Urteil des BPatG vom 03.08.2004
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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 177/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 300 67 778
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 3. August 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Guth und der Richterin Kirschneck
beschlossen:
Der Antrag des Inhabers der angegriffenen Marke, der Widerspre-
chenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen,
wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wort-Bildmarke
ist unter der Nummer 300 67 778 ua für die Waren
„ ... Heizungs-, Kühl-, Lüftungs-, Trocken-, Klima- und Luftkondi-
tionierungsgeräte und -anlagen; Leitgeräte und Leitungen für den
Transport von flüssigen und gasförmigen Wärmeträgermedien und
Kühlmitteln, Hähne und Regelarmaturen für diese Geräte und
Leitungen; unter Verwendung der vorstehend genannten Waren
aufgebaute Heizungs-, Kühl-, Lüftungs-, Klima- und Luftkondi-
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tionierungsanlagen; Fußboden- und Luftheizsysteme für die
Haustechnik, nämlich Wärmetauscher, Wärmerückgewinnungs-
anlagen, Heizkessel, Armaturen, Ventilatoren, Volumenstromreg-
ler, Luftfilter, Lüftungsgitter aus Kunststoff, brandschutzgerechte
Lüftungskomponenten, Raumklimageräte; Wintergartenlüftungen,
-heizungen, -klimageräte; ...“
in das Register eingetragen worden.
Hiergegen hat der Inhaber der Wort-Bildmarke 398 59 465
die ua für die Waren
„ ... Trockengeräte, insbesondere auch Wäschetrockner, Wäsche-
trockenmaschinen, Händetrockner, Haartrockengeräte; Lüftungs-
geräte, insbesondere Ventilatoren, Dunstfilter, Dunstabzugsgeräte
und Dunstabzugshauben, Klimaapparate sowie Geräte zur Ver-
besserung der Luftgüte, Luftbefeuchter; Wasserleitungsgeräte so-
wie sanitäre Anlagen, insbesondere auch Armaturen für Dampf-,
Luft- und Wasserleitungsanlagen, ... Wärmepumpen; ...“
geschützt ist, Widerspruch erhoben.
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluß vom 18. Februar 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Selbst bei
Anlegung eines im Hinblick auf die teilweise gegebene Identität bzw wirtschaftliche
Nähe der Waren angezeigten strengen Maßstabs hielten die Vergleichsmarken
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den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr erforderlichen Abstand vonein-
ander ein.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die im Verlauf des
Beschwerdeverfahrens den Widerspruch zurückgenommen hat.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
der Widersprechenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens
aufzuerlegen.
Zur Begründung trägt er vor, daß die Beschwerde der Widersprechenden bei ver-
ständiger Würdigung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt und die Wi-
dersprechende zudem sowohl im Beschwerdeverfahren wie schon im Ausgangs-
verfahren ihren Löschungsanspruch nicht begründet habe.
Die Widersprechende hat sich zu dem Kostenantrag nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Der Kostenantrag der Widersprechenden ist sachlich nicht begründet (§ 71 Abs 1
MarkenG).
Nach der gesetzlichen Regelung des Markengesetzes hat in mehrseitigen Verfah-
ren vor dem Bundespatentgericht – anders als nach der Rechtslage im Zivilpro-
zeß – grundsätzlich jeder Beteiligte die ihm durch das Beschwerdeverfahren ent-
standenen Kosten selbst zu tragen (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Eine von dieser
Grundregel abweichende Entscheidung kommt nur in Betracht, wenn dies auf-
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grund besonderer Umstände ausnahmsweise der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs 1
Satz 1 MarkenG). Das ist vor allem dann anzunehmen, wenn ein Verfahrensbetei-
ligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgrundsätzen aussichtslosen oder
zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse am
Erhalt oder dem Erlöschen des Markenrechts durchzusetzen versucht (vgl BGH
GRUR 1972, 600, 601 „Lewapur“; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 71
Rdn 25). Solche besonderen Umstände sind hier weder vorgetragen noch ersicht-
lich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Widerspruch
von vornherein keinerlei Aussicht auf Erfolg hatte. So sind die Waren der ange-
griffenen Marke, gegen die sich der Widerspruch nach der Erklärung der Wider-
sprechenden richtet, mit den für die Widerspruchsmarke geschützten Waren iden-
tisch oder hochgradig ähnlich. Nachdem die Widerspruchsmarke nahezu identisch
in der angegriffenen Marke enthalten ist, weisen die Marken außerdem eine nicht
unbeträchtliche tatsächliche Ähnlichkeit auf. Wenngleich unter Berücksichtigung
der gebotenen markenrechtlichen Wertungen diese Ähnlichkeit möglicherweise
nicht ausgereicht hätte, um eine Verwechslungsgefahr iSd § 9 Abs 1 Nr 2 Mar-
kenG bejahen zu können, handelt es sich jedoch nicht um eine Fallgestaltung, bei
welcher die Annahme einer Verwechslungsgefahr nach den anerkannten Beurtei-
lungsgrundsätzen in jeder Hinsicht zweifelsfrei auszuschließen ist.
Auf das Fehlen einer Beschwerdebegründung kann die Kostenüberbürdung auf
die Widersprechende schon deswegen nicht gestützt werden, weil sie ihre Be-
schwerde begründet hat. Abgesehen davon sieht das Gesetz weder für den Wi-
derspruch noch für die Beschwerde eine Begründungspflicht vor, weshalb eine
fehlende Begründung keinen Anlaß gibt, von der Kostenregelung des § 71 Abs 1
Satz 2 MarkenG abzuweichen.
Dr. Ströbele
Guth
Kirschneck
Bb