Urteil des BPatG vom 24.09.2003

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BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 97/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 32 052.3 - 55
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 18. Oktober 2006 unter Mitwirkung …
BPatG 152
08.05
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beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prü-
fungsstelle für Klasse G07D des Deutschen Patent- und Marke-
namts vom 24. September 2003 aufgehoben und das Patent er-
teilt.
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentanspruch 1 und Beschreibung Seiten 2, 2a vom
4. Oktober 2006;
Patentansprüche 2 bis 4 und Beschreibung Seiten 1, 2b vom
30. August 2006;
Beschreibung Seiten 3 und 4, eingegangen am 5. Juli 2001
(Anmeldetag).
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 5. Juli 2001 mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Verschlüsselung von Daten, die von einem Münz-
prüfer an eine Steuereinheit eines münzbetätigten Automaten ge-
sandt werden“
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse G07D hat die Anmeldung mit Beschluss vom
24. September 2003 mangels Klarheit des Anspruchs 1 zurückgewiesen unter
Hinweis darauf, dass auch ein klargestellter Patentanspruch 1 mangels erfinderi-
scher Tätigkeit nicht gewährbar wäre.
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Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und stellt sinnge-
mäß Antrag auf Erteilung des Patentes mit folgenden Unterlagen:
Patentanspruch 1 und Beschreibung Seiten 2, 2a vom 4. Okto-
ber 2006;
Patentansprüche 2 bis 4 und Beschreibung Seiten 1, 2b vom
30. August 2006;
Beschreibung Seiten 3 und 4, eingegangen am 5. Juli 2001 (An-
meldetag).
Der geltende Anspruch 1 lautet (mit hinzugefügter Gliederung):
a) Verfahren für den Datentransport zwischen einer einen
Münzprüfer aufweisenden Münzeinheit und einer Steuerein-
heit eines münzbetätigten Automaten, wobei die Steuerein-
heit mindestens einen Anzeigemittel aufweisenden Gutha-
benzähler umfasst,
dadurch gekennzeichnet,
b) dass zwecks manipulationssicheren Datentransport der
Münzprüfer ein mit einer Steuerung versehener elektroni-
scher Münzprüfer ist,
c)
dem von der Steuereinheit eine von einem Zufallsgenerator
gebildete Transaktionszahl wiederholt übermittelt wird,
d)
dass aus dieser Transaktionszahl und dem vom Münzprüfer
ermittelten Münzwert einer zugeführten akzeptierten Münze
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und einer der Steuerung des Münzprüfers bekannten Kon-
stanten die Steuerung eine Echtheitszahl nach einem vorge-
gebenen Algorithmus bildet,
e)
wobei die Echtheitszahl und der ermittelte Münzwert von der
Steuerung an die Steuereinheit übermittelt werden,
f)
und seitens der Steuereinheit überprüft wird, ob der mit der
Echtheitszahl, transportierte Münzwert und der übermittelte
Münzwert übereinstimmen und
g) dass bei einer Übereinstimmung der Münzwerte von der
Steuereinheit der übermittelte Münzwert im Guthabenzähler
des Automaten kumuliert wird.
Zu den Unteransprüchen 2 bis 4 und zu den weiteren Unterlagen wird auf den
Akteninhalt verwiesen.
Nach Ansicht der Anmelderin ist die nunmehr beanspruchte Lehre durch den im
Erteilungsverfahren genannten Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt
und demzufolge patentierbar.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten
Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig ist.
1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig.
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Die Merkmale des geltenden Anspruchs 1 sind in den Anmeldungsunterlagen vom
Anmeldetag wie folgt offenbart:
Merkmal a)
S. 1, 2. Abs. Z. 1-6;
b)
S. 3, 2. Abs. Z. 1-6 und 3. Abs. Z. 1-3;
c)
S. 3, 2. 2Abs. Z. 1-8;
d)
S. 3, 3. Abs. Z. 8-14;
e)
S. 3, 3. Abs. Z. 14-16;
f)
S. 3, 3. Abs. Z. 16-19 und
g)
S. 3, 3. Abs. Z. 19 und S. 4, 1. Abs. Z. 1-3.
Die Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 4
bis 6.
2. Die Erfindung betrifft ein Verfahren für den Datentransport zwischen einer ei-
nen Münzprüfer aufweisenden Münzeinheit und einer Steuereinheit eines münz-
betätigten Automaten, wobei die Steuereinheit mindestens einen Anzeigemittel
aufweisenden Guthabenzähler umfasst. In der Beschreibungseinleitung wird auf
die Gefahr der Manipulation bei derartigen Automaten hingewiesen.
