Urteil des BPatG vom 09.05.2003

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BPatG 152
10.99
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 236/03
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 302 26 460
hier: Rechtzeitigkeit des Widerspruchs
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hat der 28.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
3. März 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des Richters
Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Be-
schluss der Markenstelle für Klasse 14 vom 9. Mai 2003 auf-
gehoben.
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch rechtzeitig einge-
legt ist.
Die Sache wird zur weiteren Entscheidung an die Marken-
stelle zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Die Marke 302 26 460 ist am 8. Oktober 2002 für verschiedene Warenklassen ein-
getragen und am 8. November 2002 veröffentlicht worden. Ablauf der Wider-
spruchsfrist war der 10. Februar 2003.
An diesem Tag ist beim Deutschen Patentamt ein Telefax der Widersprechenden
bestehend aus 9 Seiten eingegangen. Bei Seite 1 handelt es sich um das ausge-
füllte Deckblatt des amtlichen Vordrucks für den Widerspruch (W 7202) mit den
Registernummern der angegriffenen Marke und die Widerspruchsmarke
(IR 437 001). Blatt 2 ist ein von der anwaltlichen Vertreterin der Widersprechenden
unterzeichneter Abbuchungsauftrag über die Bezahlung der Widerspruchsgebühr.
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Blatt 3 – 7 beinhalten den Rollenauszug der Widerspruchsmarke. Nicht übersandt
wurden Seite 2 und 3 des amtlichen Vordrucks für die Einlegung des Wider-
spruchs, womit auch die Unterschrift auf dem Widerspruch fehlte.
Die Markenstelle hat den Widerspruch als unzulässig verworfen, denn die inner-
halb der Widerspruchsfrist vorliegenden Schriftstücke erfüllten wegen der fehlen-
den Unterschrift nicht das Erfordernis der Schriftlichkeit.
Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde erhoben, diese bisher aber nicht
begründet.
II
Die Beschwerde ist zulässig (§ 165 Abs 4 MarkenG) und hat in der Sache auch
Erfolg. Der Widerspruch ist rechtzeitig eingelegt worden.
Nach § 42 Abs 1 MarkenG iVm §§ 64 ff MarkenV, 65 Abs 1 Nr 8 MarkenG ist der
Widerspruch schriftlich einzulegen. Die Schriftform des § 126 BGB ist neben der
öffentlichen Beglaubigung (§ 129 BGB) und der Beurkundung (§ 128 BGB) die
einfachste Form die das BGB vorsieht. Sie verlangt zwar grundsätzlich eigenhän-
dige Unterschrift, ist aber insbesondere dann, wenn damit eine prozessuale Frist
gewahrt werden soll, am Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses zu mes-
sen. Formvorschriften und Verfahrensvorschriften dienen keinem Selbstzweck,
sondern sie sollen die einwandfreie Durchführung eines Rechtsstreits unter Wah-
rung der Rechte aller Beteiligten sicherstellen. In diesem Sinn ist auch die Not-
wendigkeit der Schriftform auszulegen, soweit sie durch prozessrechtliche Vor-
schriften gefordert wird (GmSOGB NJW 2000, 2340). Dort nämlich soll die Schrift-
form in erster Linie gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Per-
son, von der sie ausgeht, hinreichend sicher entnommen werden kann und sicher-
gestellt ist, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt,
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sondern dass er mit Wissen und Willen des Berechtigten der betreffenden Behör-
de bzw dem Gericht zugeleitet worden ist (BVerfG NJW 2002, 411). Dies bedeu-
tet, dass die Schriftform nicht in jeden Fall verletzt ist, wenn das Schriftstück nicht
unterzeichnet ist, ansonsten aber bei einer Gesamtschau in einer „jeden Zweifel
ausschließlichen Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass
kein bloßer Entwurf vorliegt“ (BGH MarkenR 2003, 469 – Computerfax). So wurde
die Einlegung eine Beschwerde im Markenverfahren per Computerfax als zulässig
erachtet, denn gerade dort ist eine eigenhändige Unterschrift schon technisch
nicht möglich ist. Dies muss aber auch gelten, wenn auf Grund einer Gesamt-
schau aller dem Gericht oder der Behörde vorliegender Schriftstücke oder Um-
stände keine ernsthaften Zweifel an der bewussten und gewollten willentlichen
Weitergabe eines nicht nur im Entwurfsstadium befindlichen Schriftsatzes beste-
hen.
Davon ist hier auszugehen. Dem Patentamt waren auf Grund von Seite 1 des amt-
lichen Formblattes für den Widerspruch die Rollennummer der angegriffenen Mar-
ke und der Widerspruchsmarke bekannt. Dem oben aufgedruckten Fax-Sendepro-
tokoll war auch der Name der absendenden Anwaltskanzlei zu entnehmen und ein
weiterer Vermerk wies darauf hin, dass es sich um ein „Telefax vorab“ handelt,
das Original des Widerspruchs also noch folgen sollte. Insbesondere durch Blatt 2
des Faxes, nämlich dem von der anwaltlichen Vertreterin der Widersprechenden
unterzeichnetem Abbuchungsauftrags war der unzweideutige Wille zur Einlegung
des Widerspruchs erkennbar. Hier sind die Rollennummer der angegriffenen Mar-
ke, der Grund der Gebührenzahlung („Widerspruch“), das Aktenzeichen der an-
waltlichen Vertreter, sowie deren vollständige Adresse genannt. Derartige Daten
sind regelmäßig nur den an einem Verfahren Beteiligten bekannt, so dass all diese
Umstände keinen vernünftigen Zweifel an einer gewollten Einlegung des
Widerspruchs aufkommen lassen. Dies wurde durch das nachgereicht –
vollständige – Original auch bestätigt.
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Damit war der Widerspruch rechtzeitig und auch formgerecht eingelegt, die Be-
schwerde hat somit Erfolg.
Das Patent- und Markenamt hat in der Sache noch nicht entschieden, so dass
deshalb eine Zurückverweisung notwendig war (§ 70 Abs 3 Nr 1 MarkenG).
Stoppel Paetzold
Schwarz-Angele
Ko