Urteil des BPatG vom 21.12.2004

BPatG (stand der technik, anlage, einstellung, patent, fachmann, druckschrift, technik, stand, bestellung, patentanspruch)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
20 W (pat) 31/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. März 2010
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 197 00 478
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung
vom 1. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, den
Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Werner sowie den Richter
Dipl.-Ing. Kleinschmidt
- 2 -
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
21. Dezember 2004 aufgehoben und das Patent 197 00 478 wird
auf der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechter-
halten:
Bezeichnung:
Befestigungsvorrichtung
Patentansprüche:
Ansprüche 1 bis 8 aus der mündlichen Ver-
handlung
Beschreibung
G r ü n d e
I.
Auf die am 9. Januar 1997 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent
197 00 478 mit der Bezeichnung „Befestigungsvorrichtung“ erteilt. Die Patenter-
teilung wurde am 11. Januar 2001 im Patentblatt veröffentlicht. Das Patent um-
fasst insgesamt zwölf Patentansprüche.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
„1. Befestigungsvorrichtung für einen optoelektronischen Sensor,
welcher wenigstens ein in einem ersten Gehäuse integriertes,
Sendelichtstrahlen emittierendes Sendeelement und wenigstens
ein in einem zweiten Gehäuse integriertes Empfangselement auf-
weist, wobei jedes Gehäuse mittels einer Befestigungsvorrichtung
- 3 -
dadurch gekennzeichnet,
wenigstens ein Gehäuse (2, 4) auf einer Bodenplatte (8) der Be-
festigungsvorrichtung (7) aufsitzt, wobei die Bodenplatte (8) be-
züglich dem Unterteil der Befestigungsvorrichtung (7) in ihrer Nei-
gung verstellbar und drehbar gelagert ist, und daß erste und
zweite Einstellmittel zur Einstellung des Drehwinkels bzw. der
Neigung der Bodenplatte (8) an der Oberseite der Befestigungs-
vorrichtung (7) betätigbar angeordnet sind.“
Bezüglich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 12 wird auf die Patentschrift
verwiesen.
Mit der patentgemäßen Lehre soll die Aufgabe gelöst werden, eine Befestigungs-
vorrichtung bereitzustellen, mit der auf möglichst einfache Weise eine Einstellung
der Drehwinkelposition und der Neigung des Sensors gewährleistet ist, vgl. Pa-
tentschrift, Spalte 1, Zeilen 57 bis 61.
Gegen das Patent hat die S… AG in W…, am 11. April 2001
Einspruch erhoben und den vollständigen Widerruf begehrt. Die Einspruch stützte
sich auf den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1
PatG).
Zur Begründung hat die Einsprechende auf die bereits im Prüfungsverfahren be-
rücksichtigten und im Streitpatent als relevanter Stand der Technik genannten
Druckschriften verwiesen:
D1
DE 44 31 444 C1,
D2
DE 195 08 541 A1,
D3
DE 74 37 353 U1 und
D4
US 5 567 939 A.
- 4 -
Des Weiteren hatte die Einsprechende offenkundige Vorbenutzungen geltend ge-
macht und dazu die folgenden Unterlagen vorgelegt:
Anlage 1: Bestellung der Firma D…i
mbH in L…, an die S… AG,
in D…, vom 29. November 1996,
Anlage 2: Auftragsbestätigung Nr. 2/00447025 vom 18. Dezember 1996
zur Bestellung Anlage 1,
Anlage 3: Rechnung Nr. 2/24691720 vom 19. Dezember 1996 zur Bestel-
lung Anlage 1,
Anlage 4: Zeichnung „Spiegelsäule“,
Anlage 5: Zeichnung „Ausgleichsplatte“, jeweils zu den Anlagen 1 bis 3,
Anlage 6: Bestellung der Firma L… GmbH an die S…
AG in D…, vom 9. Oktober 1996,
Anlage 7: Auftragsbestätigung Nr. 2/00433724 vom 10. Oktober 1996 zur
Bestellung Anlage 6,
Anlage 8: Rechnung Nr. 2/24677962 vom 5. November 1996 zur Bestel-
lung Anlage 6,
Anlage 9: Kopie aus dem Katalog der Einsprechenden, die die auf die Be-
stellung nach Anlage 6 gelieferte „Spiegelsäule 500“ darstellt.
