Urteil des BPatG vom 25.09.2002

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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 4/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend die Marke 395 47 380
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. März 2005 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin
Grabrucker, des Richters Baumgärtner und der Richterin am Amtsgericht stVDir
Dr. Mittenberger-Huber
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Pa-
tent- und Markenamts vom 25. September 2002 wird aufgehoben.
Die Löschung der Marke 395 47 380 wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 395 47 380
Schumi
für die Waren
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse;
Klasse 28:
Spiele, Spielzeug, Puppen;
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren farbigen Wort-
/Bildmarke 2 024 805
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eingetragen für die Waren der
Klasse 16:
Druckereierzeugnisse, insbesondere Druckschriften, Zeitschriften,
Bücher, Kalender und Aufkleber;
Klasse 28:
Spiele und Spielzeug; Modellautos.
Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den
Widerspruch mit Beschluss vom 25.09.2002 zurückgewiesen. Trotz der engen
Ähnlichkeit bzw. Identität der Waren und einem insgesamt durchschnittlichen
Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei die Gefahr von Verwechslungen nicht
anzunehmen. Es seien zwar strenge Anforderungen an den Markenabstand zu
stellen, die jüngere Marke halte jedoch den erforderlichen Abstand ein. Unmittel-
bare Verwechslungsgefahr liege bereits aufgrund der erheblichen Längenunter-
schiede zwischen den beiden Vergleichsmarken nicht vor, und zwar selbst dann,
wenn man unterstelle, dass die ältere Wort-/Bildmarke lediglich durch den Wort-
bestandteil „Schumacher“ geprägt werde. Das Vorliegen einer mittelbaren Ver-
wechslungsgefahr sei ebenfalls auszuschließen, denn „Schumi“ sei die dem Publi-
kum bekannte gebräuchliche Abkürzung für „Michael Schumacher“ und lediglich
Hinweis darauf, dass die berühmte Person Michael Schumacher Gegenstand,
Thema oder Inhalt der Waren ist, unabhängig vom jeweiligen Anbieter. Es ent-
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stehe nicht der Eindruck, die so gekennzeichneten Produkte kämen aus densel-
ben oder wirtschaftlich zusammenhängenden Unternehmen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden vom
04.11.2002 (Bl. 5 d. A.). Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.
Der Widersprechende beantragt,
den vorliegenden Beschluss aufzuheben.
Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Markeninhaber hat ebenfalls keine Stellungnahme abgegeben.
II.
1. Die Beschwerde ist gem. § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 MarkenG zulässig und be-
gründet. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Vergleichsmarken
„Schumi“ und „Michael Schumacher Collection“ die Gefahr von Verwechslungen
im Sinn von § 42 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr ist nach der Rechtsprechung des Euro-
päischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs unter Beachtung aller Um-
stände des Einzelfalls zu beurteilen. Von maßgebender Bedeutung sind insoweit
die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Marken sowie der von
den Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen. Darüber hinaus ist die Kenn-
zeichnungskraft der prioritätsälteren Marke und – abhängig davon – der dieser im
Einzelfall zukommende Schutzumfang in Betracht zu ziehen. Dabei impliziert der
Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den ge-
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nannten Faktoren (vgl. EuGH GRUR 1998, 387 – Sabèl/Puma; GRUR Int. 1998,
875, 876 f. – Canon; GRUR Int. 2000, 899 – Adidas/Marca Moda; BGH GRUR
1996, 198 – Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200 - Innovadiclophlont; GRUR
2000, 506, 508 - ATTACHE/TISSERAND; GRUR 2002, 167 - Bit/Bud m. w. N;
GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling).
2. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sind die
Umstände zu berücksichtigen, die das Verhältnis der sich gegenüberstehenden
Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Zu den maßgeblichen Kriterien gehö-
ren insbesondere die Art, der Verwendungszweck und die Nutzung sowie die
Frage, ob es sich um miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Wa-
ren und Dienstleistungen handelt. Eine die Verwechslungsgefahr begründende
Ähnlichkeit liegt dann vor, wenn das Publikum annimmt, die Waren oder Dienst-
leistungen stammten aus demselben oder ggf. aus wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen (st. Rsp; vgl. BGH WRP 2004, 357/359 – GeDIOS).
Da die Einrede der Nichtbenutzung nicht erhoben wurde, ist von der Registerlage
auszugehen. Das Warenverzeichnis des Widersprechenden enthält im Vergleich
zu den beanspruchten Waren der jüngeren Marke ausschließlich identische bzw.
in hohem Maße ähnliche Waren, weshalb die Zeichen einen weiten Abstand ein-
halten müssen, um für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen auszu-
schließen.
3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist durchschnittlich. Michael
Schumacher ist als erfolgreicher Rennfahrer zwar sehr bekannt, die Kennzeich-
nungskraft im markenrechtlichen Sinn ist aber im Hinblick auf die beanspruchten
Waren, und nicht im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad der Person zu beurteilen.
