Urteil des BPatG vom 24.07.2007

BPatG: stand der technik, einspruch, werkzeug, profil, holz, fig, patentanspruch, abhängigkeit, erfahrung, aktiengesellschaft

BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 304/04
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
24. Juli 2007
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 37 110
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 24.
Juli
2007 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys.
Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
BPatG 154
08.05
- 2 -
G r ü n d e
I
Gegen das am 14. August 2003 veröffentlichte deutsche Patent 101 37 110 mit
der Bezeichnung "Niederhaltevorrichtung für Profilfräsmaschinen zur Holzbe-
arbeitung“ hat die Einsprechende, die W… Aktiengesellschaft in
T…, am 13. November 2003 Einspruch eingelegt.
Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
Profilfräsmaschine für die vierseitige Bearbeitung von länglichen
Werkstücken (1) aus Holz, die eine horizontale Transportfläche (6)
für die Werkstücke (1) längs einer Richtung X von drei senkrecht
zueinander stehenden Richtungen X, Y,
Z umfasst, entlang
welcher wenigstens einem Fräswerkzeug (2, 3, 4 U) angeordnet
ist, welches in senkrechter Richtung zu der zu bearbeitenden
Seite des Werkstückes verstellbar ist, um das Werkstück mit zur
Richtung X parallel verlaufenden Mantellinien zu profilieren, wobei
zumindest ein Werkzeug über eine Abdeckhaube (7) verfügt, an
die am Werkzeugeingang und am Werkzeugausgang jeweils eine
Niederhaltevorrichtung
(8,
9) angebracht sind, mit denen die
Führung und die Stabilisierung der Werkstücke (1) während der
Bearbeitung gewährleistet werden kann, wobei diese Nieder-
haltevorrichtungen (8) und (9) seitlich an dieser Abdeckhaube (7)
angebracht sind und mit an ihr angebrachten Regulierungs-
elementen (10) eingestellt werden können, durch welche der
Arbeitsabstand hinsichtlich der Seite (Fu) in Richtung Z in Ab-
hängigkeit von einem Bezugsdurchmesser
(Du) des Werk-
zeugs (U) verändert werden kann; wobei Antriebsrollen (11) auf
der gesamten horizontalen Fläche vorgesehen sind, um die
- 3 -
dadurch gekennzeichnet
ist, dass diese Niederhaltevorrichtung (9) am Werkzeugausgang in
eine Vielzahl von Elementen (12) unterteilt ist, die nebeneinander
in Richtung Y angeordnet sind, wobei ihre Abstände in Richtung Z
hinsichtlich der bearbeiteten Oberfläche (Cu) durch die Regu-
lierungselemente (10) unabhängig voneinander eingestellt werden
können; wobei die Anzahl der Elemente (12) ausreicht, um eine
zylindrische Oberfläche (Cx) mit ebenen Flächenabschnitten zu
bilden, die aus zur Richtung X parallel verlaufenden Mantellinien
besteht, wobei das erzeugte Profil im Querschnitt gesehen
mindestens eine Konkavität und mindestens eine Konvexität
aufweist, so dass demzufolge durch diese Vielzahl an Elementen
eine Umhüllung der Profilkontur (Cu) gewährleistet wird.
An den Anspruch 1 schließen sich die Ansprüche 2 bis 5 an.
Der Einspruch wird auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit gestützt,
weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei, zumindest aber nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die Einsprechende verweist auf folgende Druckschriften:
DE 26 17 617 A1 (D1)
DE 88 12 624 U1 (D2)
Sie beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
- 4 -
Die Patentinhaberin beantragt mit Schriftsatz vom 5. April 2004, eingegangen am
14. April 2004,
den Einspruch zurückzuweisen, hilfsweise eine mündliche
Verhandlung anzuberaumen.
Die Einsprechende hat den Einspruch mit Schriftsatz vom 31.
März
2005
zurückgenommen.
Die Patentinhaberin war ordnungsgemäß geladen, zur mündlichen Verhandlung
am 24. Juli 2007 jedoch, wie ankündigt, nicht erschienen.
Im Erteilungsverfahren ist noch die DE 43 05 356 C1 (D3) berücksichtigt worden.
Hinsichtlich der Fassung der Unteransprüche und weiterer Einzelheiten des
Vortrags der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.
II
Nach der Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen ohne die
Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
1) Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch war zulässig.