Dazu hat Einsprechende behauptet, dass sie noch vor dem Anmeldetag des
Streitpatents in zwei Fällen, nämlich jeweils gemäß den Bestellungen in den Anla-
gen 1 und 6, Dritte mit Vorrichtungen entsprechend den Zeichnungen in den Anla-
gen 4, 5 und 9 beliefert habe. Im Hinblick auf den Vertrieb dieser Vorrichtungen
sei der Gegenstand des Streitpatents nicht neu, jedenfalls nicht erfinderisch.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Einsprechenden, soweit es auf die
Druckschriften D1 bis D4 gestützt war, in vollem Umfang entgegengetreten. Hin-
sichtlich den behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen hat die Patentinhaberin
eine Abwicklung der Bestellung gemäß Anlagen 1 bis 5 im einzelnen bestritten,
- 5 -
hinsichtlich der Vorbenutzung gemäß den Anlagen 6 bis 9 hat sie die Auffassung
vertreten, der gelieferte Gegenstand lasse sowohl die Neuheit als auch die Erfin-
dungshöhe des Streitpatents unberührt.
Die Einsprechende hat im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt mit Eingabe vom 17. September 2004 den Einspruch zurückgenom-
men.
Die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts benennt im Ein-
spruchsverfahren zum Stand der Technik noch die Druckschrift
(2)
US 5 048 954 A.
Durch Beschluss der Patentabteilung 52 vom 21. Dezember 2004 hat das Deut-
sche Patent- und Markenamt das Patent im Einspruchsverfahren widerrufen. In
der Begründung wurde ausgeführt, der Gegenstand des erteilten Patentan-
spruchs 1 beruhe gegenüber dem durch die Druckschrift D2 (im Streitbeschluss
mit (1) bezeichnet) und die Druckschrift (2) belegten Stand der Technik nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Beschwerde der Patentinha-
berin, mit der sie ihr Patent verteidigt.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 21. Dezember 2004 aufzuheben und das Pa-
tent 197 00 478 mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzu-
erhalten:
Bezeichnung:
Befestigungsvorrichtung
- 6 -
Patentansprüche:
Ansprüche 1 bis 8 aus der mündlichen Ver-
handlung.
Beschreibung
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Patentanspruch 1 lautet (Gliede-
rungszeichen a) bis h) hinzugefügt):
„1. a) Befestigungsvorrichtung für einen optoelektronischen Sen-
sor,
b) welcher wenigstens ein in einem ersten Gehäuse integrier-
tes, Sendelichtstrahlen emittierendes Sendeelement und
wenigstens ein in einem zweiten Gehäuse integriertes
Empfangselement aufweist, wobei jedes Gehäuse mittels
einer Befestigungsvorrichtung an einer Unterlage befestig-
bar ist, wobei wenigstens ein Gehäuse (2, 4) auf einer Bo-
denplatte (8) der Befestigungsvorrichtung (7) aufsitzt,
c) wobei die Bodenplatte (8) bezüglich dem Unterteil der
Befestigungsvorrichtung (7) in ihrer Neigung verstellbar und
drehbar gelagert ist,
d) und dass erste und zweite Einstellmittel zur Einstellung und
Fixierung des Drehwinkels bzw. der Neigung der Boden-
platte (8) an der Oberseite der Befestigungsvorrichtung (7)
betätigbar angeordnet sind,
e) wobei die Bodenplatte (8) auf einer Zwischenplatte (9) auf-
sitzt und die Bodenplatte (8) mittels erster Einstellmittel
drehbar an der Zwischenplatte (9) gelagert ist,
f) wobei die ersten Einstellmittel von Schrauben (13) gebildet
sind, welche durch als Langlöcher (14) ausgebildete Boh-
- 7 -
rungen in der Bodenplatte (8) ragen und in Gewindeboh-
rungen in der Zwischenplatte (9) greifen,
g) und wobei die Zwischenplatte (9) mittels mehrerer
