Urteil des BPatG vom 07.05.2007

BPatG: stand der technik, patentanspruch, vorbenutzung, neuheit, patentfähigkeit, zeichnung, anschluss, einspruch, ausbildung, lagerung

BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 380/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Mai 2007
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 48 503
BPatG 154
08.05
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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2007 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechter-
halten:
-
Patentansprüche 1 bis 8
-
Beschreibung Seiten 2/11 und 2a/11,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
-
Beschreibung mit Bezugszeichenliste Seiten 3/11 bis 7/11,
-
Zeichnungen Figuren 1 bis 7,
jeweils nach Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 1. Oktober 2001 angemeldete und am 8. April 2004 veröffentlichte
Patent mit der Bezeichnung
„Falzapparat mit umfangsverstellbarem Zylinder“
ist von der A… AG Einspruch erhoben worden.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei
nicht neu bzw. beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie ver-
weist auf folgenden druckschriftlichen Stand der Technik:
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- DE 41 03 160 A1
- DE-OS 2 157 615
- DE 25 30 365 B2
-
Katalog "Harmonic Drive Flat Type Gear Component Sets
HDUR, HDUA, HDUF Series" der Fa. Harmonic Drive, Druck-
datum 2/94
(nachfolgend bezeichnet mit „Katalog“).
Weiter macht sie eine offenkundige Vorbenutzung geltend. Falzapparate der streit-
patentgemäßen Art seien von ihr seit dem Jahr 1994 ohne Geheimhaltungsver-
pflichtung ausgeliefert worden. Sie legt eine Zeichnung „ZSB.LAGER S2
F.SAMMEL- U. FALZZYLINDER“ mit der Nr. B16.20500-0253 vor und bietet Zeu-
genbeweis an.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhal-
ten:
-
Patentansprüche 1 bis 8
-
Beschreibung Seiten 2/11 und 2a/11,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung,
-
Beschreibung mit Bezugszeichenliste Seiten 3/11 bis 7/11,
-
Zeichnungen Figuren 1 bis 7,
jeweils nach Patentschrift.
Sie ist der Meinung, das geltende Patentbegehren sei zulässig und patentfähig ge-
genüber dem in Betracht gezogenen druckschriftlichen Stand der Technik. Die be-
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hauptete Vorbenutzung wird von ihr als für eine Stellungnahme unzureichend sub-
stantiiert angesehen.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
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Diesem Patentanspruch schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2
bis 8 in der erteilten Fassung an.
Im Prüfungsverfahren waren noch folgende weitere Druckschriften in Betracht ge-
zogen worden:
- DE 38 21 442 C2
- DE 197 55 428 A1
- DE 39 06 975 A1.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG
a. F. begründet.
Der Einspruch ist zulässig. Er hat teilweise Erfolg durch eine Beschränkung des
Patents.
1. Das Patent betrifft einen Falzapparat mit einem umfangsverstellbaren Zylin-
der. In der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift ist der Stand der Tech-
nik nach der DE 38 21 442 C2 dargelegt. Bei einem aus dieser Druckschrift be-
kannten Falzzylinder wird dessen Mantelfläche in Umfangsbereichen durch sich in
Umfangsrichtung erstreckende, in Axialrichtung hintereinander liegende bewegba-
re Bügel gebildet. Das eine Ende eines jeden Bügels ist starr befestigt, während
des andere Ende in Umfangsrichtung mittels einer Spindel verstellbar ist. Durch
Verschieben dieses anderen Endes auf das starr befestigte Ende zu werden die
Bügel gestaucht und aufgewölbt. Dadurch wird eine Vergrößerung des Zylinder-
umfangs bewirkt. In der Streitpatentschrift ist sinngemäß ausgeführt, dass die Bü-
gel zur Vermeidung einer im Betrieb infolge Kontakt mit dem zu verarbeitenden
Material auftretenden Verformung eine nicht vernachlässigbare Steifigkeit besitzen
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müssten. Deshalb sei zu ihrer Stauchung eine erhebliche Kraft erforderlich. Eine
Stellbewegung erfordere eine Vielzahl von Umdrehungen der Spindeln.
Bei einer Vorrichtung zum Verstellen zweier Zylinderkörper eines Falzzylinders
werde gemäß der DE 197 55 428 A1 ein Harmonic-Drive-Getriebe verwendet.
Das dem Patent zugrundeliegende und mit der Aufgabe formulierte technische
Problem sieht die Patentinhaberin darin,
Dieses Problem wird durch den Falzapparat mit den im Patentanspruch 1 angege-
benen Merkmalen gelöst.
