Urteil des BPatG vom 15.03.2017

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 15/06
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
_______________________
betreffend die Patentanmeldung 10 2005 037 315.1
(wegen Übersetzungserfordernis, § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG)
h den Vorsitzenden
Richter Schülke, die Richterin Püschel und den Richter Rauch
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bun-
despatentgerichts in der Sitzung vom 15. November 2007 durc
- 2 -
beschlossen:
1.
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
8. November 2005 wird aufgehoben.
2.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin reichte am 4. August 2005 beim Deutschen Patent- und Marken-
amt (DPMA) eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren zur Anbin-
dung von Internet basierten Foren und Weblogs an eine Push to Talk Plattform“
ein. Die Anmeldung erfolgte zunächst überwiegend in englischer Sprache. Am
3. November 2005 reichte die Anmelderin eine deutsche Übersetzung nach.
Mit Schreiben vom 8. November 2005 teilte das DPMA der Anmelderin durch ein
von einer Regierungsangestellten des gehobenen Dienstes unterzeichnetes
Schreiben mit, dass die eingereichte Anmeldung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG
als nicht erfolgt gelte. Begründet wurde diese Feststellung - unter Hinweis auf die
Beschriftung der Zeichnungen - damit, dass innerhalb der gesetzlichen Frist keine
vollständige Übersetzung eingereicht worden sei.
Gegen diese Mitteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem An-
trag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Die Anmelderin ist der Meinung, dass der Bescheid vom 8. November 2005 in un-
zulässiger Weise von einer Mitarbeiterin des gehobenen Dienstes erlassen wor-
den sei. Außerdem stellt sie u. a. darauf ab, dass die verwendeten englischspra-
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chigen Ausdrücke und Begriffe in den Zeichnungen der eingereichten Überset-
zung als Bestandteile der deutschen Fachsprache im Bereich der mobilen Tele-
kommunikation anzusehen seien, weshalb insoweit keine Übersetzung in die
deutsche Sprache notwendig bzw. nicht sinnvoll sei. Abkürzungen wie PoC Log
Formula Log ID, PoC Platform oder auch Bezeichnungen für Signalisierungsnach-
richten IMS and PoC Registration, Forward Media seien fachüblich und würden
auch im deutschen Sprachgebrauch regelmäßig in dieser Form verwendet bzw.
seien standardisierte Bezeichnungen für Signalisierungsnachrichten in einer IMS-
Architektur.
Als Nachweis für die allgemeine Verwendung der in der Anmeldung enthaltenen
englischen Fachbegriffe im deutschen Sprachraum verweist die Anmelderin bei-
spielhaft u.
a. auf die Antrittsvorlesung von Prof.
Dr.
M… von der Techni-
schen Universität Berlin (Lehrstuhl Architekturen der Vermittlungskosten, Internet-
Adresse www.av.tu-berlin.de) zum Thema „Entwicklung von Dienstplattformen für
Next Generation Networks - Zurück in die Zukunft?“.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
1. Die Beschwerde ist als statthaft anzusehen, weil sie sich gegen einen Be-
schluss i. S. d. § 73 Abs. 1 PatG richtet. Ob ein Beschluss vorliegt, ist nach stän-
diger Rechtsprechung nicht nach der äußeren Form oder Bezeichnung einer Ent-
scheidung zu beurteilen, sondern nach ihrem materiellen Gehalt. Unter einem Be-
schluss ist danach eine Entscheidung zu verstehen, durch die eine die Rechte ei-
nes Beteiligten berührende abschließende Regelung erfolgt (vgl. Schulte, PatG,
7. Aufl., § 73 Rn. 22 ff. m. w. N.). Durch die Mitteilung vom 8. November 2005
wollte das DPMA abschließend feststellen, dass die Anmeldung wegen nicht
rechtzeitiger Einreichung einer vollständigen Übersetzung gemäß § 35 Abs. 2
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Satz 2 PatG als nicht erfolgt gelten müsse. Es handelt sich demnach bei dieser
Mitteilung der Sache nach um einen Beschluss.
Die übrigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde sind ebenfalls
erfüllt.
2. Der angefochtene Beschluss leidet unter wesentlichen Verfahrensmängeln.
Zum einen durfte die Feststellung, dass die Patentanmeldung als nicht erfolgt
gelte, nicht von einer Angestellten des gehobenen Dienstes getroffen werden.
Vielmehr ist für diese Feststellung gemäß § 27 Abs. 2 PatG der Prüfer zuständig,
nachdem § 27 Abs. 5 PatG i. V. m. der Wahrnehmungsverordnung (WahrnV)
diesbezüglich keine Übertragung auf andere Bedienstete des Patentamts vorsieht.
Insbesondere gehört die auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 Satz 2 letzter Halb-
satz PatG zu treffende Feststellung nicht zu der formellen Bearbeitung von Pa-
tentanmeldungen, die gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 7 WahrnV in die Zuständigkeit des
gehobenen Dienstes fällt. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit wiederholt
darauf hingewiesen (zuletzt in seinem Beschluss vom 21. September 2007 in dem
Verfahren 10 W (pat) 22/07), dass die Verlagerung von Zuständigkeiten etwa auf
den gehobenen Dienst auf die in der Wahrnehmungsverordnung konkret geregel-
ten Sachverhalte beschränkt ist und sich damit jede Anwendung auf vermeintlich
ähnliche Fälle verbietet.