Federelemente (10) auf einer Grundplatte (11) gelagert ist,
welche an der Unterlage (12) befestigt ist, wobei an der
Grundplatte (11) Gewindebolzen (19) befestigt sind, welche
jeweils ein auf der Grundplatte (11) aufsitzendes Federele-
ment (10) axial durchsetzen, durch eine Bohrung in der
Zwischenplatte (9) ragen und an ihrer Oberseite mit den die
zweiten Einstellmittel bildenden Stopmuttern (18) befestigt
sind,
h) und wobei durch Anziehen oder Lösen der Stopmuttern (18)
der Druck auf die Federelemente (10) und damit die Nei-
gung der Bodenplatte (8) einstellbar ist.“
Wegen der Patentansprüche 2 bis 8 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, die mit den nunmehr vorgelegten Patent-
ansprüchen 1 bis 8 beanspruchten Gegenstände seien gegenüber dem mit den
vorgenannten Druckschriften belegten Stand der Technik patentfähig. Aus dem im
Verfahren befindlichen Stand der Technik sei keine Veranlassung für den Fach-
mann erkennbar, eine Befestigungsvorrichtung für einen optoelektronischen Sen-
sor gemäß der im Patentanspruch 1 geforderten Merkmalsgesamtheit auszulegen,
die den im industriellen Einsatz geforderten Randbedingungen, insbesondere hin-
sichtlich einfacher Einstellbarkeit, Robustheit und Langzeitstabilität genüge.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Sie führt zur beschränkten Aufrechterhaltung des
Patents.
- 8 -
Der zu berücksichtigende Fachmann ist ein Ingenieur oder auch ein Techniker,
der mit der Entwicklung und Anwendung von optoelektronischen Sensoren befasst
ist und der Erfahrung aufweist bzgl. der für diese Sensoren verwendeten Befesti-
gungsvorrichtungen.
1.
Die geltenden Patentansprüche 1 bis 8 sind zulässig. Die Merkmale des neu
vorgelegten Patentanspruchs 1 ergeben sich aus den erteilten Patentansprü-
chen 1, 2, 3, 7 und 8. Dem Patentanspruch 1 schließen sich die erteilten Unteran-
sprüche 4 bis 6 und 9 bis 12 als Unteransprüche 2 bis 8 an.
2.
Stand der Technik
Aus der Entgegenhaltung (1), resp. D2 (DE 195 08 541 A1), vgl. insbesondere die
Figuren 1, 2 und 3 mit zugehöriger Beschreibung, ist eine Befestigungsvorrichtung
für einen opto-elektronischen Sensor mit den Merkmalen a) und b) des verteidig-
ten Anspruchs 1 als bekannt entnehmbar. Expressis verbis findet sich eine Befes-
tigungsvorrichtung für einen optoelektronischen Sensor in Spalte 1, Zeilen 60 bis
64. Ebenfalls in Spalte 1, Zeilen 60 bis 64 wird als optoelektronischer Sensor eine
Lichtschranke genannt; nach dem Verständnis des Fachmanns umfasst eine
Lichtschranke ein Sendelichtstrahlen emittierendes Sendeelement und ein Emp-
fangselement, wobei Sendeelement und Empfangselement jeweils in einem Ge-
häuse angeordnet sein können. Die in Figur 1 der Druckschrift (1) dargestellte
Befestigungsvorrichtung besteht aus einer Halterung 2, einem Gerätehalter 3, ei-
nem Befestigungsmittel 4 (4a, 4b) und einem Winkelelement 5, die miteinander
verbunden sind und an einer Unterlage 6 befestigbar sind (Fig. 1, Spalte 1,
Zeile 67 bis Spalte 2, Zeile 13). Des Weiteren ist gemäß Figur 1 der Sensor 1 auf
der Halterung 2 angeordnet, die aus einem zweiteiligen Gerätehalter 3 mit den
Teilen 3a und 3b besteht, wobei die Teile 3a und 3b miteinander verbunden und
fixiert sind (Spalte 1, Zeile 67 bis Spalte 2, Zeile 5). Die Oberseite des Gerätehal-
ters 3 bildet eine starre Auflagefläche für den Sensor 1 und entspricht daher einer
Bodenplatte, auf der der Sensor, resp. dessen Gehäuse aufsitzt.
