Urteil des BPatG vom 11.06.2002

BPatG: marke, billigkeit, rückzahlung, unverzüglich, widerspruchsverfahren, verfahrenskosten, rücknahme, sorgfaltspflicht

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 27/02
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
BPatG 152
10.99
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betreffend die Marke 396 05 789
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winklers,
des Richters k.A. Kätker und der Richterin Dr. Hock
beschlossen:
1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 vom 29. Dezem-
ber 1998 und 26. November 2001 sind gegenstandslos, soweit
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 078 537 die
Löschung der Marke 396 05 789 angeordnet worden ist.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
3. Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt
der Widersprechende.
G r ü n d e
I
Die am 22. Oktober 1996 eingetragene Marke 396 05 789
"Cotta-Line"
ist für Waren und Dienstleistungen der Klassen 19, 37 und 40 bestimmt.
Die Inhaberin der Marke 2 078 537
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"COTTO"
hat am 28.4.1997 Widerspruch erhoben.
Die Markenabteilung 3.3 hatte mit Beschluß vom 9. August 1996 ausgesprochen,
daß die Marke 2 078 537 im Register zu löschen sei. Diese Entscheidung wurde
durch das Bundespatentgericht im Verfahren 33 W (pat) 124/97 mit Beschluß vom
6.
Februar
1998 bestätigt. Die Löschung der Widerspruchsmarke ist am
9. November 1998 erfolgt.
Die Markenstelle für Klasse 19 hat mit Beschluß vom 29. Dezember 1998 die teil-
weise Löschung der streitgegenständlichen Marke für die Waren und Dienstlei-
stungen
"Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere Fliesen, Dachplat-
ten, Bodenplatten aus keramischen Material; Denkmäler (nicht aus
Metall); Fliesenlegearbeiten und Fußbodenlegearbeiten, Pflasterei
und Plattenlegearbeiten"
angeordnet und diese Entscheidung mit Erinnerungsbeschluß vom 26. Novem-
ber 2001 bestätigt.
Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin.
Sie trägt vor, daß der Widerspruch seit der Löschung der Marke "COTTO" formal
unbegründet gewesen sei. Es sei unbillig vom Widersprechenden gewesen, das
Verfahren weiterzuführen.
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Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Kosten des
Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens dem Widersprechenden
aufzuerlegen.
Der Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren lediglich vorgetragen, daß er
nach Löschung der Widerspruchsmarke den Widerspruch vom 28. April 1997 als
hinfällig betrachte.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 19 vom 29. Dezember 1998 und
26. November 2001 sind wirkungslos, soweit in ihnen die Löschung der streitge-
genständlichen Marke angeordnet worden ist.
Auf den Zwischenbescheid des Senats vom 26.
April
2002 in dem darauf
hingewiesen worden ist, daß die Widerspruchsmarke rechtskräftig gelöscht
worden ist, hat der Widersprechende vorgetragen, daß er nach Löschung seiner
Marke den Widerspruch vom 28. April 1997 als hinfällig betrachte. Diese Erklärung
ist auszulegen, wobei Maßstab dasjenige ist, was vernünftig ist und der recht ver-
standenen Interessenlage entspricht (BGH MDR 00,1093). In seinem Schreiben
an das Gericht bringt der Widersprechende unmißverständlich zum Ausdruck, daß
er den Widerspruch nicht mehr weiter verfolgen will. Diese Äußerung ist somit als
Rücknahme des Widerspruchs auszulegen, auch wenn dieser nicht ausdrücklich
erklärt worden ist (s. auch BGH RR 96, 886).
Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1
MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).
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Aus Gründen der Rechtsklarheit war auszusprechen, daß die angefochtenen
Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 71 Abs 3 MarkenG
anzuordnen. Diese Entscheidung entspricht der Billigkeit, weil die Widerspruchs-
marke am 9. November 1998 bereits gelöscht worden war, die Markenstelle
dennoch die teilweise Löschung der angegriffenen Marke beschlossen hat.
3. Die Entscheidung über die Kostenauferlegung beruht auf § 63 Abs 1 Satz 1
und § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG. Es entspricht der Billigkeit, dem Widersprechen-
den die Verfahrenskosten ab dem Erinnerungsverfahren aufzuerlegen, weil sein
Verhalten mit der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht zu vereinbaren ist. Späte-
stens seit der Löschung der Widerspruchsmarke wäre er verpflichtet gewesen,
diesen Sachverhalt im streitgegenständlichen Verfahren mitzuteilen (vgl auch
Althammer/Ströbele/Klaka MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 21 für die Fallkonstellation,
daß der Widerspruch aus einer im Laufe des Widerspruchsverfahren gelöschten
Marke nicht unverzüglich zurückgenommen wird).
Winkler Kätker Dr.
Hock
Cl