Urteil des BPatG vom 29.03.2000
BPatG: gerichtshof der europäischen gemeinschaften, verkehr, gesamteindruck, verwechslungsgefahr, bestandteil, international, tonträger, kennzeichnungskraft, rauch, begriff
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 67/99
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die international registrierte Marke 665 165
BPatG 152
10.99
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hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den
Richter Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Gegen die für die Dienstleistungen
"Télécommunications, notamment diffusion de programmes de
télévision; transmission de programmes des télévision par sa-
tellite et par câble"
international registrierte Marke Nr. 665 165
"TV COSMO"
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke Nr. 2 905 754
"KOSMOS"
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die für die Waren und Dienstleistungen
"Wissenschaftliche Apparate und Instrumente für die Forschung in
Laboratorien, für Lehr- und Unterrichtszwecke und zum Selbst-
studium; elektrotechnische und elektronische Apparate und In-
strumente soweit in Klasse 9 enthalten; fotografische, optische,
Wäge-, Meß-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente;
Mikrophone, Lautsprecher und Sprechmaschinen; Datenverarbei-
tungsgeräte und -anlagen, Einzelteile der vorgenannten Anlagen,
Apparate und Instrumente, Zubehör für die vorgenannten Anlagen,
Apparate und Instrumente, nämlich Kabel, Stecker, Schalter;
Disketten, CDs, bespielte und unbespielte Träger von Bild, Ton
und Software, insbesondere Filme, Magnetbänder, Videobänder;
Laufwerke aller Art; Computerprogramme, basierend auf
Windows; elektronische Anleitungsbücher für Physik, Mechanik,
Chemie, Biologie, Optik; Videobänder und Filme, Cassetten,
CD-ROMs; Lehr- und Unterrichtsmittel in Form von Druckereier-
zeugnissen, Wandbildern, Spielen und Lehrspielzeugen; Licht-
bilderzeugnisse, nämlich Fotografien, Dias, Filme; Druckereier-
zeugnisse; Spielkarten; Buchstaben; Bücher; Zeitschriften; Spiele,
Spielzeug; Erstellen von Programmen aller Art für die Datenver-
arbeitung und von Updates im Computerbereich"
im Markenregister eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß vom 23. Dezember 1998 den Widerspruch zurückgewiesen, weil selbst
bei unterstellter Identität der gegenseitigen Waren und Dienstleistungen keine
Gefahr von Verwechslungen der jüngeren Marke mit der älteren Marke bestehe.
Der Gesamteindruck der Marken sei verschieden. Die Wortkombination "TV
COSMO" der angegriffenen Marke werde als Gesamtbegriff verstanden, denn die
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Verwendung solcher Wortkombinationen sei auf vielen Gebieten von Waren und
Dienstleistungen, insbesondere bei der Bezeichnung von Fernseh- und Rund-
funksendern und -sendungen, sowie bei Zeitschriften üblich. Auch rein beschrei-
bende Bestandteile wie "TV" dürften nicht unberücksichtigt bleiben. Außerdem sei
das Wort "COSMO" bzw. "KOSMOS" wegen seines beschreibenden Begriffsin-
halts (Welt, Weltall, Weltraum) kennzeichnungsschwach. Aus diesen Gründen
liege auch eine assoziative Verwechslungsgefahr nicht vor.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Die Wider-
spruchsmarke, die seit etwa 70 Jahren eingetragen sei, sei dem Verkehr bekannt,
so daß ihr eine erhöhte Kennzeichnungskraft zukomme. Eine Schwächung durch
Drittzeichen sei nicht eingetreten. Ein Teil der von der Inhaberin der angegriffenen
Marke genannten Drittmarken gehöre der Widersprechenden, die außerdem eine
Reihe von Zeichen mit dem Wortstamm "Kosmo" verwende. Viele der Drittmarken
seien für ganz andere Waren- und Dienstleistungsgebiete als die hier
entscheidungserheblichen geschützt. Das Kürzel "TV" sei in Bezug auf die
Dienstleistungen der angegriffenen Marke rein beschreibend. Der Verkehr werde
sich daher insbesondere bei mündlicher Benennung am Bestandteil "COSMO"
orientieren.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und der international re-
gistrierten Marke Nr. 665 165 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2 905 754 den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland
zu verweigern.
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Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und der Widersprechenden die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Sie ist der Ansicht, im Gesamtreindruck der jüngeren Marke seien die beiden Be-
standteile "TV" und "COSMO" gleichwertig und bestreitet die Bekanntheit der Wi-
derspruchsmarke. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei außer-
dem durch eine große Anzahl von Drittzeichen geschwächt. Weiterhin bestehe
zwischen den gegenseitigen Waren und Dienstleistungen ein erheblicher Abstand.
Eine Verwechslungsgefahr sei daher nicht gegeben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten
sowie auf den Inhalt der Amtsakte IR 665 165 verwiesen.
II.
