Urteil des BPatG vom 25.11.2003

BPatG (beratung, verpflegung, marke, beherbergung, bezeichnung, werbung, begriff, verkehr, förderung, unterscheidungskraft)

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 165/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 36 385.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sit-
zung vom 25. November 2003 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler,
der Richterin Dr. Hock und des Richters Kätker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle
für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. April 2002
aufgehoben.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I
Am 25. Juni 1998 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt die Wortmarke
Team Spirit
für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:
Kaffee, Tee, Kakao; Biere; alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte, Mineral-,
Tafel- und Quellwässer, Präparate zur Herstellung von alkoholfreien Ge-
tränken; alkoholische Getränke (außer Bier); Werbung und Marketing; or-
ganisatorische Beratung, wirtschaftliche Beratung; Beratung bei der Orga-
nisation und Führung von Unternehmen und Sortimenten; Beratung bei
der Einrichtung und Führung von gastronomischen Betrieben; Schulung
von Mitarbeitern; Veranstaltung von sportlichen und/oder kulturellen Ver-
anstaltungen; Werbung und Unterhaltung, Verpflegung und Beherbergung
von Gästen.
Mit Beschluss vom 8. April 2002 hat die Markenstelle für Klasse 35 durch ein Mitglied
des Patentamts die Anmeldung nach §§ 37 Abs. 1 und 5, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Dienstleistungen
Werbung und Marketing; organisatorische Beratung, wirtschaftliche Bera-
tung; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen und
Sortimenten; Beratung bei der Einrichtung und Führung von gastronomi-
schen Betrieben; Schulungen von Mitarbeitern; Veranstaltung von sportli-
chen und/oder kulturellen Veranstaltungen; Werbung und Unterhaltung;
Verpflegung und Beherbergung von Gästen.
Nach Auffassung der Markenstelle wird die angemeldete Marke mit der Bedeutung
"Team-/Mannschaftsgeist", also "Zusammengehörigkeitsgefühl innerhalb einer
Gruppe" vom Großteil des inländischen Verkehrs verstanden. Damit würden die ver-
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sagten Dienstleistungen dahingehend beschrieben, dass sie der Förderung des
Teamgeistes dienten bzw. ihn zum Gegenstand hätten. Sie könnten ein Gemein-
schaftsgefühl zwischen den Kunden erzeugen, den Teamgeist innerhalb eines Un-
ternehmens fördern oder – bei Schulungen – nach ihrem Schwerpunkt darauf hinwir-
ken, dass sich die Mitarbeiter als Teil eines Teams sähen. Auch Verpflegung und
Beherbergung von Gästen könnten unter dem Gesichtspunkt eines Zusammengehö-
rigkeitgefühls unter den Gästen erbracht werden. Der Anmelderin könne auch nicht
darin gefolgt werden, dass die angemeldete Bezeichnung eine Vielzahl von Bedeu-
tungen habe, da es sich um einen feststehenden Begriff handele. Auch Voreintra-
gungen mit dem Bestandteil "spirit" rechtfertigten kein anderes Ergebnis.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Sie hat das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf folgende Waren und Dienst-
leistungen beschränkt:
Kaffee, Tee, Kakao; Biere; alkoholfreie Getränke, Fruchtsäfte, Mineral-,
Tafel- und Quellwässer, Präparate zur Herstellung von alkoholfreien Ge-
tränken; alkoholische Getränke (außer Bier); Verpflegung und Beherber-
gung von Gästen.
Zur Begründung führt sie aus, dass der von der Markenstelle zugrunde gelegte Be-
deutungsgehalt der angemeldeten Marke unscharf und keineswegs nahe liegend sei.
Es sei bereits schwer vorstellbar, wodurch z.B. "Verpflegung und Beherbergung von
Gästen" ein Zusammengehörigkeitsgefühl unter den Gästen herstellten. Da mögli-
cherweise auch die Dienstleister selbst ein "Team" darstellen könnten, das die
Dienstleistungen mit Gemeinschaftsgeist erbringe, sei die Anmeldemarke mehrdeutig
und unscharf. Sie könne allenfalls mittelbar durch gedankliche Zwischenschritte mit
den Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden. Der Begriff "Team Spirit"
könne im Sinne von "Teamgeist" unmittelbar nur die Stimmung innerhalb einer Per-
sonengruppe, nicht aber bestimmte Dienstleistungen als solche beschreiben.
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Wäre die Argumentation der Markenstelle richtig, so könnte absolut jede Dienstleis-
tung so ausgelegt werden, dass sie der Förderung des Gemeinschaftsgeistes diene.
Dies ließe sich sogar auf sämtliche Waren übertragen, etwa, dass der Konsum alko-
holischer Getränke der Förderung des Teamgeistes diene. Angesichts des Erforder-
nisses eines unmittelbaren Waren- oder Dienstleistungsbezugs sei dies nicht vertret-
bar. Bei einem allenfalls mittelbaren Dienstleistungsbezug könne "Team Spirit" auch
nicht als unmissverständlicher Sachbegriff angesehen werden. Im Übrigen liege auch
kein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke vor, da Mitbewerber durch
die Eintragung nicht daran gehindert würden, Angaben wie "Teamspirit", "Team-
geist", oder "Gemeinschaftsgeist" in werbender oder beschreibender Weise zu ver-
wenden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der Senat hält die angemeldete Wortmarke "Team Spirit" nach der Einschränkung
des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses für die nun noch verfahrensgegen-
ständlichen Dienstleistungen "Verpflegung und Beherbergung von Gästen" für unter-
scheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig. Absolute Schutzhindernisse gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG stehen der Eintragung der Anmeldemarke gemäß
§§ 33 Abs. 2, 41 MarkenG somit nicht entgegen.