- 9 -
Die miteinander fest verbundenen Teile 3a und 3b und die damit gebildete Boden-
platte sind gemäß Figur 1 und Spalte 2, Zeilen 6 bis 16 um eine Achse D1 drehbar
gelagert. Daher sind die Teile 3a und 3b auch bezüglich des auf einer Unterlage 6
aufliegenden Endes des Winkelelements 5, das als Unterteil der Befestigungsvor-
richtung dient, in ihrer Neigung verstellbar (Merkmal c teilweise). Des Weiteren
sind zwei Schrauben 7 durch jeweils ein Langloch des Winkelelements 5 geführt,
wodurch das Winkelement 5 mit der Halterung 2 und die Bodenplatte (Teile 3a
und 3b) mit dem Sensor 1 um eine Drehachse D2 drehbar gelagert ist (Spalte 2,
Zeilen 16 bis 21). Somit ist das Ende des Winkelelements drehbar auf der Unter-
lage 6 angeordnet, wodurch auch die Bodenplatte gegenüber der Unterlage 6
verdrehbar ausgestaltet ist (Rest Merkmal c). Zur Einstellung und Fixierung des
Drehwinkels bzw. der Neigung der
Βodenplatte sind bei der bekannten Befesti-
gungsvorrichtung erste und zweite Einstellmittel (Schrauben 7 und 4a, b) betätig-
bar angeordnet, jedoch sind diese Einstellmittel nicht an der Oberseite der Befes-
tigungsvorrichtung betätigbar angeordnet (Merkmal d teilweise).
Eine Zwischenplatte i. S. d. verteidigten Patentanspruchs 1, die mittels mehrerer
Federelemente auf einer Grundplatte gelagert ist und worauf die Bodenplatte auf-
sitzt, und die insbesondere bzgl. der Einstellmittel gemäß den Merkmalen e bis h
des Patentanspruchs 1 ausgeformt ist, ist in der Druckschrift (1), resp. D2, nicht
beschrieben.
