Urteil des BPatG vom 08.05.2003

BPatG: marke, patent, winter, rechtssicherheit, verwechslungsgefahr, form

BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 221/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
- 2 -
betreffend die angegriffene Marke 398 72 396
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1.
August
2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Hartlieb
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 8. Mai 2003 ist wirkungslos, soweit
die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 398
72
396
aufgrund der Widersprüche aus den Marken IR R 332 828 und
662 257 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 8. Mai 2003 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2
MarkenG der angegriffenen Marke 398 72 396 mit den Widerspruchsmarken
IR R 332 828 und 662 257 teilweise festgestellt und die teilweise Löschung der
angegriffenen Marke angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Be-
schwerde eingelegt.
- 3 -
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Markeninhaberin in der mündlichen
Verhandlung vom 9. Mai 2005 die Einschränkung des Warenverzeichnisses im
Wege der Teillöschung erklärt. Daraufhin haben die Widersprechenden ihren Wi-
derspruch aus den Marken IR R 332 828 und 662 257 zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist daher
auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teil-
weisen Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung
des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Dr. Buchetmann
Winter
Hartlieb
Hu