Urteil des BPatG vom 01.02.2005

BPatG (marke, bezeichnung, verkehr, bezug, eintragung, zeichen, beschwerde, unterscheidungskraft, begriff, unternehmen)

BPatG 154
6.70
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 336/03
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Februar 2005
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 61 724.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Schermer, den Richter Dr. van Raden und die Richterin Prietzel-Funk
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss vom 13. August 2003 die Anmeldung der Marke
Megaline
für
„Wechselrichter, Laderegler, Batterien, elektrische Kabel, Monta-
gegestelle zur Befestigung von Solarsystemen, Solarmodulen und
Laminaten, Anzeigesysteme für Solarsysteme, insbesondere für
Windstärke, Temperatur, Leistung, Energie; alle vorstehend ge-
nannten Waren in Bezug auf Solarenergietechnik; Solaranlagen
zur Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie aus der
Strahlungsenergie der Sonne und deren Komponenten; Photo-
voltaikanlagen als Ganzes und deren einzelne Komponenten, ins-
besondere Solarmodule aus Silizium oder anderen Halbleitern,
thermische Sonnenkollektoren; alle vorstehend genannten Waren
in Bezug auf Solarenergietechnik“
zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der angemeldeten Marke
stehe das Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft iSv § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und des Freihaltebedürfnisses iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 Mar-
kenG entgegen. Das Markenwort bestehe aus den Wörtern „Mega“ und „Line“. Der
Begriff „MEGA“ stamme aus dem Griechischen und kennzeichne in Verbindung
mit Substantiven jemanden oder etwas als besonders groß, mächtig, hervorra-
gend oder bedeutend. Das Wort werde im allgemeinen Sprachgebrauch in ver-
schiedenen Wortverbindungen, bezogen auf unterschiedlichste Lebensbereiche in
dieser Bedeutung verwendet (Megahit, Megastar, megastark). Das aus der engli-
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schen Sprache stammende Wort „line“ werde auf vielen Warengebieten in Kombi-
nation mit anderen Begriffen zur Bezeichnung von Produktlinien oder –serien ver-
wendet. Die Wortbestandteile seien dem inländischen Verkehr, auf dessen Ver-
ständnis es ankomme, bekannt. Die Wortkombination sei sprachüblich gebildet
und bedeute in Bezug auf die angemeldeten Waren lediglich, dass es sich um Wa-
ren einer besonderen oder besonders großen Produktserie handele. In dem Hin-
weis auf eine große Produktserie liege eine werbemäßige Anpreisung, die über
das bloße Wortverständnis nicht hinausgehe und vom Verkehr nur als solche und
nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden werde. Eine schlag-
wortartige Werbeaussage wie hier sei zudem als „Bezeichnung sonstiger Merk-
male“ i.S.d. § 8 Abs. 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber freihaltebedürftig.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung führt
sie aus, das Markenwort „Megaline“ sei keine Bezeichnung, die die beanspruchten
Waren ausschließlich und eindeutig beschreibe. Das Markenwort weise vielmehr
nur einen verschwommenen Sinngehalt auf, der sich von den angesprochenen
Verkehrskreisen nicht in eine bestimmte Richtung interpretieren lasse. Denn
„Mega“ habe unterschiedliche metaphorische Bedeutung und könne sich sowohl
auf Qualität als auch Quantität beziehen. Aber auch „line“ könne unterschiedliche
Bedeutungen wie z.B. Linie, Leitung, Anschluss, Anteil, Leine oder Zeile, aufwei-
sen.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke einzutragen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Der Eintragung steht – unabhängig von der Frage, ob der angemeldeten Abkür-
zung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft
iSv § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt - bereits ein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Nach letztgenannter Vorschrift sind unter anderem solche Marken von der Eintra-
gung ausgeschlossen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit
oder der Bestimmung der Waren bzw. Dienstleistungen dienen können. Dieses
Eintragungsverbot dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel, dass Zeichen
oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen be-
schreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht auf-
grund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens monopolisiert
werden (EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 – CHIEMSEE; GRUR 2004, 680,
681 Rn. 35, 36 – BIOMILD).
Die Voraussetzungen des Eintragungsverbots sind vorliegend erfüllt. Das ange-
meldete Zeichen besteht aus einer Wortverbindung, die im Verkehr zur Bezeich-
nung der Beschaffenheit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen
kann. Insoweit wird vollinhaltlich auf die zutreffenden Ausführungen in dem ange-
fochtenen Beschluss Bezug genommen.
Ergänzend wird Folgendes ausgeführt:
Der Begriff "mega" kann im Zusammenhang mit Solaranlagen und/oder Photo-
voltaikanlagen und deren Bestandteilen als ein Hinweis auf deren hervorragende
Qualität oder sonstige besonders herausgestellte Eigenschaften verstanden wer-
den (vgl. BGH GRUR 1996, 770, 771 – „MEGA“). Seine Kombination mit dem
weiteren Wort „line“ (vgl dazu BGH GRUR 1996, 68 – COTTON LINE, GRUR
1998, 394 – Active Line; EuGH GRUR 2003, 58 Companyline) wird von einem be-
achtlichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise - das sind neben interessier-
ten Verbrauchern auch Fachkreise - im Zusammenhang mit allen hier in Anspruch
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genommenen Waren als Bezeichnung einer hervorragenden Serie verstanden, die
sich durch besondere Funktionalität und Leistungsstärke auszeichnet. In diesem
Sinne verwendet schon die Anmelderin selbst die Marke, die für ihre Produkte auf
ihrer Homepage unmissverständlich wirbt: „MEGALINE = Von allem das Beste“
und „MEGALINE = megastark“. Angesichts des schützenswerten Interesses Drit-
ter, die naheliegende Wortkombination auch für ihre Waren bzw. Dienstleistungen
zu verwenden, erlaubt es die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht,
das angemeldete Zeichen durch seine Eintragung als Marke einem einzigen Un-
ternehmen vorzubehalten und es damit zu monopolisieren.
Zudem spricht viel für das Vorliegen des Eintragungshindernisses der mangelnden
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Bedenken gegen die Ein-
tragungsfähigkeit ergeben sich insbesondere daraus, dass sich überwiegenden
Teilen des Verkehrs die Bildung der Marke aus der Kombination der zwei fremd-
sprachlichen Worte „mega“ und „line“ ohne weiteres erschließen und der Verkehr
das Markenwort entgegen der Auffassung der Anmelderin jedenfalls nicht in be-
achtlichem Umfang nach deutschen Ausspracheregeln als einen Namen bzw. eine
Verkleinerungsform von „MEGA“ auffassen und aussprechen wird, und von ihnen
deshalb sein beschreibender Gehalt im Sinne einer „leistungsstarken Produktlinie“
auf den ersten Blick erfasst wird. Hierüber braucht indessen nicht anschließend
entschieden werden, weil die Marke bereits aus anderen Gründen nicht einzutra-
gen ist.
Dr. Schermer
Dr. van Raden
Prietzel-Funk
Na