Aus der Druckschrift (2) (US 5 048 954 A), vgl. insbesondere die Figuren 7A-7D
mit dazugehöriger Beschreibung Spalte 10, Zeile 52 bis Spalte 11, Zeile 29, ist
eine Befestigungsvorrichtung für einen Spiegel 33 eines optischen Messsystems
als bekannt entnehmbar, die eine Einstellung der Drehwinkelposition und der Nei-
gung des Spiegels 33 ermöglicht (Merkmale a und b jeweils teilweise). Der Spie-
gel wird mittels Pfosten 180 gehaltert und sitzt auf einer (Boden-) Platte 182 auf
und ist gegenüber einem Unterteil drehbar und in der Neigung verstellbar (Merk-
mal c), die Verstellbarkeit der Neigung wird mittelbar durch eine Drehung auf einer
Zwischenplatte 162 bewirkt (Merkmal e). Die Einstellung des Drehwinkels erfolgt
- 10 -
mittels eines Knopfes 198 und eines Treibriemens 195 und die Einstellung der
Neigung mittels Schrauben 170, 172; beide Einstellmittel sind so angebracht, dass
sie an der Oberseite der Vorrichtung betätigbar sind, vgl. insbesondere Figur 7A
(Merkmal d). Des Weiteren ist zwischen einer Grundplatte 163 und der Zwischen-
platte ein Federelement angebracht, vgl. Figur 7D. (Merkmal g teilweise). Das aus
(2) als bekannt entnehmbare Federelement ist im Gegensatz zur Befestigungsvor-
richtung nach Anspruch 1 jedoch als Zugfeder ausgebildet, demgemäß sind die
dem zweiten Einstellmittel entsprechenden Schrauben nicht als das Federelement
axial durchsetzende Gewindebolzen mit Stoppmuttern ausgeführt. Auch sind die
ersten Einstellmittel zur Einstellung und Fixierung des Drehwinkels nicht von
Schrauben gebildet, welche durch als Langlöcher ausgebildete Bohrungen in der
Bodenplatte ragen und in Gewindebohrungen in der Zwischenplatte greifen.
Aus der Druckschrift D1 (DE 44 31 444 C1), vgl. die Zusammenfassung und den
Wortlaut der Ansprüche i. V. m. den Figuren, ist eine Haltevorrichtung für eine
lichtformende Vorsatzeinrichtung, bspw. für einen Reflektor, an einer Beleuch-
tungsvorrichtung bekannt. Die Vorsatzeinrichtung ist an ihrem Innenrand durch
kippbeweglich angeordnete Spannelemente gehalten und radial nach außen ge-
spannt. Führungsenden der Spannelemente werden in radial einwärts verlaufen-
den Führungen (Langlöcher 23, 24, 25) einer um die optische Achse drehbaren
Stellscheibe 15 geführt. Beim Verschwenken der Stellscheibe 15 gleiten Lagerbol-
zen 27, 28, 29 in Langlöchern 20, 21, 22, vgl. Spalte 4, Zeilen 3 bis 18. Zur Arre-
tierung der Stellscheibe 15 ist eine Arretierungsvorrichtung 50 vorgesehen, gebil-
det aus einer auf dem Lagerbolzen 27 angeordneten Schraubenfeder 51 mit einer
Rastausnehmung 52 in einem Gehäuseschlitz 18, vgl. Fig. 2 und Spalte 4, Zei-
len 45 bis 68 (Merkmal g teilweise).
Die geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen, vgl. die Anlagen 4, 5
und 9, sind mit einer Befestigungsvorrichtung für eine Spiegelsäule resp. für eine
Gerätesäule befasst (Merkmal a). Die Spiegelsäule und Gerätesäule sitzen jeweils
auf einer Grundplatte 2 (Bodenplatte) auf, zur Befestigung werden Schrauben
- 11 -
durch Senkbohrungen 5 der Grundplatte 2 geführt und in die Unterseite der jewei-
ligen Säule eingeschraubt (Merkmal b teilweise). Die Grundplatte 2 wird mit durch
Langlöcher 10 durchgeführten Befestigungsschrauben (erste Einstellmittel) am
Untergrund (Unterteil) befestigt. Daher kann die Säule gegenüber dem Untergrund
um einen Winkel gedreht werden, der durch die Länge der Langlöcher 10 vorge-
geben ist. Gewindebohrungen 6 der Grundplatte 2 dienen zum Einschrauben von
Nivellierschrauben (zweite Einstellmittel), durch die eine Neigung der Säule aus-
geglichen werden kann (Merkmal c). Durch Festziehen der jeweiligen Schrauben
wird eine Einstellung und Fixierung des Drehwinkels bzw. der Neigung der Bo-
denplatte erreicht, wobei erste und zweite Einstellmittel an der Oberseite der Be-
festigungsvorrichtung betätigbar angeordnet sind (Merkmal d). Des Weiteren ist in
den vorgenannten Unterlagen noch eine so genannte Ausgleichsplatte aufgezeigt,
bzgl. deren Befestigung an der Grundplatte oder an einer Bodenplatte jedoch
keine Einzelheiten entnehmbar sind. Eine Zwischenplatte i. S. d. Streitpatents, die
mittels mehrerer Federelemente auf einer Grundplatte gelagert ist und worauf die
Bodenplatte aufsitzt, und die insbesondere bzgl. der Einstellmittel gemäß den
Merkmalen e bis h des Patentanspruchs 1 ausgeformt ist, ist den vorbenutzten
Gegenständen somit nicht entnehmbar.