2. Die Patentansprüche 1 bis 8 sind unbestritten zulässig.
Das Patentbegehren ist der Patentschrift zu entnehmen und in den ursprünglichen
Unterlagen offenbart.
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich aus einer Zusam-
menfassung der Merkmale nach dem erteilten Patentanspruch 1 mit Merkmalen
aus der Beschreibung (Seite 4/11, Abs. 0036, Zeilen 12-15) der Streitpatentschrift.
Die ursprünglichen Unterlagen offenbaren die entsprechende Ausgestaltung in
den Patentansprüchen 1 und 2 i. V. m. mit der Beschreibung (Seite
8, Zei-
len 12-16).
Die Patentansprüche 2 bis 8 stimmen mit den erteilten Patentansprüchen 2 bis 8
und mit den ursprünglichen Patentansprüchen 3 bis 9 überein.
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3. Patentfähigkeit
gegenüber dem Stand der Technik
3.1 Neuheit
Der Falzapparat nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu. Denn weder aus
einer der Druckschriften aus dem Einspruchs- bzw. Prüfungsverfahren für sich
noch durch die geltend gemachte Vorbenutzung ist ein Falzapparat mit allen im
Patentanspruch 1 angegebenen Merkmalen bekannt. Insbesondere ist es daraus
nicht bekannt, ein mit einem Hohlrad am Ausgang eines Harmonic-Drive-Getrie-
bes kämmendes Zahnrad zum Antrieb der Stelleinrichtung für die verstellbaren
Bügel auf der Außenseite einer Seitenplatte des Maschinengestells mit einer sich
durch die Seitenplatte bis in das Innere des Falzzylinders erstreckenden Hülse zu
verbinden.
Mangelnde Neuheit hat die Einsprechende auch nicht geltend gemacht.
3.2 Erfinderische Tätigkeit
Der Falzapparat nach dem geltenden Patentanspruch 1 beruht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.
Als Durchschnittsfachmann nimmt der Senat einen Ingenieur der Fachrichtung
Maschinenbau an, der bei einem Druckmaschinenhersteller/-zulieferer mit der
Konstruktion von Falzzylindern befasst ist und auf diesem Gebiet über mehrjährige
Berufserfahrung verfügt.
Aus der DE 41 03 160 A1 ist ein Falzmesserzylinder mit an der Mantelfläche an-
geordneten verstellbaren Bügeln 18 bekannt (vgl. hier wiedergegebene Figur 2).
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Das Verstellgetriebe 24 ist ein Differentialgetriebe mit kompakter Bauweise und
hohem Untersetzungsverhältnis (Spalte
3,
Zeilen 56-62). Es ist eingangsseitig an ein ko-
axial zur Zylinderachse, mit dem Zylinder
starr verbundenes Zahnrad
22 und aus-
gangsseitig an ein ebenfalls koaxiales, um
die Achse des Zylinders drehbares Zahn-
rad
29 angeschlossen. Dieses drehbare
Zahnrad 29 ist an die Bügel 18 gekoppelt
(über das Zahnrad
21 und die Stellspin-
del 20). Die streitpatentgemäße Ausgestal-
tung des Falzzylinders mit verstellbaren Bü-
geln, der Anordnung der Zylinder-Zahnräder
und ihr Anschluss an den Eingang und
Ausgang des Verstellgetriebes stimmt
insoweit mit diesem Stand der Technik
überein.
Nicht bekannt aus der DE 41 03 160 A1 ist die streitpatentgemäße Ausbildung des
Verstellgetriebes als Harmonic-Drive-Getriebe und die Verbindung des an dessen
Ausgang gekoppelten Zahnrads (diesem entspricht das Zahnrad 29 gemäß der
hier dargestellten Figur
2 der DE
41
03
160
A1) auf der Außenseite der
Seitenplatte mit der sich durch diese bis in das Innere des Zylinders erstreckenden
Hülse. Unterstellt man zugunsten der Einsprechenden, dass der Fachmann das in
der DE 41 03 160 A1 nicht im Einzelnen beschriebene Verstellgetriebe 24 ohne
weiteres durch eine im einschlägigen Fachgebiet der formateinstellbaren Falzzy-
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linder bekannte Konstruktion realisiert
(DE-OS 2 157 615), so ergibt sich auch
die streitpatentgemäße Ausgestaltung als
Harmonic-Drive-Getriebe mit einer We-
lle 20 mit unrundem Abschnitt 18, Hül-
sen 13, 14, Hohlrädern 17, 18 und den
entsprechenden Verzahnungen im Sinne
des streitpatentgemäßen Patentan-
spruchs 1 (vgl. hier dargestellten Aus-
schnitt aus Figur
2 der
DE-OS 2 157 615).
