Urteil des BPatG vom 28.01.2003

BPatG (radio und fernsehen, wissenschaftliche forschung, unternehmen, beratung, beschwerde, organisation, kennzeichnung, anmeldung, marke, unterscheidungskraft)

BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 122/01
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 12 266.7/42
hat der 24. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der
Sitzung vom 28. Januar 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Hacker und Guth
BPatG 152
10.99
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beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Mar-
kenamts vom 15. Januar 2001 aufgehoben, soweit die An-
meldung für die Dienstleistungen "Marketing, Marktforschung
und Marktanalysen, Beratung in der Organisation von Unter-
nehmen, Rundfunkwerbung (Hör- und Fernsehrundfunk), Ki-
nowerbung; Verteilung von Broschüren, Zeitungen und Zeit-
schriften; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen" zu-
rückgewiesen worden ist.
2. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zu-
rückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
"Venentage"
soll für die Dienstleistungen
Marketing, Marktforschung und Marktanalysen, Beratung in der Organisa-
tion von Unternehmen, Rundfunkwerbung (Hör- und Fernsehrundfunk), Ki-
nowerbung;
Telekommunikation;
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Veranstaltung von Reisen;
Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Ak-
tivitäten;
Weiterbildung, insbesondere medizinische Weiterbildung;
Veranstaltung von Fernkursen;
Filmproduktion, Filmvorführungen, Rundfunkdarbietungen (Hör-
und Fernsehrundfunk), Verteilung von Broschüren, Zeitungen und
Zeitschriften, Verbreitung und Weiterleitung von Nachrichten, In-
formationsdienstleistungen, nämlich Verbreitung von Informatio-
nen und Beratung in Gesundheitsfragen mittels Videoaufzeichnun-
gen, PC-Service, CD-Rom, Mailings, Telefonaktionen, Printme-
dien;
Verpflegung, Beherbergung von Gästen, ärztliche Versorgung,
Gesundheits- und Schönheitspflege, Dienstleistungen auf dem
Gebiet der ärztlichen Informationsförderung, wissenschaftliche
Forschung auf dem Gebiet der Medizin, Erstellen von Program-
men für die Datenverarbeitung;
Organisation und Veranstaltung von Seminaren, Kongressen,
Messen und Ausstellungen für Unterrichts-, Werbe- und wissen-
schaftliche Zwecke;
Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen."
in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorheriger Beanstandung mit Beschluß eines Beamten des hö-
heren Dienstes zurückgewiesen, weil der Kennzeichnung jegliche Unterschei-
dungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und die Wortverbindung zur Be-
schreibung der Dienstleistungen der Anmeldung dienen könne (§ 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG). Die angemeldete Wortmarke setze sich aus den Wörtern "Venen" und
"Tage" zusammen, die weder jeweils für sich genommen noch in ihrer Kombina-
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tion schutzfähig seien. Die Wortfolge werde ohne weiteres als werbeüblich anprei-
sender Hinweis auf den Themenbereich der beanspruchten Dienstleistungen ver-
standen, nämlich daß die mit dieser Wortzusammensetzung gekennzeichneten
Dienstleistungen sich auf das Gebiet der Venen bezögen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird
vorgetragen, die angemeldete Wortkombination sei nicht geeignet, die Dienst-
leistungen der Anmeldung unmittelbar zu beschreiben. Die Wörter "Venen" und
"Tage" stünden in keinerlei Begriffszusammenhang zueinander oder zu den bean-
spruchten Dienstleistungen. Die angemeldete Wortkombination stelle darum eine
fantasievolle Kennzeichnung dar.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben
und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung, auf den Inhalt
der Akten und das Ergebnis einer Recherche des Senats Bezug genommen, das
der Anmelderin übersandt worden ist.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nur teilweise begründet. Die an-
gemeldete Marke ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG teilweise von
der Eintragung ausgeschlossen, weil ihr für die Dienstleistungen der Anmeldung
mit Ausnahme von "Marketing, Marktforschung und Marktanalysen, Beratung in
der Organisation von Unternehmen, Rundfunkwerbung (Hör- und Fernsehrund-
funk), Kinowerbung; Verteilung von Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften; Ver-
mietung von Datenverarbeitungsanlagen" jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
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1. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eig-
nung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaß-
ten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1150
"LOOK"; GRUR 2002, 64 "INDIVIDUELLE"). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG we-
gen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen,
wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zu-
kommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer be-
kannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und
nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr vgl.
BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute
Zeiten – Schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND
SCHOEN"; BGH BlfPMZ 2001, 398 "LOOK"; BGH GRUR 2002, 64
"INDIVIDUELLE"; BGH MarkenR 2002, 338 "Bar jeder Vernunft"), was auch
für die Kennzeichnungen von Medienerzeugnissen gilt.
Bei der hier angemeldeten Kennzeichnung handelt es sich um eine Wort-
zusammensetzung aus den Begriffen "Venen" und Tage", die insoweit aus-
schließlich als Sachangabe zu verstehen ist. Mit "Vene" wird eine Blutader
bezeichnet (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl.; Wahrig,
Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl., jeweils Stichwort "Vene"). Veranstaltungen,
Treffen oder Kongresse, die mehrere Tage dauern oder Spezialangebote,
die nur für einen bestimmten Zeitraum gelten, werden oft "Tage" genannt.
Das Thema oder der Gegenstand dieser Angebote, Veranstaltungen, Tref-
fen oder Kongresse wird in der Regel vorangestellt, wie z.B. auch bei den
Begriffen "Herztage, Medientage, Filmtage, Umwelttage". Auch der Begriff
"Venentage" wird bereits häufig verwendet. Wie die Recherche des Senats
belegt, werden an verschiedenen Orten in Deutschland von unterschiedli-
chen Veranstaltern "Venentage" durchgeführt. So gibt es etwa eine "Bonner
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Venentage, Quedlinburger Venentage, Hindelanger Venentage, Bad Bertri-
cher Venentage, bundesweite Venentage" usw. Eine Vielzahl verschiede-
ner Hotels, Apotheken, Kureinrichtungen oder Kurkliniken etc. bietet "Ve-
nentage" an, wobei es sich meist um ein Paket von Dienstleistungen han-
delt, die für einen bestimmten Zeitraum angeboten werden und etwa die
Anreise, Unterbringung, Verköstigung, ärztliche Untersuchungen, Vorträge,
Beratung, Information mittels verschiedenster Medien, medizinsche und
kosmetische Behandlung, körperliches Training und vieles mehr mit dem
Ziel der Erkennung, Vorbeugung und Behandlung von Venenerkrankungen
und deren Begleiterscheinungen umfassen. Damit stellt die angemeldete
Kennzeichnung einen leicht erfaßbaren Hinweis auf den Gegenstand der
Reisen, Beherbergung von Gästen, Ausbildung, Kurse, sportlichen Aktivi-
täten sowie der Seminare, Kongresse, Messen und Ausstellungen dar.
Gleiches gilt für medizinische Weiterbildung, Fernkurse, ärztliche Versor-
gung sowie die verschiedenen Informations- und Telekommunikations-
dienstleistungen und die damit zusammenhängenden Dienstleistungen, die
zur Herstellung bzw. Bereitstellung der Medien und Verbreitung der Infor-
mationen erforderlich sind. Um ein möglichst großes Publikum zu erreichen,
werden bei Venentagen Informationen über Erkennung, Vorbeugung und
Behandlung von Venenerkrankungen durch Hotlines, Ausstellungen sowie
in gedruckter, elektronischer und multimedialer Form, etwa durch Video-
filme, mittels CD-ROM oder mit den Mitteln der Telekommunikation wie Ra-
dio und Fernsehen oder Internet vermittelt. Diese Dienstleistungen bedin-
gen eine Reihe darauf abgestimmter Services und setzen etwa spezielle
Programmierungsdienstleistungen, Produktionen von Medien aller Art und
redaktionelle Dienstleistungen voraus. Auch insoweit stellt die angemeldete
Marke daher eine naheliegende Angabe über das Thema und den Inhalt
der Dienstleistungen dar. Die angesprochenen Verkehrskreise, die hier
hauptsächlich aus dem breiten Publikum bestehen, werden deshalb in dem
angemeldeten Zeichen für alle Dienstleistungen mit Ausnahme der im Te-
nor genannten nur einen schlagwortartigen Hinweis darauf sehen, daß
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diese Leistungen im Rahmen von Venentagen erbracht werden oder Ve-
nentage zum Gegenstand haben. Jedes andere Verständnis der angemel-
deten Kennzeichnung liegt in Verbindung mit den betreffenden Dienst-
leistungen der Anmeldung angesichts deren üblicher Zweckbestimmung
und Wirkungsweise sowie der oben aufgeführten Werbegepflogenheiten
fern. Daher wird der durchschnittlich informierte, aufmerksame und ver-
ständige Durchschnittsverbraucher, auf den abzustellen ist (EuGH GRUR
Int. 1999, 734, 736 Tz. 26 "Lloyd"; WRP 2000, 289, 292 Tz. 27 "Lifting-
Creme"; GRUR Int. 1998, 795, 797 "Gut Springenheide"; BGH GRUR 2000,
506 "ATTACHÉ/TISSERAND"), die angemeldete Wortverbindung in Ver-
bindung mit den oben genannten Dienstleistungen nicht als betrieblichen
Herkunftsnachweis auffassen. Bei "Venentage" handelt es sich um die
bloße Verbindung der beiden allgemein verständlichen Wörter "Venen" und
"Tage" ohne jede inhaltliche Änderung, die keinerlei zusätzliches Merkmal
aufweist, welches das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen
ließe, die Dienstleistungen der Anmelderin von denen anderer Unterneh-
men zu unterscheiden (vgl. dazu EuGH GRUR 2003, 58, 59 f. "Company-
line" Tz. 21, 23).