Ein weiterer schwer wiegender Verfahrensmangel ist darüber hinaus auch darin zu
sehen, dass der Anmelderin vor der Beschlussfassung kein rechtliches Gehör ge-
währt worden ist.
Von einer bloßen Zurückverweisung an das DPMA gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 2 PatG
sieht der Senat trotz dieser Verfahrensfehler ab, da die Sache entscheidungsreif
ist und das Verfahren nicht weiter verzögert werden soll.
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3. Die Feststellung des Patentamts, wonach die am 4. August 2005 eingereichte
Anmeldung als nicht erfolgt gelten müsse, ist unzutreffend.
a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG ist der Anmelder, wenn die Anmeldung ganz
oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst ist, dazu verpflichtet, inner-
halb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche
Übersetzung nachzureichen. Diese Frist endete im vorliegenden Fall - ausgehend
vom 4. August 2005 als Anmeldetag - am 4. November 2005.
b) Zutreffend geht der angefochtene Beschluss davon aus, dass ein Teil der am
3. November 2005 - also noch innerhalb der Dreimonatsfrist - als Übersetzung
eingereichten Anmeldungsunterlagen, und zwar die Erläuterungen in den Zeich-
nungen, teilweise noch englischsprachige Ausdrücke enthalten. Dies erweist sich
jedoch im vorliegenden Fall als unschädlich. Auch wenn die Sprache vor dem
DPMA grundsätzlich deutsch ist (§ 126 PatG), ist die Verwendung fremdsprachi-
ger Ausdrücke in den Unterlagen einer Patentanmeldung - und ebenso in der
Übersetzung einer zunächst in fremdsprachlicher Version eingereichten Anmel-
dung - unschädlich, wenn diese Ausdrücke auf dem einschlägigen Fachgebiet all-
gemein anerkannt sind, wenn sich eine einheitliche deutsche Entsprechung noch
nicht herausgebildet hat oder wenn dem deutsch sprechenden Fachmann ihre
Bedeutung ohne weiteres klar ist (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 126 Rdn. 9 m. w. N.;
Senatsentscheidung vom 15. Oktober 2004, 10 W (pat) 31/04, veröffentlicht in
JURIS).
Jedenfalls der zuletzt genannte Gesichtspunkt trifft auf dem hier relevanten Gebiet
der Mobilfunktechnik zu. Das Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1
PatG ist hier gelockert, weil es auf diesem Gebiet allgemein üblich ist, technische
Sachverhalte auch in Texten, die grundsätzlich in deutscher Sprache publiziert
werden, mit englischen Begriffen auszudrücken. Aus diesem Grund kann im vor-
liegenden Fall davon ausgegangen werden, dass der deutschsprachige Fach-
mann die zur Erläuterung der Zeichnungen verwendeten Wörter versteht.
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Beispielsweise finden sich in Figur 1 - neben den auch zur inländischen Fachspra-
che gehörigen Begriffen „PoC Log“, „Log ID“ und „Sub-Log ID“ - die englischen
Wörter „contribution“ und „formula“, deren deutsche Bedeutung „Beitrag“ und
„Formel“ sich dem deutschen Fachmann ohne weiteres erschließt.
In Figur 2 finden sich eine Reihe englischer Begriffe bzw. Textpassagen wie
-
log store platform,
-
secure logon mechanisms like https,
-
New ITF for sending/retrival of media (voice, video, pics....) e. g. http
based,
- user
authorization,
- access
layer,
-
IP based Multimedia Subsystem,
- User
Equipment.
Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass derlei einfache engli-
sche Vokabeln bzw. Begriffe (entsprechendes gilt für die englische Beschriftung
der übrigen Zeichnungen) - sofern sie nicht ohnehin als solche auch in der inländi-
schen Fachsprache Verwendung finden - jedenfalls dem deutschen Durch-
schnittsfachmann auf dem vorliegenden Gebiet geläufig sind, weshalb er im Hin-
blick darauf keiner Übersetzung bedarf. So zeigt die von der Anmelderin vorge-
legte Antrittsvorlesung von Prof.
Dr.
M… sehr anschaulich, dass auf dem
technischen Gebiet der Informationstechnologie einschließlich der Mobilfunktech-
nik Fachtexte, auch wenn sie grundsätzlich auf deutsch erscheinen, mit zahlrei-
chen englischen Ausdrücken durchsetzt sind. Wie sehr die englische Sprache hier
vorherrscht, ist auch daraus zu ersehen, dass die Internet-Informationen des
Lehrstuhls von Prof. M… insgesamt auf Englisch dargeboten werden (siehe
www.av.tu-berlin.de).
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Aus diesem Grund kann zugunsten der Anmelderin angenommen werden, dass
die in der am 3. November 2005 eingereichten Übersetzung enthaltenen englisch-
sprachigen Textteile auch vom deutschen Durchschnittsfachmann des vorliegen-
den Gebiets ohne weiteres verstanden werden.
4. Im Hinblick auf die vom DPMA zu verantwortenden Verfahrensfehler wird ge-
mäß § 80 Abs. 3 PatG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr angeordnet.
Schülke Püschel
Rauch
Pr