Die Druckschriften D3 und D4 haben im Beschwerdeverfahren keine Rolle gespielt
und bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichts-
punkte.
3.
Neuheit
Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 gilt
als neu, denn keine der Druckschriften zeigt alle seine Merkmale, wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt.
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4.
Erfinderische Tätigkeit
Der Gegenstand des geltenden Patentanspruches 1 beruht auf einer erfinderi-
schen Tätigkeit.
Es mag sein, dass der hier zuständige Fachmann, ausgehend von einer Vorrich-
tung, wie sie aus Druckschrift (2) als bekannt entnehmbar ist, und angesichts der
sich ihm in der Praxis stellenden Aufgabe, eine Befestigungsvorrichtung für einen
optoelektronischen Sensor derart auszugestalten, dass auf möglichst einfache
Weise eine Einstellung der Drehwinkelposition und der Neigung des Sensors ge-
währleistet ist, in Betracht zieht, die in (2) beschriebene Befestigungsvorrichtung
für einen Sensor in Form eines in Pfosten gehalterten Spiegels auch in Anschlag
zu bringen für allgemein in Gehäuse integrierte Sende- und Empfangselemente für
Lichtstrahlen, wie sie dem Fachmann bspw. aus der Druckschrift (1), resp. D2,
geläufig sind (Merkmale a und b des Patentanspruchs 1). Ein solches Vorgehen
bietet sich dem Fachmann insbesondere deswegen an, weil die aus (2) als be-
kannt entnehmbare Befestigungsvorrichtung an der Oberseite der Befestigungs-
vorrichtung betätigbar angeordnete erste und zweite Einstellmittel aufweist zur
Einstellung und Fixierung des Drehwinkels bzw. der Neigung einer Bodenplatte
gemäß den Merkmalen c und d des Anspruchs 1. Des Weiteren entnimmt der
Fachmann der in Druckschrift (2) beschriebenen Befestigungsvorrichtung eine
Zwischenplatte, auf der die Bodenplatte aufsitzt, und letztere ist mittels erster Ein-
stellmittel drehbar an der Zwischenplatte gelagert (Merkmal e). Schließlich weist
die bekannte Befestigungsvorrichtung auch eine Grundplatte auf, die letztlich auf
einer Unterlage (Pfosten) befestigt ist und auf der die Zwischenplatte mittels eines
- einzigen - Zug-Federelements und einer Druck-Stellschraube gelagert ist, vgl.
Fig. 7D (Merkmal g teilweise).
Dem vorliegenden Stand der Technik ist jedoch keine Anregung dahingehend zu
entnehmen, die Zwischenplatte gemäß den Merkmalen g und h des Patentan-
spruchs 1 mittels mehrerer Federelemente auf der Grundplatte zu lagern und an
- 13 -
der Grundplatte befestigte Gewindebolzen vorzusehen, welche jeweils ein auf der
Grundplatte aufsitzendes Federelement axial durchsetzen, durch eine Bohrung in
der Zwischenplatte ragen und an ihrer Oberseite mit den die zweiten Einstellmittel
bildenden Stopmuttern befestigt sind und wobei durch Anziehen oder Lösen der
Stopmuttern der Druck auf die Federelemente und damit die Neigung der Boden-
platte einstellbar ist. Kenntnisse des Fachmanns dahingehend, aus Stabilitäts-
überlegungen heraus mehrere Federelemente vorzusehen und in kinematischer
Umkehr Zugfedern durch Druckfedern und Druck-Stellschrauben durch Zug-
schrauben zu ersetzen, mögen zwar dem allgemeinen Fachwissen zuzurechnen
sein, dieser Umstand belegt jedoch noch nicht, dass es für den Fachmann nahe-
gelegen hätte, sich bei der Lösung des vorliegenden Problems dieser Kenntnisse
zu bedienen, vgl. BGH in GRUR 2009, 743 - 746 - Airbag-Auslösesteuerung.