2. Dies gilt aber nicht für die Dienstleistungen "Marketing, Marktforschung und
Marktanalysen, Beratung in der Organisation von Unternehmen, Rund-
funkwerbung (Hör- und Fernsehrundfunk), Kinowerbung; Verteilung von
Broschüren, Zeitungen und Zeitschriften; Vermietung von Datenverarbei-
tungsanlagen". Insoweit kann der Senat an der angemeldeten Wortmarke
weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen
noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Die
Marke stellt insoweit keinen konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis
auf eine hinreichend eng mit den Dienstleistungen zusammenhängende Ei-
genschaft dar, da der Verkehr nicht annehmen wird, derartig gekennzeich-
nete Dienstleistungen seien auf das Thema "Venentage" beschränkt (vgl
BGH GRUR 2001, 1043, 1045, 1046 "Gute Zeiten – schlechte Zeiten; BGH
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GRUR 2001, 1042, 1043 "REICH UND SCHOEN"). Zwar ist es möglich,
daß diese Dienstleistungen u.a. auch Venentage mittelbar betreffen, etwa
daß es sich um Marketing, Marktforschung und Marktanalysen, Beratung in
der Organisation von Unternehmen in Verbindung mit Venentagen handelt
oder daß die Werbung und die verteilten Broschüren, Zeitungen und Zeit-
schriften (für die selbst die angemeldete Kennzeichnung als Beschreibung
des Inhalts nicht schutzfähig wäre) sowie die auf den vermieteten Daten-
verarbeitungsanlagen laufenden Programme Venentage zum Gegenstand
haben. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, daß diese Dienstleistun-
gen speziellen Erfordernissen genügen und besondere Eigenschaften auf-
weisen müssen, die sie von für andere Zwecke verwendeten Dienstleistun-
gen grundsätzlich unterscheiden und für die eine Beschreibung mit "Ve-
nentage" naheliegt.
3. Für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG
sieht der Senat keine Veranlassung, zumal die Anmelderin ihren Antrag
nicht weiter begründet hat. Selbst wenn die Verfahrensweise der Marken-
stelle unter dem Gesichtspunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs
Anlaß zu Bedenken gibt, weil ein vor Abgabe des angefochtenen Beschlus-
ses zur Postabfertigung eingegangener Schriftsatz der Anmelderin nicht be-
rücksichtigt wurde, kann daraus nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Er-
stattung der Beschwerdegebühr hergeleitet werden. Eine derartige Gebüh-
renrückzahlung aus Billigkeitsgründen ist vielmehr nur veranlaßt, wenn zwi-
schen dem angenommenen Fehlverhalten und der Notwendigkeit der Be-
schwerdeeinlegung ein kausaler Zusammenhang der Art besteht, daß ohne
den Verfahrensfehler die Einlegung der Beschwerde unnötig gewesen
wäre. Soweit jedoch - wie im vorliegenden Fall - davon ausgegangen wer-
den muß, daß auch bei richtiger Verfahrensführung inhaltlich dieselbe Ent-
scheidung der Markenstelle ergangen wäre und deshalb Beschwerde hätte
eingelegt werden müssen, besteht kein Grund für eine Gebührenerstattung,
die lediglich als Ausnahmefall gegenüber dem Grundsatz der vom Verfah-
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rensausgang unabhängigen Gebührenpflichtigkeit der Beschwerde anzu-
sehen ist (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl, § 71 Rdn. 37 f.).
Ströbele Hacker
Guth
Bb