1.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, in der Sache bleibt sie
jedoch ohne Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den
Marken nicht die Gefahr von Verwechslungen (§§ 107, 114, 42 Abs. 2 Nr. 1,
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MMA, Art. 6
quinquies
B
Nr. 1 PVÜ).
1.1. Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. B der Markenrechtsrichtlinie
durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR Int.
1998, 56, 57 - Sabèl/Puma), die für die Auslegung der in Umsetzung dieser
Richtlinienbestimmung erlassenen Vorschrift des § 9 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr un-
ter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
Zu den dabei maßgebenden Umständen gehören insbesondere der Be-
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kanntheitsgrad der Widerspruchsmarke, die gedankliche Verbindung, die das
jüngere Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie der Grad der Ähnlichkeit
zwischen den Marken und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und
Dienstleistungen (vgl. Markenrechtsrichtlinie, 10. Erwägungsgrund). Bei der
umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der Marken auf den
Gesamteindruck abzustellen, den diese hervorrufen, wobei insbesondere die
dominierenden und die sie unterscheidenden Elemente zu berücksichtigen
sind. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den
Durchschnittsverbraucher der jeweils in Frage stehenden Waren und
Dienstleistungen wirkt (vgl. BGH 1996, 198 "Springende Raubkatze"; BGHZ
131, 122, 124 f. "Innovadiclophont"). Schließlich impliziert die umfassende
Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselbeziehung zwi-
schen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit
der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen.
So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken
ausgeglichen werden und umgekehrt (EuGH GRUR Int. 1998, 875, 876 f.
"Canon"; GRUR 1999, 731 "Canon II"). Nach diesen Grundsätzen ist vorlie-
gend die Gefahr von Verwechslungen nicht gegeben.
1.2 Zwischen den Waren und Dienstleistungen der sich gegenüberstehenden
Marken besteht ein mittlerer Grad von Ähnlichkeit. Zwar gibt es einen grund-
sätzlicher Abstand zwischen Waren und Dienstleistungen (vgl. BGH Mar-
kenR 1999, 242, 245 "Canon II"). Jedoch sind die Bereiche der Telekommu-
nikationsdienstleistungen und der elektronischen Waren heute sehr eng ver-
zahnt (vgl. etwa 29 W (pat) 138/97 "NETLINE"), so daß der Verkehr bei (ver-
meintlich) gleicher Kennzeichnung von gleichen Anbietern ausgehen kann.
Dies gilt ebenso für bespielte und unbespielte Bild- oder Tonträger, weil Be-
treiber von Sendern häufig erfolgreiche Eigenproduktionen auch als Video
oder auf Tonträger zum Kauf anbieten. Die im Ähnlichkeitsbereich liegenden
Waren und Dienstleistungen wenden sich an ein relativ breites Publikum und
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müssen nicht stets hochpreisig sein, was Verwechslungen begünstigt (vgl.
Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn 14). Allerdings
handelt es sich bei dem Wort "KOSMOS" um einen eher kennzeich-
nungsschwachen Markenbestandteil, dessen Schutzumfang nicht sehr groß
ist. Wie die Inhaberin der jüngeren Marke vorgebracht hat, sind viele Marken
mit diesem Wort als (selbständigen oder unselbständigen) Bestandteil auf
den betreffenden oder benachbarten Waren- und Dienstleistungsgebieten
eingetragen. Wenn auch mehrere dieser Marken der Widersprechenden ge-
hören, verbleiben doch sehr viele für die Klassen 9, 16 und 42 eingetragene
Zeichen, deren Eigentümer Dritte sind, was auf eine Originalitätsschwäche
hindeutet, auch wenn über die Benutzung dieser Marken nichts bekannt ist
(Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5.
Aufl., §
9 Rn.
121, 122).
Außerdem kommt "KOSMOS" in Bezug auf bespielte Bild- und Tonträger und
elektronische Apparate einer beschreibenden Angabe nahe. Diese Um-
stände lassen den Schluß auf eine Kennzeichnungsschwäche zu (vgl. dazu
BGH GRUR 67, 246, 251 "Vitapur"; GRUR 1999, 733, 734 "LION DRIVER";
GRUR 1999, 241, 243 "Lions"; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz,
5. Aufl., § 9 Rn. 121, 122). Die Widersprechende hat zwar die (von der In-
haberin der angegriffenen Marke bestrittene) besondere Bekanntheit und
eine dadurch gesteigerte Kennzeichnungskraft ihrer Marke behauptet, dafür
aber keinen hinreichenden Beleg erbracht. Der Hinweis auf das Spiel "Die
Siedler von Catan" reicht dafür nicht aus, da nicht ersichtlich ist, inwieweit
der Verkehr sich hierbei an der im Spieltitel nicht enthaltenen Marke orien-
tiert. Auch hat die Widersprechende Art und Umfang der Verwendung der
Widerspruchsmarke nicht substantiiert dargelegt. An den Markenabstand
sind daher nicht zu strenge Anforderungen zu stellen.