2) Der erteilte Anspruch lässt sich wie folgt gliedern:
a) Profilfräsmaschine für die vierseitige Bearbeitung von
länglichen Werkstücken (1) aus Holz;
b) die Maschine umfasst eine horizontale Transportfläche (6) für
die Werkstücke (1) längs einer Richtung X von drei senkrecht
zueinander stehenden Richtungen X, Y, Z;
- 5 -
c) entlang der Transportfläche ist wenigstens ein Fräswerkzeug (2,
3, 4, U) angeordnet, welches in senkrechter Richtung zu der zu
bearbeitenden Seite des Werkstückes verstellbar ist, um das
Werkstück mit zur Richtung X parallel verlaufenden Mantellinien
zu profilieren;
d) zumindest ein Werkzeug verfügt über eine Abdeckhaube (7),
e) an die am Werkzeugeingang und am Werkzeugausgang jeweils
eine Niederhaltevorrichtung (8, 9) angebracht ist, mit denen die
Führung und die Stabilisierung der Werkstücke (1) während der
Bearbeitung gewährleistet werden kann;
f) diese Niederhaltevorrichtungen (8 und 9) sind seitlich an dieser
Abdeckhaube (7) angebracht und
g) können mit an ihr angebrachten Regulierungselementen (10)
eingestellt werden, durch welche der Arbeitsabstand hinsichtlich
der Seite (Fu) in Richtung Z in Abhängigkeit von einem Bezugs-
durchmesser (Du) des Werkzeugs (U) verändert werden kann;
h) es sind Antriebsrollen (11) auf der gesamten horizontalen
Fläche vorgesehen, um die Werkstücke zu transportieren;
(Oberbegriff)
i) die Niederhaltevorrichtung (9) am Werkzeugausgang ist in eine
Vielzahl von Elementen (12) unterteilt;
i1) die Elemente (12) sind nebeneinander in Richtung Y ange-
ordnet und
i2) ihre Abstände können in Richtung
Z hinsichtlich der
bearbeiteten Oberfläche
(Cu) durch die Regulierungsele-
mente (10) unabhängig voneinander eingestellt werden;
j) die Anzahl der Elemente (12) reicht aus, um eine zylindrische
Oberfläche (Cx) mit ebenen Flächenabschnitten zu bilden, die aus
zur Richtung X parallel verlaufenden Mantellinien besteht;
- 6 -
k) das erzeugte Profil weist im Querschnitt gesehen mindestens
eine Konkavität und mindestens eine Konvexität auf, so dass
demzufolge durch diese Vielzahl an Elementen
(12) eine
Umhüllung der Profilkontur (Cu) gewährleistet ist.
3) Anspruch 1 betrifft eine Profilfräsmaschine für die vierseitige Bearbeitung von
länglichen Werkstücken aus Holz. Zur genauen Führung der Werkstücke während
der Bearbeitung durch ein Profilwerkzeug sind Niederhaltevorrichtungen vor und
nach dem Werkzeug erforderlich. Um beliebig profilierte Querschnitte der
Werkstücke sicher führen zu können, ist die Niederhaltevorrichtung am
Werkzeugausgang in eine Vielzahl von Elementen unterteilt, die in ihrer Höhe
unabhängig voneinander verstellbar sind und so das erzeugte Profil des
bearbeitenden Werkstückes nachbilden können.
4) Der erteilte Anspruch 1 ist zulässig. Er ergibt sich ohne weiteres aus dem
ursprünglich eingereichten Anspruch 1.
5) Der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 ist unstreitig gewerblich anwendbar.
Er mag auch als neu gelten, beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Nächstkommender Stand der Technik ist die DE 26 17 617 A1 (D1), die einen
Druckschuh für Kehl- und Hobelmaschinen für die Herstellung und Bearbeitung
profilierter Holzleisten zeigt und beschreibt (vgl. Seite 3, vorletzter Absatz und
Bezeichnung). Eine Kehlmaschine ist eine Mehrseitenhobelmaschine, in deren
Maschinenständer, der eine horizontale Transportfläche für die Werkstücke
aufweist, mindestens vier Messerwellen eingebaut sind. Hinter dem Einlauf ist die
untere horizontale Abrichtwelle, danach folgen rechts und links hintereinander die
Fügewelle und die Breitenwelle, dahinter die obere horizontale Dickenwelle, die in
senkrechter Richtung zu der zu bearbeitenden Seite des Werkstücks in Abhängig-
keit von dessen Dicke verstellbar ist. Dazwischen sind mehrere Vorschubwalzen
angeordnet. Anstelle gerader Fräsmesser können auch profilierte Messer
- 7 -
eingebaut werden, um z. B. Profilbretter in einem Durchlauf zu fertigen. Dem
Fachmann - einem Dipl.-Ing. (FH) Maschinenbau mit Erfahrung in der Konstruktion
von Holzbearbeitungsmaschinen - ist der Aufbau derartiger Mehrseitenhobel-
maschinen (= Profilfräsmaschinen) bekannt. Insofern liest er die Merkmale a bis c
und h in der Druckschrift D1 mit. Gleiches gilt auch für das Merkmal d, da die
Werkzeuge (Fräsmesser) aus Gründen des Arbeitsschutzes stets über eine