Die diesbezüglich der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe wird darin gesehen,
das Sicherheitsniveau des Datentransport zwischen einer Münzeinheit und einer
Steuereinheit eines münzbetätigten Unterhaltungsautomaten zu erhöhen.
Der eine Lösung dieser Aufgabe vermittelnde Anspruch 1 ist im vorhergehenden
Abschnitt dieses Beschlusses angegeben.
Die beanspruchte Lehre ist für den Fachmann, einen FH - Ingenieur der Fach-
richtung Mechatronik mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, verständlich.
Der Fachmann wird hierbei beachten, dass die gemäß Merkmal d) „der Steuerung
des Münzprüfers bekannte Konstante“ auch der Steuereinheit des münzbetätigten
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Automaten bekannt sein muss, da andernfalls die Überprüfung der Echtheitszahl
und des übermittelten Münzwertes entsprechend den Merkmalen e, f durch die
Steuereinheit nicht möglich wäre.
3. Von der Prüfungsstelle wurden die Druckschriften
1)
DE 198 03 179 A1
2)
PC Magazin, Jan. 1998, S. 272, 273
3)
Funkschau, 1999, H.20, S. 20-22 und 24 - 26
genannt.
Von der Anmelderin wurde auf die Druckschrift
4)
DE 199 47 421 A1
Bezug genommen.
Hinsichtlich dieses Standes der Technik ist der Gegenstand des Anspruchs 1 neu,
da keine der genannten Druckschriften ein Verfahren für den Datentransport zwi-
schen einer einen Münzprüfer aufweisenden Münzeinheit und einer Steuereinheit
eines münzbetätigten Automaten mit allen Merkmalen dieses Anspruchs zeigt. Der
beanspruchte Gegenstand beruht darüber hinaus auch auf erfinderischer Tätig-
keit.
Druckschrift D1 beschreibt ein Verfahren zur Begrenzung der Benutzung eines
münzbetätigten Unterhaltungsautomaten. Dieser Automat ist mit einer Steuerein-
heit 4 ausgestattet, die über Drahtleitungen mit einem Münzprüfer (Sp. 2, Z. 6-9)
und mit einem Sicherheitsmodul 10 (Sp. 2, Z. 39-41) verbunden ist. In diesem Si-
cherheitsmodul sind eine Bauartnummer oder Kennziffer sowie die Serienkenn-
ziffer und das Zulassungsdatum des Unterhaltungsautomaten gespeichert (Sp. 1,
Z. 32-35). Wird der münzbetätigte Unterhaltungsautomat bespielt, so wird von der
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Steuereinheit 4 eine Zufallszahl ermittelt und zum Sicherheitsmodul 10 übertra-
gen. Der Mikrokontroller des Sicherheitsmoduls 10 verschlüsselt nach einem vor-
gegebenen Algorithmus mittels der zugeführten Zufallszahl die im Sicherheitsmo-
dul gespeicherten, konstant bleibenden Gerätedaten (Bauartnummer, Serien-
nummer, Zulassungstag). Das Verschlüsselungsergebnis wird dann zur Steuer-
einheit 4 übertragen, dort (mit gleichem Algorithmus und vorgegebener Zufalls-
zahl) entschlüsselt und anhand der entschlüsselten Daten überprüft, ob der Zeit-
raum zwischen dem aktuellen (Spiel-)Tag und dem Inbetriebnahmetag die vorge-
gebene maximale Laufzeit für den Unterhaltungsautomaten noch nicht über-
schritten ist. Liegt eine Überschreitung vor, so wird der Automat gesperrt (Sp. 2,
Z. 53 ff.). Das Verfahren nach D1 dient zur Erkennung von Veränderungen oder
Manipulationen an relevanten Datensätzen (z. B. am Zulassungsbeleg, Sp. 1,
Z. 28-32) oder an Laufzeitbegrenzungen. Demnach behandelt D1 die Abwehr von
Manipulationen von Daten (Bauartnummer oder Kennziffer, Serienkennziffer, Zu-
lassungsdatum), die im Sicherheitsmodul von münzbetätigten Unterhaltungsau-
tomaten gespeichert sind. Die hierzu vorgesehenen Verfahrensschritte mit
a)
Bildung einer Zufallszahl in der Steuereinheit des Unterhaltungsautomaten
b)
Übertragung der Zufallszahl an die Steuerung der Untereinheit, d. h. des Si-
cherheitsmoduls
c)
Bildung einer verschlüsselten Echtheitszahl unter Verwendung der Zufalls-
zahl und weiteren Daten nach vorgegebenem Algorithmus in der Steuerung
der Untereinheit
d)
Übertragung der verschlüsselten Echtheitszahl an die Steuereinheit des Un-
terhaltungsautomaten
e) Entschlüsselung
der
Echtheitszahl nach dem vorgegebenen Algorithmus
(Sp. 2, Z. 53-66).
sind entsprechend auch im geltenden Anspruch 1 des nachgesuchten Patents
enthalten.
