Urteil des BPatG vom 11.04.2000

BPatG: bekleidung, unterscheidungskraft, silber, seide, patent, wortmarke, gold

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 121/00
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 399 73 259.4
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler
sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 152
10.99
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G r ü n d e
I
Am 22. November 1999 hat die Anmelderin die Wortmarke
Cool Shining
für folgende Waren angemeldet:
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, so-
weit in Klasse 18 enthalten; Reise- und Handkoffer;
Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten.
Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 11. April 2000 (zugestellt am 20. April) zurückge-
wiesen. Sie hat die angemeldete Marke als freihaltungsbedürftig und nicht unter-
scheidungskräftig angesehen, weil "Cool Shining" bei den beanspruchten Waren,
bei denen die Farbgebung einen wesentlichen Faktor darstelle, auch darauf hin-
weise, dass sie glänzend, leuchtend, strahlend, klasse, prima oder optimal (cool)
seien.
Die Anmelderin hat am 16. Mai 2000 Beschwerde mit dem Antrag eingelegt,
die angemeldete Marke einzutragen.
Sie ist der Ansicht, "cool" bedeute zunächst einmal "kühl", was für die bean-
spruchten Waren nicht beschreibend sei. "Shining" habe eine Vielzahl von Bedeu-
tungen; es bleibe unklar, welche Eigenschaften die beanspruchten Waren aufwei-
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sen müssten, damit "Shining" beschreibend wirke. "Kühles Glänzen" etc habe
ebenfalls keine klare Bedeutung. Das Bundespatentgericht habe auch "REAL BIG"
eingetragen (GRUR 1999, 932). Weder als Farbangabe noch sonst sei die
Verwendung von "Cool Shining" nachweisbar. Internetrecherchen hätten nichts
dazu ergeben.
Der Senat hat der Anmelderin am 19. Dezember 2000 Kopien aus Modeprospek-
ten zur Kenntnis gebracht, in denen "Schöner Schimmer" für Kleidung aus schil-
lernder Shantung-Seide, "soft + shiny" für Strickpullis für "coole Tage", "Shining"
für italienische Herrenmode ("La sere estive si illuminano di magici bagliori e sedu-
cono con inattese IRIDESCENZE rubate ai metalli e allo spazio cosmico. Abiti e
completi lineari giocano con COLORI inconsueti in armoniosi accostamenti e
scelgono la lucentezza dei tessuti stampati e dello SHANTUNG cangiante") sowie
"Schimmer-Schuhe high and shiny" für Sandaletten aus "Metallic-Leder …
Glamourglanz in Gold, Silber …" verwendet wird. Außerdem wurde die Anmelderin
auf die Definition von "Shiny" im Hofer Textil- und Modelexikon hingewiesen.
Die Anmelderin hat sich hierzu nicht geäußert.
II
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat hält die angemeldete
Marke – ebenso wie die Markenstelle des Patentamts – im Zusammenhang mit
den beanspruchten Waren für nicht unterscheidungskräftig und für
freihaltungsbedürftig, so dass ihrer Eintragung die absoluten Schutzhindernisse
gemäß § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
"Shiny-Look" ist als Fachbegriff für Bekleidung aus schillernd-glanzreichen Stoffen
nachweisbar. Im Lexikon von Hofer ist auf Seite 820 für "Shiny" angegeben: "engl.
glänzend, leuchtend, strahlend ... –
Shiny-Look (Herren-)Bekleidung aus
schillernd-glanzreichen Stoffen – vgl Glamour-Look".
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Darunter befinden sich Photographien als Beispiele für Shiny-Look (Desig-
ner-Modelle).
Zusammen mit den weiteren Nachweisen zeigt dies, dass "Shining" auf das farbli-
che Aussehen von Waren hinweist und insoweit auch freihaltungsbedürftig ist.
Daneben ist "cool" eine Angabe, die ebenfalls beschreibend ist.
"Cool" ist in den deutschen umgangssprachlichen Wortschatz mit dem Sinn "ruhig,
überlegen, kaltschnäuzig" eingegangen und hat so Aufnahme in den Duden ge-
funden. Es ist sogar Trendwort der 90-er Jahre (cooler Preis, schlank ist cool; vgl
Horx, Matthias, Trendbuch, Düsseldorf, 1994). Solche Wörter haben übergreifen-
de Bedeutungen; eine enge Auslegung ist gerade bei jugendspezifischen Aus-
drücken nicht angebracht, da Jugendliche beliebte Ausdrücke ohne sprachliche
Hemmungen in jedem denkbaren Bereich verwenden (geil, exact, echt, krass,
cool).
Das Wort "Cool" kann der Kombination "Cool Shining" damit keine Unterschei-
dungskraft verleihen.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
Winkler v.
Zglinitzki Albrecht
Cl