Abdeckhaube verfügen, an die sich zur genauen Führung der Werkstücke
während der Bearbeitung durch ein Profilwerkzeug jeweils eine Nieder-
haltevorrichtung (Druckschuh
10 in der
D1) vor und nach dem Werkzeug
anschließen muss, mit denen die Führung und Stabilisierung der Werkstücke
während der Bearbeitung gewährleistet werden kann (Teil des Merkmals e). Ein
entsprechender Aufbau ist üblich und dem Fachmann daher bekannt (vgl. auch
Patentschrift Abs. 0001 bis 0003). Die Niederhaltevorrichtung (Druckschuh 10) der
D1 am Werkzeugausgang ist dort in eine Vielzahl von Elementen (Lamellen 13)
unterteilt (Merkmal i), die nebeneinander in Sinne der patentgemäßen Richtung Y
entsprechend Merkmal i1 angeordnet sind (vgl. Fig. 1 und 3). Ihre Abstände
können in Richtung der bearbeiteten Oberfläche durch die Regulierungselemente
unabhängig voneinander eingestellt werden (vgl. S. 6, Abs. 3 der D1), ent-
sprechend Merkmal i2. Wie der Figur 3 ohne weiteres zu entnehmen ist, reicht die
Anzahl der Elemente (Lamellen 13) aus, um eine zylindrische Oberfläche zu
bilden, die aus zur Transportrichtung X parallel verlaufenden Mantellinien besteht
(Merkmal j). Das erzeugte Profil weist im Querschnitt gesehen mindestens eine
Konkavität und mindestens eine Konvexität auf, so dass demzufolge durch diese
Vielzahl an Elementen (Lamellen 13) eine Umhüllung der Profilkontur gewähr-
leistet ist (siehe D1, Fig. 3). Merkmal k ist daher ebenfalls verwirklicht.
Von dieser der D1 entnehmbaren Vorrichtung unterscheidet sich der Gegenstand
des erteilten Anspruchs 1 allenfalls noch durch die Anbringung der Nieder-
haltevorrichtungen seitlich an der Abdeckhaube gemäß den Merkmalen e bis g. In
der Patentschrift ist zwar dargelegt, dass es sich um einen Niederhalter in einer
bekannten Standardausführung handelt (Abs. 0020 der Patentschrift), was aber
- 8 -
noch nicht bedeutet, dass die Niederhaltevorrichtungen an der Abdeckhaube
einstellbar angebracht sind.
Die DE 43 05 356 C1 (D3) zeigt und beschreibt eine Andruckvorrichtung für
Holzfräsmaschinen (vgl. Bezeichnung) und damit eine Niederhaltevorrichtung, wie
sie dem Anspruch 1 zu entnehmen ist. Dort ist ein Gehäuse (12) beschrieben und
dargestellt, das die nicht dargestellte Frässpindel abdeckt (Sp. 2, Z. 52 bis 57 der
D3). Das Gehäuse (12) entspricht daher einer Abdeckhaube im Sinne des
angegriffenen Patents, an der seitlich die Niederhaltevorrichtung (dort Andruck-
vorrichtung) angebracht ist, die mit an ihr angebrachten Regulierungselementen in
der Höhe eingestellt werden können, entsprechend einem Teil der Merkmale e
bis g (vgl. Fig. 1 und zugehörige Beschreibung). Der Fachmann erkennt, dass
durch die Anbringung der Niederhaltevorrichtung an der Abdeckhaube eine
platzsparende Anordnung geschaffen wird, die zudem noch die Belastungen für
das Werkstück minimiert, da die Niederhaltevorrichtungen unmittelbar an die
Abdeckhaube anschließen können (=objektive Aufgabe). Eine Übertragung dieser
bekannten Anordnung der Niederhaltevorrichtung an der Abdeckhaube auf eine
Vorrichtung nach der D1 ist insofern naheliegend und führt geradewegs dazu,
dass an die Abeckhaube seitlich am Werkzeugeingang und Werkzeugausgang
jeweils eine Niederhaltevorrichtung angebracht ist, die in ihrer Höhe mittels
Regulierungselementen eingestellt werden können (Merkmale e bis g).
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ergibt sich somit für den Fachmann in
nahe liegender Weise aus der Zusammenschau des in der DE 26 17 617 A1 be-
schriebenen Druckschuhs für Kehl- und Hobelmaschinen mit der der
DE 43 05 356 C1 zu entnehmenden Niederhaltevorrichtung für Holzfräsmaschinen
und unter Berücksichtigung seines Fachwissens.
Anspruch 1 hat daher keinen Bestand.
- 9 -
6) Mit dem verteidigten Patentanspruch
1 fallen auch alle rückbezogenen
Ansprüche, da diese zusammen mit dem Patentanspruch 1 Gegenstand dessel-
ben Antrags auf Aufrechterhaltung des Patents sind und über einen Antrag auf
Aufrechterhaltung des Patents nur als Ganzes entschieden werden kann (BGH in
GRUR 1997, 120 - elektrisches Speichergerät). Im Übrigen lassen die An-
sprüche 2 bis 5 auch keinen patentfähigen Überschuss erkennen, da deren
Merkmale ebenfalls aus der Druckschrift D1 bekannt sind.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
Me