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Unterschiedlich ist zunächst der Einsatzbereich. In D1 geht es um die Überprü-
fung, ob an gespeicherten, gleichbleibenden automatenspezifischen Daten uner-
laubt manipuliert wurde, wogegen in der vorliegenden Anmeldung die Zielsetzung
darin besteht, den Datentransport zwischen einer Münzeinheit (mit zugehörigem
Münzprüfer) und der Steuereinheit des Unterhaltungsautomaten gegen Manipula-
tion (durch Angriffe auf Kontaktstellen, S. 2a, Z. 1-7) zu sichern und somit das Si-
cherheitsniveau dieses Datentransports zu erhöhen. Weiterhin wird bei D1 eine
Gleichheitsprüfung zwischen den entschlüsselten gerätespezifischen Daten (z. B.
Bauartnummer, Kennziffer), die von der Untereinheit (Chipmodul) verschlüsselt
geliefert wurden und den in der Steuereinheit gespeicherten gerätespezifischen
Daten durchgeführt, wogegen beim Verfahren nach Anspruch 1 münzwertab-
hänge, d. h. sich ändernde Daten von der Steuerung des Münzprüfers verschlüs-
selt werden und dann - nach entsprechender Entschlüsselung - in der Steuerein-
heit des Automaten mit parallel unverschlüsselt übertragenen Münzwertdaten ver-
glichen werden.
Bei dem aufgezeigten Sachverhalt liegt es für den Fachmann nicht nahe, sich zur
Lösung des Problems des sicheren Transports von sich ändernden Daten (abhän-
gig vom jeweiligen Münzwert) der Sicherungsmethode nach D1, die die Verfäl-
schung von gleichbleibenden, gespeicherten Daten verhindern soll, zu bedienen.
Der Fachmann muss nämlich zunächst das Problem aufgreifen, dass die Werte
von vom Münzprüfer aufgenommenen Münzen durch Manipulationen beim Daten-
transport auf der Übertragungsleitung verfälscht werden. Des weiteren muss er
sich für die beanspruchte Lehre der Schritte bedienen, anstelle einer naheliegen-
den Sicherung des Übertragungsweges auf mechanischem Weg die bisherige
Münzwertübertragung beizubehalten, parallel hierzu den Münzwert noch ver-
schlüsselt zu übertragen und nach entsprechender Entschlüsselung in der Steu-
ereinheit beide Werte zu vergleichen.
Hierzu vermag D1 angesichts der unterschiedlichen Aufgabenstellung (vergl.
BPatG in BlfPMZ, 1999, H. 7, S. 261-263, insbes. S. 262, re. Sp. 2. u. 3. Abs.)
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keine Anregung geben, so dass das Verfahren nach Anspruch 1 erfinderischen
Abstand zu D1 aufweist.
Auch gegenüber den Druckschriften D2 bis D4 beruht das beanspruchte Verfah-
ren auf erfinderischer Tätigkeit.
D2 behandelt die symmetrische und asymmetrische Kryptographie (Figuren auf
S. 272 und 273).
D3 beschreibt in Verbindung mit dem Internet einsetzbare Methoden zur Authenti-
sierung, darunter PINs und TANs, Smart Cards, biometrische Verfahren und die
digitale Signatur.
D4 bezieht sich auf münzbetätigte Unterhaltungsautomaten, dessen Münzprüfer
ein Konverter nachgeschaltet ist, der den ursprünglich auf DM ausgelegten Münz-
prüfer auch zur Prüfung von EURO-Münzen befähigt (Zusammenfassung).
Aus den aufgezeigten Gründen vermögen die abgehandelten Druckschriften we-
der einzeln noch bei verbindender Betrachtung das Verfahren nach Anspruch 1
nahe zu legen. Dieses Verfahren beruht somit auf erfinderischer Tätigkeit und An-
spruch 1 ist demzufolge gewährbar. Die abhängigen Ansprüche 2 bis 4 beinhalten
zweckmäßige Weiterbildungen des Verfahrens nach Anspruch 1 und sind somit
ebenfalls gewährbar.
gez.
Unterschriften