So sind zunächst keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die
die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG recht-
fertigen können. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausge-
schlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeich-
nung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der
Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur
Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
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Wie die Markenstelle richtig festgestellt hat, handelt es sich bei der Wortkombination
"Team Spirit" um einen längst in die deutsche Sprache übernommenen Begriff mit
dem Bedeutungsgehalt "Team-/Mannschaftsgeist", der das Zusammengehörigkeits-
gefühl innerhalb einer Gruppe umschreibt. Die angemeldete Wortkombination wird
von praktisch allen Verkehrsteilnehmern, einschließlich breiten Endverbraucherkrei-
sen, als feststehender Begriff verstanden, ohne dass eine Mehrdeutigkeit vorliegt.
Während der mit der Anmeldemarke bezeichnete Aspekt des Teamgeistes z.B. für
unternehmensbezogene Dienstleistungen im Hinblick auf die förderliche Zusammen-
arbeit von Mitarbeitern untereinander oder mit Kunden und Geschäftspartnern einen
verkehrswesentliches Merkmal beschreiben kann, lässt sich ein beschreibender Be-
deutungsgehalt für die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen "Verpfle-
gung und Beherbergung von Gästen" nicht, jedenfalls nicht in einem unmittelbar be-
schreibenden Sinne, feststellen.
Der angemeldete Begriff wird in Zusammenhang mit der Gastronomie zumeist in
Stellenanzeigen verwendet, etwa wenn ein gastronomischer Betrieb darauf hinweist,
dass eine Arbeitsatmosphäre mit "Team Spirit" geboten wird, oder wenn ein solcher
Teamgeist von Stellenbewerbern verlangt wird (vgl. z.B. www.triangel-
dd.de/stellenangebote.html). Damit wird jedoch kein Merkmal der Verpflegungs- und
Beherbergungsdienstleistungen selbst bezeichnet.
Nur einmal hat der Senat auf einer Internetseite einen Hinweis darauf finden können,
dass auch die Bewirtung von Gästen einen Einfluss auf den Teamgeist (der ver-
pflegten Gäste) haben kann. Dabei wurde von Sportlern darüber berichtet, dass ein
"feucht-fröhlicher Bierabend und etliche Blitzpartien ... in einem Solinger Restaurant"
den "team spirit" für das Wochenende vermittelten (www.lsv1873.de/berichtsolin-
gen.html). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine unmittelbare Beschreibung
der Dienstleistungen. Denn als wesentlicher Faktor der Förderung des Teamgeistes
wird das Zusammensein der Gruppenmitglieder anlässlich einer Bewirtung hervorge-
hoben, während auf die Art der Erbringung der Verpflegungsleistungen nicht weiter
eingegangen wird. Zwar können Veranstaltungen, in deren Verlauf Bewirtungen oder
Beherbergungen stattfinden, der Förderung des Teamgeistes dienen, derartige Ver-
anstaltungsdienstleistungen sind jedoch nicht mehr Gegenstand des Waren- und
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Dienstleistungsverzeichnisses. Begegnet die angemeldete Marke dem Verkehr hin-
gegen als Kennzeichnung reiner Verpflegungs- und Beherbergungsdienstleistungen,
so wird er sich Gedanken machen, in welcher Weise "Team Spirit" hierfür eine Be-
zeichnung von Merkmalen sein kann. Erst nach Überlegungen wäre eine Merkmals-
bezeichnung etwa dahingehend denkbar, dass die Dienstleistungen von einem Gas-
tronomie-Team erbracht wird, in dem ein besonderer "Team Spirit" herrscht, oder
dass bestimmte Details eines servierten Menüs oder einer Unterbringungsmöglich-
keit auf eine Stärkung des Zusammenhalts der Abnehmergruppe zugeschnitten sind.
Solche Überlegungen dürften im Übrigen auch eher fern liegen. Damit eignet sich die
angemeldete Marke nicht zur unmittelbaren Beschreibung der verfahrensgegen-
ständlichen Dienstleistungen. Es ist daher nicht erkennbar, dass sie im Verkehr zur
Bezeichnung eines Merkmals i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen "kann".
Sie weist auch die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-
kenG). Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewoh-
nende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemel-
deten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufge-
fasst zu werden (vgl. BGH GRUR 2001, 413, 414 - SWATCH, m.w.N.; GRUR 2001,
240, 241 - SWISS ARMY; MarkenR 2001, 407 - antiKALK). Hierbei ist grundsätzlich
von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein für die
fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeord-
net werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der
deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa auch we-
gen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und
nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterschei-
dungskraft fehlt (vgl. BGH MarkenR 2001, 408, 409 - INDIVIDUELLE m.w.N.).
Den danach an die Unterscheidungskraft einer Marke zu stellenden Anforderungen
wird die angemeldete Bezeichnung gerecht. Wie oben ausgeführt, konnte ihr ein ein-
deutiger, im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt nicht zuge-
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ordnet werden. Auch waren keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sie nur als
solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Winkler Dr.
Hock
Kätker
Cl