Daran ändern auch die Hinweise nichts, die der Fachmann aus der Druck-
schrift D1 entnimmt bzgl. einer Arretierungsvorrichtung. Diese weist zwar eine auf
einem Lagerbolzen angeordnete Schraubenfeder auf, dient aber zur Verrastung
und Arretierung einer Stellscheibe in einer Drehstellung, eine Veranlassung für
den Fachmann, eine derartige Arretierung bzgl. einer Einstellung der Neigung der
Bodenplatte vorzusehen, ist nicht ersichtlich. Auch die weiters aus der D1 be-
kannten Langlöcher mögen dem Fachmann zwar einen Hinweis auf die mit Merk-
mal f des Patentanspruchs 1 geforderten als Langlöcher ausgebildeten Bohrungen
vermitteln, mehr aber auch nicht. Eine Anregung dahingehend, die ersten Ein-
stellmittel als Schrauben auszubilden, welche durch als Langlöcher ausgebildete
Bohrungen in der Bodenplatte ragen und in Gewindebohrungen in der Zwischen-
platte greifen, ist dem Stand der Technik nicht zu entnehmen. Das Gleiche gilt
auch bzgl. der aus den geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzungen be-
kannten ersten Einstellmittel.
Die zusammenwirkenden und insbesondere im Hinblick auf eine möglichst einfa-
che Einstellung der Drehwinkelposition und der Neigung eines optoelektronischen
Sensors einer Befestigungsvorrichtung für diesen Sensor aufeinander abge-
- 14 -
stimmten Merkmale der Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 überschreiten somit
insgesamt das Maß dessen, was von einem Fachmann bei durchschnittlichem
Handeln erwartet werden kann. Ob ihm die eine oder andere Maßnahme, für sich
genommen, erfinderisches Zutun nicht abverlangte, darauf ist - losgelöst von den
übrigen Maßnahmen - bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit des insge-
samt Beanspruchten nicht abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der
Fachmann sie aus dem Stand der Technik heraus in nahe liegender Weise ge-
meinsam gemäß der beanspruchten Merkmalsgesamtheit in Betracht zieht (BGH
in Mitt. 2002, 176-179 - Gegensprechanlage, vorausgehend BPatG in
GRUR 2000, 408, insbes. S. 414 linke Spalte - Gegensprechanlage).
5.
Die auf den Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung rückbezogenen Pa-
tentansprüche 2 bis 8 begegnen hinsichtlich ihrer Patentfähigkeit keinen Beden-
ken. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen
des Gegenstandes des Patentanspruches 1.
6.
Die Beschreibung genügt den an sie nach Änderung des Patents gemäß § 34
PatG zu stellenden Anforderungen.
7.
Da die Gegenstände der vorgetragenen Benutzungshandlungen weder die
Neuheit des beschränkt verteidigten Gegenstandes des Streitpatents noch dessen
Beruhen auf einer erfinderischen Tätigkeit berühren, kann die Frage der von der
Patentinhaberin bestrittenen Umstände der Benutzungshandlung, insbesondere
deren Offenkundigkeit vor dem Anmeldetag des Streitpatents, dahinstehen.
Dr. Mayer
Dr. Hartung
Werner
Kleinschmidt
Pr