Der Fachmann hat damit aber noch kein Vorbild zur Ausgestaltung des an die Bü-
gel gekoppelten Zahnrads in der im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen
Weise mit sich von der Außenseite der Seitenplatte durch dieselbe hindurch bis in
das Innere des Zylinders erstreckender Hülse. Denn nach der DE 41 03 160 A1 ist
das um die Achse des Zylinders drehbare Zahnrad 29 auf der Innenseite der Sei-
tenplatte 9 mit einer Hülse verbunden (bzw. als Abschnitt dieser Hülse ausgebil-
det), die sich zwischen Seitengestell und Zylinderstirnseite erstreckt (Figur 2). In
der DE-OS 2 157 615 (Figur 2) sind zur Lagerung des an den Ausgang des Har-
monic-Drive-Getriebes gekoppelten Zahnrads (Zahnrad 6 gemäß Figur 2) konkre-
te Angaben nicht gemacht.
Zwar mag der Fachmann - wie die Einsprechende ausführt - schon im Rahmen
des allgemeinen Fachwissens die Stützweite der Zylinderwelle zwecks Verringe-
rung der Bauteilbeanspruchung und Maschinendynamik (Durchbiegung, Schwin-
gungen) möglichst kurz zu halten bestrebt sein. Er mag deshalb auf den Gedan-
ken kommen, das gemäß der DE 41 03 160 A1 zwischen den Seitenplatten ange-
ordnete Verstellgetriebe 24 auf die Außenseite der Seitenplatte 9 zu verlegen und
die Hülse des drehbaren Zahnrads 29 durch die Seitenplatte hindurch zu führen.
Denn dadurch erreicht er eine Verkürzung des Abstands zwischen den Seitenplat-
ten und damit der Stützweite der Zylinderwelle. Das führt aber nicht zu der Erstre-
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ckung der Hülse in das Innere des Zylinders hinein, denn die aus der Figur 2 der
DE 41 03 160 A1 ersichtliche Art der Konstruktion mit auf einem Zylinderzapfen
angeordneter Hülse lässt ein Durchführen derselben in das Zylinder-Innere nicht
zu. Hierzu müsste die Konstellation der Lagerungen von Zylinder und Zahnrädern
nicht nur geändert, sondern völlig verlassen und stattdessen zu einem gänzlich
anderen Konstruktionsprinzip übergegangen werden. Sinngemäß Gleiches gilt für
die in Figur 2 der DE-OS 2 157 615 dargestellte Getriebe-Anordnung, die den An-
schluss an die unmittelbar am Zylinder befindlichen Stellorgane völlig offen lässt
und somit diesbezüglich dem Fachmann eine eigenständige Konstruktion abver-
langt.
Deshalb übersteigt die streitpatentgemäße Ausgestaltung - bezogen auf den
Stand der Technik nach der DE 41 03 160 A1 und der DE-OS 2 157 615 - eine
dem allgemeinen Fachwissen anheimstellbare Konstruktionsvariante deutlich.
Auch die übrigen Druckschriften und die behauptete Vorbenutzung führen den
Fachmann nicht zu der streitpatentgemäßen Ausgestaltung.
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Die zum Beleg der behaupteten
offenkundigen Vorbenutzung vor-
gelegte Konstruktionszeichnung
(hier ausschnittsweise dargestellt
mit nachgetragenen streitpatent-
gemäßen Bezugszeichen) zeigt
einen Sammel- und Falzzylin-
der 01 mit an der Mantelfläche
angeordneten verstellbaren Bü-
geln. Das Stellgetriebe 26 ist ein
Harmonic-Drive-Getriebe, das
Hohlräder 41, 42 mit einer an zum
Zylinder koaxiale Zahnradrä-
der 24, 38 koppelnden ersten Ver-
zahnung 36, 37
aufweist.
Das
eine (24) der Zahnräder 24, 38 ist
starr mit dem Zylinder verbunden,
während das andere (38) um die
Achse A des Zylinders 01 drehbar
und an die Bügel gekoppelt ist
(über das starr mit ihm verbun-
dene Zahnrad
ZR6 an das
Zahnrad ZR7).
