Urteil des BPatG vom 15.03.2017

BPatG (beschwerde, verwechslungsgefahr, marke, klasse, spirituosen, bestand, beurteilung, mineralwasser, sache, stellungnahme)

BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 265/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 398 31 774
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hat der 28.
Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. November 2005 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, des
Richters Paetzold und der Richterin Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschwerde des Markeninhabers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die für Waren der Klassen 29, 30 und 32, darunter zunächst auch „Biere,
Fruchtsäfte, alkoholfreie Getränke“ in das Markenregister eingetragene Wortmarke
NORIS
ist Widerspruch aus der älteren Marke 520 503
Noris
eingelegt worden, die seit dem 13. April 1940 für „Spirituosen, Wein, alkoholhalti-
ger Most“ eingetragen ist.
Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss des Erstprüfers zunächst die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke für die Waren „Fruchtsäfte, alkoholfreie Getränke“ angeordnet, da ange-
sichts zwanglos gegebener Warenähnlichkeit und sich gegenüberstehender iden-
tischer Marken eine Verwechslungsgefahr auf der Hand liege. Gegen diese Ent-
scheidungen haben beide Beteiligte im Umfang ihrer Beschwer Erinnerung einge-
legt, wobei der Markeninhaber die Waren der Klasse 32 nunmehr auf „Biere, Mine-
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ralwasser, Selterswasser, Limonaden, Brauselimonaden“ beschränkt und die zu-
nächst bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarke für die Waren „Spirituosen“
unstreitig gestellt hat. Der Erinnerungsprüfer hat sodann die Löschung der ange-
griffenen Marke für die Waren „Biere, Mineralwasser, Selterswasser, Limonaden,
Brauselimonaden“ angeordnet, den weitergehenden Widerspruch aber zurückge-
wiesen und ausgeführt, dass im Rahmen der für die Klasse 32 zumindest noch
entfernt anzunehmenden Warenähnlichkeit ohne Weiteres eine Verwechslungs-
gefahr angesichts identischer Markenwörter bestehe.
Der Markeninhaber hat Beschwerde eingelegt, in der Sache aber keine Stellung-
nahme abgegeben und auch keine Anträge gestellt.
Auch die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II
Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist nicht begründet.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Um-
stände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Be-
tracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der
Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft
der Widerspruchsmarke auszugehen ist.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, kann angesichts der Identität der
sich gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr nur bei fehlender
Ähnlichkeit der in Streit stehenden Waren ausgeschlossen werden, was vorlie-
gend jedoch nicht der Fall ist, wie die Markenstelle überzeugend und unter Hin-
weis auf die einschlägige Spruchpraxis (vgl Richter/Stoppel, Ähnlichkeit,
13. Aufl 2005, S 286 f) dargelegt hat. Danach sind die Vergleichswaren zumindest
noch ähnlich, so dass sich bei gleichen Marken die Annahme einer Verwechs-
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lungsgefahr nach § 9 MarkenG zwangsläufig ergibt. Gesichtspunkte, die eine an-
dere rechtliche Beurteilung rechtfertigen könnten, sind weder ersichtlich noch vor-
getragen. Da die Beschwerde vom 21. September 2004 datiert und seither über
ein Jahr vergangen ist, bestand im öffentlichen Interesse an der Klarheit des Re-
gisters keine Veranlassung, mit einer Entscheidung noch länger zuzuwarten (vgl
BGH GRUR 1997, 223 - Ceco).
Die Beschwerde ist somit ohne Erfolg. Zu einer Kostenentscheidung bestand al-
lerdings keine Veranlassung, MarkenG § 71.
Stoppel Paetzold
Schwarz-Angele
WA