Die originäre Kennzeichnungskraft eines Zeichens wird durch seinen anhand des
Gesamteindrucks produktbezogen festzustellenden Grad der Eigenart nach Klang,
Bild bzw. Form sowie vor allem auch Sinngehalt bestimmt. Ausgangspunkt ist die
Vermutung normaler originärer Kennzeichnungskraft, soweit keine Besonderheiten
der Zeichengestaltung festgestellt werden können (Ingerl/Rohnke, MarkenG,
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2. Aufl., § 14 Rn. 337; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 9 Rn. 288). Für eine
nachträgliche Steigerung der Kennzeichnungskraft sind keine Anzeichen gegeben.
Der Widersprechende hat insoweit auch nichts zu Umsatzzahlen, Werbeaufwand,
verkauften Exemplaren etc. vorgetragen. Eine Schwächung der Kennzeichnungs-
kraft liegt allerdings ebenfalls nicht vor. Zwar gibt es – bezogen auf alle Klassen –
insgesamt 68 Eintragungen für „Schumacher“, für „Michael Schumacher“ jedoch
lediglich sechs, die alle für den Widersprechenden eingetragen sind. Alle ein-
schlägigen Drittmarken gehören dem Widersprechenden. Auf den bloßen Rol-
lenstand hinsichtlich der entfernt ähnlichen Drittmarken, die nur aus einem Be-
standteil des Zeichens bestehen, kann insoweit nicht abgestellt werden.
Der Abstand zwischen den Vergleichszeichen muß demnach – aufgrund der fest-
gestellten Warenidentität bzw. hohen Ähnlichkeit und der durchschnittlichen Kenn-
zeichnungskraft – groß bleiben.
4. 1. Die Markenähnlichkeit ist nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt zu beurtei-
len, wobei es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr in der Regel genügt,
wenn die Zeichen in einer Hinsicht ähnlich sind (st. Rspr.; vgl. BGH WRP 2003,
1436, 1438 – Kelly m. w. N.). Dabei kommt es auf den jeweiligen Gesamteindruck
der Vergleichszeichen an, der bei mehrgliedrigen Zeichen durch einzelne
Bestandteile geprägt werden kann. Dies setzt voraus, dass die übrigen
Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck nicht
mitbestimmen (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling).
Danach sind die einander gegenüberstehenden Marken weder klanglich, noch
schriftbildlich, noch begrifflich unmittelbar verwechselbar.
4. 2. Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aufgrund einer alleinigen Prägung
der älteren Marke durch den Familiennamen „Schumacher“ kommt nicht in Be-
tracht, selbst wenn man davon ausgeht, dass der Verkehr sich bei Marken, die
aus Vor- und Familiennamen bestehen auf dem beanspruchten Warensektor aus-
schließlich am Familiennamen orientiert (BGH GRUR 2000, 1031 – Carl Link), und
der Bestandteil „Collection“ aufgrund seiner rein beschreibenden Funktion aus
rechtserheblichen Gründen nicht mit einbezogen wird. Denn es stehen sich die
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Begriffe „Schumi“ und „Schumacher“ gegenüber. Diese sind aufgrund ihrer unter-
schiedlichen Silbenlänge, Anzahl der Silben, Intonation und Vokalfolgen klanglich
und schriftbildlich ebenfalls nicht miteinander verwechselbar.
4. 3. Im Rahmen der mittelbaren Verwechslungsgefahr besteht hier allerdings die
Gefahr, dass beide Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht wer-
den. Denn besonders im Hinblick auf die Identität der Waren hat der Verkehr hier
Anlaß zur Annahme, die Waren stammten aus demselben Geschäftsbetrieb und
das angegriffene Zeichen diene lediglich einer neuen Produktserie, die mit dem
„Kosenamen“ statt mit dem vollen Vor- und Nachnamen bezeichnet wird. Zu der
Annahme wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtungen besteht ebenfalls
Anlaß, denn die sich gegenüberstehenden Zeichen sind beide die Bezeichnung
der Person „Michael Schumacher“. Das Wort „Schumi“ steht gleichbedeutend für
den vollen Namen „Michael Schumacher“, denn es ist die bekannte und auch in
allen Medien verwendete Abkürzung. Eine Suchanfrage bei Google unter dem
Stichwort „Schumi“ hat 194.000 Seiten auf Deutsch ergeben, bei denen sich ca.
98 % mit dem Rennfahrer Michael Schumacher beschäftigen (vgl. auch
„Schumimania: tv Movie Nr. 5/2005 vom 05.03.2005). Der durchschnittlich aufge-
klärte Verbraucher weiß, dass das liebevoll gemeinte Synonym für Michael Schu-
macher der Kosename „Schumi“ ist und wird entsprechend gekennzeichnetes
Spielzeug, Modellautos o. ä. für solches halten, das von demselben Hersteller,
nämlich der Michael Schumacher Collection lizenziert oder in den Verkehr ge-
bracht worden ist.
Unter Berücksichtigung der Warenähnlichkeit, der durchschnittlichen Kennzeich-
nungskraft der Widerspruchsmarke und der Erwägungen zur assoziativen
Verwechslungsgefahr hält die jüngere Marke den erforderlichen weiten Abstand
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nicht mehr ein. Die Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichszeichen
ist gegeben.
VRin Grabrucker ist
wegen Urlaubs verhin-
dert zu unterschreiben
Baumgärtner
Baumgärtner Dr.
Mittenberger-Huber
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