Die streitpatentgemäße Zuordnung der Zylinder-Zahnräder 24, 38 zu den Hohlrä-
dern 41, 42 des Harmonic-Drive-Getriebes stimmt insoweit mit dieser in der Zeich-
nung dargestellten Ausgestaltung überein. Allerdings ist auch hier das Verstellge-
triebe zwischen Seitenplatte und Zylinderstirnseite angeordnet. Die dargestellte
Getriebeanordnung kann daher ebenso wenig zur streitpatentgemäßen Durchfüh-
rung der Zahnradhülse durch die Seitenplatte in das Zylinder-Innere hinein führen
wie der zuvor dargelegte Stand der Technik.
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Entgegen der Auffassung
der Einsprechenden vermag
auch die DE 25 30 365 B2
eine entsprechende Ausge-
staltung nicht nahezulegen.
Hier ist nämlich das Verstell-
getriebe zur Verstellung der
Zylindermantel-Segmente
nicht auf der Außenseite der
Seitenplatte (die die Gewin-
despindel 29 aufnehmende Wandung; Spalte 3, Zeilen 62-68), sondern vielmehr
komplett im Zylinder-Inneren zwischen den Zylinderstirnwänden 2, 3 angeordnet.
Denn die in der Seitenwand gelagerte Gewindespindel 29 mit dem Handrad 28 ist
als Antrieb des Verstellgetriebes und nicht als an dessen Ausgang ange-
schlossenes Getriebeelement entsprechend dem streitpatentgemäßen Zahnrad 38
anzusehen. Hinzu kommt, dass es sich hier nicht wie beim Streitpatent um ein
Zahnradgetriebe, sondern um ein Hebelgetriebe handelt. Diese Konstruktion wird
der Fachmann deshalb mit einem an seinem Eingang und Ausgang mit koaxial zur
Zylinderachse angeordneten Zahnrädern kooperierenden Harmonic-Drive-Getrie-
be erst gar nicht in Verbindung bringen.
Der übrige Stand der Technik kommt zumindest nicht näher als der bisher darge-
legte.
Aus der DE 38 21 442 C2 ist ein in seinem Durchmesser veränderbarer Falzzylin-
der 1 (Figur 2a) bekannt. Das am Ausgang des Verstellgetriebes angeschlossene
Zahnrad 44 mit Hülse und angeformten Zahnrad 45 (entspricht dem streitpatent-
gemäßen Zahnrad 38 mit Hülse 39 und zweitem Zahnrad 17) ist zur Gänze zwi-
schen Seitenrahmen 42 und Zylinderstirnseite angeordnet. Zu einer Durchführung
der Hülse durch den Seitenrahmen bis ins Zylinder-Innere hinein kann diese
Druckschrift somit ebenfalls keine Anregung geben.
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Der Katalog und die DE 197 55 428 A1 zeigen beide Harmonic-Drive-Getriebe zur
Verwendung an Druckmaschinen. Aber weder weisen diese Harmonic-Drive-Ge-
triebe alle im geltenden Patentanspruch 1 angegebenen getriebespezifischen
Merkmale auf, noch sind diese Getriebe an ihrem Ausgang mit einem Zahnrad ge-
koppelt, das auf der Außenseite der Seitenplatte mit einer diese durchdringenden,
in das Zylinder-Innere sich erstreckenden Hülse verbunden ist.
Die DE 39 06 975 A1 geht über den technischen Hintergrund der Durchmesserän-
derung eines Falzmesserzylinders durch verstellbare Bügel nicht hinaus. Mit dem
Gegenstand des Streitpatents maßgebliche Gemeinsamkeiten im Hinblick auf die
getriebespezifische Ausgestaltung, insbesondere auf ein an die Bügel gekoppeltes
Zahnrad, liegen nicht vor.
In Anbetracht der geschilderten Sachlage vermag der in Betracht gezogene Stand
der Technik - einschließlich der Vorbenutzung - dem Gegenstand des geltenden
Patentanspruchs 1 die Patentfähigkeit nicht zu nehmen. Ob und inwieweit die be-
hauptete Vorbenutzung tatsächlich Stand der Technik im Sinne des Patentgeset-
zes ist, brauchte daher nicht geprüft zu werden.
Patentanspruch 1 hat demnach Bestand. Von ihm getragen werden die Unteran-
sprüche 2 bis 8, die vorteilhafte Weiterbildungen des Falzapparates nach dem Pa-
tentanspruch 1 betreffen und zumindest keine Selbstverständlichkeiten beinhalten.
gez.
Unterschriften