktion der
Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstlei-
stungen zu gewährleisten. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maß-
stab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuge-
ordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort
der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächli-
chen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit
jegliche Unterscheidungskraft fehlt (st. Rspr., vgl. BGH BlPMZ 2002, 85
- INDIVIDUELLE).
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Marke "Clip Manufacturer" für die im
Tenor genannten Produkte jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Das englische
Wort Clip bedeutet im Deutschen entweder Videoclip oder Ohrclip. Soweit es um
die hier einschlägige Bedeutung von Clip geht, ist zu berücksichtigen, dass nicht
nur sprachkundige Fachkreise mit den Produkten angesprochen werden, sondern
auch das breite Publikum, dem mangels entsprechender Sprachkenntnisse oder
mangels Sprachgefühls der Sinngehalt von Clip im aufgezeigten Sinne nicht
spontan aufgeht.
2. Nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung
solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im
Verkehr (u.a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merk-
male der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Bei diesem Schutzhinder-
nis reicht es aus, dass nicht unbeträchtliche Teile des Verkehrs die beschreibende
Bedeutung der Marke erfassen würden. Dies ist hier ohne weiteres der Fall, da der
Begriff Clip in der Filmbranche als Kürzel für Videoclip und auf dem Schmucksek-
tor als Abkürzung für Ohrclip bekannt ist und auch im Inland verwendet wird. Da-
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her ist "Clip Manufacturer" dem deutschen Begriff "Video-" bzw. "Ohrclip- Herstel-
ler" gleichzustellen.
a) Es war nicht feststellbar, dass Anbieter der im Tenor genannten Produkte ge-
genwärtig als Clip Manufacturers bezeichnet werden. Dafür, dass Clip Manufactu-
rer künftig als Merkmal für die in der Beschlussformel genannten Produkte dienen
könnte, liegen keine zuverlässigen Anhaltspunkte vor.
b) Die Bezeichnung "Clip Manufacturer" kommt jedoch auf dem Film- und
Schmucksektor wegen des für weite Kreise eindeutigen Sinngehalts und der
sprachüblichen Fassung zur Bezeichnung eines Anbieters von "Videofilme und
Videokassetten; Magnetaufzeichnungsträger, CD's; Edelmetalle und deren Legie-
rungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14
enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Produktion, Veröffentli-
chung und Herausgabe von Videokassetten und -filmen, CD's und Magnetauf-
zeichnungsträgern, soweit in Klasse 41 enthalten; Filmproduktion" ernsthaft in Be-
tracht.
Viereck Müllner Kruppa
Hu