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1.3 Die jüngere Marke hält den erforderlichen Abstand von der Widerspruchs-
marke ein. Bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr
ist stets vom Gesamteindruck der Marken auszugehen (st. Rspr. BGH BlPMZ
1997, 28 "Foot-Joy"; Mitt. 1996, 285 f. "Sali-Toft"; GRUR 1999, 241, 243
"Lions"). Weichen - wie im vorliegenden Fall - die Marken in ihrer Gesamtheit
betrachtet voneinander ab, so kann trotzdem eine Verwechslungsgefahr
bestehen, wenn übereinstimmende oder ähnliche Markenbestandteile den
Gesamteindruck der Kombinationsmarken prägen (vgl. BGH GRUR 1996,
198, 199 "Springende Raubkatze"; GRUR 1996, 406 "Juwel"; GRUR 1999,
733, 735 "LION DRIVER"; MarkenR 2000, 20, 21 "RAUSCH/ELFI RAUCH").
Dies ist bei dem Bestandteil "COSMO" der angegriffenen Marke, der allein
als kollisionsbegründend in Betracht kommt, nicht der Fall, denn das Wort
"COSMO" prägt nicht den Gesamteindruck der angegriffenen Marke. Die
Markenbestandteile "TV" und "COSMO" sind im Gesamteindruck der jünge-
ren Marke gleichwertig. Der Bestandteil "TV" tritt nicht so stark in den Hin-
tergrund, daß er für den Verkehr an Bedeutung verlieren und zum Gesamt-
eindruck nichts beitragen würde (vgl. dazu BGH MarkenR 2000, 20, 22
"RAUSCH/ELFI RAUCH"). "TV" ist zwar für die Waren und Dienstleistungen
der IR-Marke beschreibend, doch wird dieser Begriff häufig in Verbindung mit
weiteren, zum Teil beschreibenden oder an beschreibende Angaben an-
klingenden Wörtern, als Name von Fernsehsendern, Herstellern von Fern-
sehproduktionen, Titel von Fernsehsendungen und Programmzeitschriften
verwendet. So gibt es z.B. die Sender "AYPA-TV, TV Berlin, tv.münchen,
A TV, See TV, Donau TV, Flott TV B. TV Baden, Saar TV, TV 3 Plauen,
WW-TV", Fernsehproduzenten und -sendungen wie "stern-tv, Spiegel-TV"
oder die Programmzeitschriften "EuroTV, TAPE-TV, tv direkt, TV Hören und
Sehen, TV Spielfilm, TV Today, TV.DE" usw. Eine ähnliche Praxis ist auf
anderen Gebieten ebenfalls, so etwa bei Titeln von Computerzeitschriften zu
beobachten, wo es u.a. etwa Bezeichnungen wie "pc.zeitschrift.de, PC
Action, PC Direkt, PC Games, PC Magazin, PC Mobil, PC-Online, PC-Welt"
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gibt. Außerdem werden Wörter wie "Land, Welt, world" oder "planet" mit ei-
nem (meist beschreibenden) Zusatz auf allen Waren- und Dienstleistungs-
gebieten und insbesondere auch auf dem vorliegenden, in der Bezeichnung
von Firmen verwendet, um auf ein breitgefächertes Angebot für einen um-
fassenden Personenkreis hinzuweisen. Auf dieser Linie liegen auch Begriffe
wie "Universum, Kosmos" oder daran anklingende Bezeichnungen. Es bietet
sich dem Verkehr deshalb im vorliegenden Fall an, die Marke als einen
zusammenhängenden Begriff zu betrachten, in dem kein einzelner Bestand-
teil als unbedeutend zurücktritt. Der Markenbestandteil "COSMO" wird darum
nicht als prägend angesehen werden.
Sofern doch noch ganz geringe Teile des Verkehrs sich an "COSMO" orien-
tieren, so wird es jedenfalls wegen der erkennbaren klanglichen und schrift-
bildlichen Unterschiede der Markenwörter nicht zu unmittelbaren klanglichen
oder schriftbildlichen Verwechslungen in markenrechtlich erheblicher Anzahl
kommen. Auch begriffliche Verwechslungen kommen nicht in Betracht, weil
dem Verkehr - soweit er die Marken überhaupt begrifflich analysiert - auf-
fallen wird, daß es sich bei "COSMO" um einen fremdsprachig wirkenden,
unselbständigen Wortbestandteil handelt, während "KOSMOS" ein
eigenständiges Substantiv der deutschen Sprache darstellt. Wegen des
Vorliegens eines zusammenhängenden Begriffs in der angegriffenen Marke,
der zahlreichen Drittmarken mit den Bestandteilen "Kosmo-" oder "Cosmo-",
der unterschiedlichen Schreibweise und des zusätzlichen s am Ende der
Widerspruchsmarke ist auch eine assoziative Verwechslungsgefahr nicht
gegeben (vgl. Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 5. Aufl., § 9 Rn.
191, 186, 184).
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2.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gemäß § 71 Abs. 1
Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
Meinhardt
Dr. Vogel von Falckenstein
Guth
Ko