Urteil des BPatG vom 29.01.2003

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BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 283/02
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
29. Januar 2003
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 10 505.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Sekretaruk und Richterin Bayer
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beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für
Rucksäcke, Allzweck-Sporttaschen, Taschen und Behältnisse zum
Transportieren und Aufbewahren von Schlittschuhen und Roll-
schuhen, Packtaschen;
Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen;
Turn- und Sportgeräte, soweit in Klasse 28 enthalten; Skate-
boards, In-Line-Skates, Rollschuhe; Rollen für Skateboards, Tret-
roller; Schutzpolster für Schlittschuh- und Rollschuhläufer;
Handgelenkschoner, Knieschoner, Ellenbogenschoner,
Schutzhandschuhe für Ski-, Snowboard-, Rollschuh- und
Schlittschuhläufer; Spezialtaschen für Sportgeräte
ist die Wortmarke
KICKBOARD.
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Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines Freihalte-
bedürfnisses daran hinsichtlich der Waren
Rucksäcke, Allzweck-Sporttaschen; Packtaschen; Bekleidungs-
stücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Turn- und Sportgeräte,
soweit in Klasse 28 enthalten; Skateboards; Rollen für Skate-
boards; Tretroller, Handgelenkschoner; Knieschoner; Ellenbogen-
schoner, Spezialtaschen für Sportgeräte
zurückgewiesen, da "KICKBOARD" als Bezeichnung für ein bestimmtes Sportge-
rät verwendet werde, das Elemente eines Tretrollers und eines Skateboards in
sich vereine. Hinsichtlich der Waren
Taschen und Behältnisse zum Transportieren und Aufbewahren
von Schlittschuhen und Rollschuhen, In-Line-Skates; Rollschuhe;
Schutzpolster für Schlittschuh und Rollschuhläufer; Schutzhand-
schuhe für Ski-, Snowboard-, Rollschuh- und Schlittschuhläufer
sei die Marke eine täuschende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 4 MarkenG, da der
Verkehr durch die Markierung der Waren darüber getäuscht werde, dass sie zum
Kickboardfahren bestimmt und geeignet seien, was aber nicht der Fall sei. Gegen
diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält
"KICKBOARD" nicht als übliche Bezeichnung für einen Tretroller, sondern allen-
falls einen phantasievollen Ausdruck dafür, welche Gefühle der Benutzer beim
Fahren dieses Gerätes erlebt.
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II.
Die Beschwerde ist nicht begründet.
a) Soweit die Marke für
Rucksäcke, Allzweck-Sporttaschen; Packtaschen; Bekleidungs-
stücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Turn- und Sportgeräte,
soweit in Klasse 28 enthalten; Skateboards; Rollen für Skate-
boards; Tretroller, Handgelenkschoner; Knieschoner, Ellenbogen-
schoner, Spezialtaschen für Sportgeräte
angemeldet ist, steht der Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen. Für bestimmte Tretrollern ist bei "KICKBOARD" ein Waren-
begriff, für die übrigen vorbezeichneten Waren ist es eine Bestimmungsangabe.
Als "KICKBOARD" werden ganz bestimmte Tretroller bezeichnet, dessen wich-
tigstes Unterscheidungsmerkmal die Ausstattung mit zwei Rädern vorne und ei-
nem Rad hinten ist. Dies wird dadurch belegt, dass etwa bei EBAY das Produkt
"Bobby-Board" als "Kickboard" bezeichnet (http://cgi.ebay.de - 28.01.2003), eine
Stadtführung per Kickboard angeboten wird (http://www.füssen.de - 28.01.2003),
es einen "Kickboardwahn" und "Kickboardtrend" gibt (http://ww.u-boot-modell.de
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28.01.2003), Tretroller nun infolge einer Anglomanie Kickboards heißen
(http://www-x.nzz.ch - 28.01.2003) und es bei Quelle eine Rubrik "Scooter und
Kickboards" gibt (http://www.quelle.de - 28.01.2003). "KICKBOARD" dient also
bereits zur Bezeichnung der Art bzw. der Bestimmung der Waren im Sinne von § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
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b) Soweit von der Marke
Taschen und Behältnisse zum Transportieren und Aufbewahren
von Schlittschuhen und Rollschuhen, In-Line-Skates; Rollschuhe;
Schutzpolster für Schlittschuh und Rollschuhläufer; Schutzhand-
schuhe für Ski-, Snowboard-, Rollschuh- und Schlittschuhläufer
beansprucht werden, steht der Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2
Nr. 4 MarkenG entgegen. Von der Eintragung ausgeschlossen sind nach dieser
Vorschrift Marken, die geeignet sind, das Publikum ua über die Art und die Be-
schaffenheit der Waren zu täuschen. Wie oben dargestellt, versteht der Verkehr
unter "KICKBOARD" eine bestimmte Art von Tretrollern. Soweit der Begriff für Zu-
behör verwendet wird, das prinzipiell auch für Kickboards bzw. das Kickboardfah-
ren verwendet wird, aber nach der Fassung des Warenverzeichnisses gerade
nicht für diese Waren vorgesehen ist, ist ersichtlich ausgeschlossen, dass ein
durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsver-
braucher getäuscht wird. Dieser wird bei mit "KICKBOARD" gekennzeichneten
Waren tatsächlich auch die Bestimmung und Eignung für solche erwarten und
enttäuscht, wenn sich dann herausstellt, dass diese für den erwarteten Zweck
nicht geeignet sind.
Winkler Sekretaruk Bayer
Hu