Urteil des BPatG vom 07.12.2006

BPatG (stand der technik, boden, stromversorgung, umfang, gegenstand, gebrauchsmuster, verhandlung, aufnahme, licht, beschwerde)

BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 457/05
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
7. Dezember 2006
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
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betreffend das Gebrauchsmuster 201 21 955
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2006 durch …
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin wird zurück-
gewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerde-
führerin.
G r ü n d e
I
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat das
Gebrauchsmuster 201 21 955 mit der Bezeichnung „Tragbare Lampe mit LED-
Dioden“, das im Wege der Abzweigung den Anmeldungstag 17. Mai 2001 der
deutschen Patentanmeldung
P 101 24 121.6
mit
Priorität
5. Juni 2000
(FR 007173) in Anspruch nimmt, mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 im Umfang
des nebengeordneten Schutzanspruchs 14 teilgelöscht. Der Teillöschung lag der
Schutzanspruch 14 in der Fassung gemäß des Haupt- und Hilfsantrags zugrunde,
beide jeweils am 6. Oktober 2005 eingereicht.
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Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Gebrauchs-
musterinhaberin.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2006 wurde vom Berichterstatter des
Gebrauchsmustersenats zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch auf
die Druckschriften
D8
23 58 324 C2 und
D9
DE 41 36 839 A1
verwiesen, die beiden Verfahrensbeteiligten übermittelt wurden.
Zu weiteren Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Akteninhalt
verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung überreicht die Beschwerdeführerin neue Schutz-
ansprüche 14 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis III.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsan-
trag im Umfang des Hauptantrags,
hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge I und II (eingereichter
Schriftsatz vom 29. November 2006),
weiter
hilfsweise
im Umfang des Hilfsantrags III (überreicht in der
mündlichen Verhandlung) zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des jeweiligen Schutzanspruchs 14
D8
Technik nicht schutzfähig sei.
Die in Merkmalsblöcke gegliederten Schutzansprüche 14 (Hauptantrag und Hilfs-
anträge I bis III) lauten:
Anspruch 14 (Hauptantrag)
Ma1
Tragbare Lampe, die ein Gehäuse (12) umfasst, das ein
Beleuchtungsmodul (14) mit mehreren in einer Reihe an-
eine Stromversorgung, bestehend aus Batterien (18) oder
Akkumulatoren, sowie einen Unterbrecher (64) zum Ein-
und Ausschalten der LEDs (16) einschließt,
Ma2
wobei das Gehäuse (12) im wesentlichen einen drei-ecki-
gen Querschnitt aufweist und die LEDs (16) gegenüber
dem Boden (20) des Gehäuses (12) in einem spitzen Win-
kel angeordnet sind.
Anspruch 14 (Hilfsantrag I)
Ma1’
Tragbare Lampe, die ein Gehäuse (12) umfasst, das ein
Beleuchtungsmodul (14) mit LEDs (16), eine Stromversor-
gung, bestehend aus Batterien (18) oder Akkumulatoren,
sowie einen Unterbrecher (64) zum Ein- und Ausschalten
der LEDs (16) einschließt,
- 5 -
Ma2
wobei das Gehäuse (12) im wesentlichen einen dreiecki-
gen Querschnitt aufweist und die LEDs (16) gegenüber
dem Boden (20) des Gehäuses (12) in einem spitzen Win-
kel angeordnet sind,
Mb
das Licht von den LEDs an einer ersten Seite des Gehäu-
ses (12) austritt,
Mc
und ein Betätigungsknopf (66) für den Unterbrecher (64)
an einer anderen Seite des Gehäuses (12) als die Licht-
austrittsseite angeordnet ist.
Anspruch 14 (Hilfsantrag II)
Ma1’
Tragbare Lampe, die ein Gehäuse (12) umfasst, das ein
Beleuchtungsmodul (14) mit LEDs (16), eine Stromversor-
gung, bestehend aus Batterien (18) oder Akkumulatoren,
sowie einen Unterbrecher (64) zum Ein- und Ausschalten
der LEDs (16) einschließt,
Ma2
wobei das Gehäuse (12) im wesentlichen einen drei-ecki-
gen Querschnitt aufweist und die LEDs (16) gegenüber
dem Boden (20) des Gehäuses (12) in einem spitzen Win-
kel angeordnet sind,
Mb
das Licht von den LEDs an einer ersten Seite des Gehäu-
ses (12) austritt,
Mc
ein Betätigungsknopf (66) für den Unterbrecher (64) an ei-
ner anderen Seite des Gehäuses (12) als die Lichtaus-
trittsseite angeordnet ist
Md
und die Batterien (18) oder Akkumulatoren parallel zum
Boden (20) des Gehäuses (12) sowie in einem rechten
Winkel gegenüber den LEDs (16) angeordnet sind.
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Anspruch 14 (Hilfsantrag III)
Ma1
Tragbare Lampe, die ein Gehäuse (12) umfasst, das ein
Beleuchtungsmodul (14) mit mehreren in einer Reihe an-
eine Stromversorgung, bestehend aus Batterien (18) oder
Akkumulatoren, sowie einen Unterbrecher (64) zum Ein-
und Ausschalten der LEDs (16) einschließt, wobei
Ma2 das Gehäuse
(12) im wesentlichen einen dreieckigen
Querschnitt aufweist und die LEDs (16) gegenüber dem
Boden (20) des Gehäuses (12) in einem spitzen Winkel
angeordnet sind,
Ma3
das Gehäuse aus einem schalenförmigen Boden (20) und
der verrastbar sind,
Mb
das Licht von den LEDs an einer ersten Seite des Gehäu-
ses (12) austritt,
Mc
ein Betätigungsknopf (66) für den Unterbrecher (64) an ei-
ner anderen Seite des Gehäuses (12) als die Lichtaus-
trittsseite angeordnet ist
Me
und ein elektrisch isolierender Zwischenträger (24) vor-
gesehen ist, der
Me1 zwischen dem schalenförmigen Boden (20) und der
vorderen Umhüllung (22) des Gehäuses angeord-
net ist, so dass ein erstes Aufnahmefach (30) für
das Beleuchtungsmodul
(14) und ein zweites
Fach (32) zur Aufnahme der Batterien (18) oder
Akkumulatoren gebildet ist,
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Me2 mit der vorderen Umhüllung verrastet ist,
Me3 an einer Vorderseite eine Haltevorrichtung (48) für
das Beleuchtungsmodul (14) aufweist,
Me4 an einer Rückseite Kontakte aufweist, sie sich an
den beiden entgegengesetzten Seiten des Zwi-
schenträgers (24) erstrecken und elektrisch mit den
LEDs (16) sowie den Batterien (18) oder Akkumu-
latoren verbunden sind,
Me5
an
seiner
Rückseite
Zellen (46) zur Aufnahme der
Batterien (18) oder Akkumulatoren zwischen den
Kontakten (44, 45) aufweist, welche derart aus-
gestaltet sind, dass die Batterien (18) oder Akku-
mulatoren parallel zum Boden (20) des Gehäu-
ses (12) sowie zur Reihe der LEDs (16) angeordnet
sind.
Die ursprüngliche Offenbarung betreffend bestehen seitens des Senats insbeson-
dere zum Schutzanspruch 14 gemäß Hilfsantrag III gravierende Bedenken. Denn
[Ma3]
[Me]
bis
neten Schutzanspruch 1 und darauf bezogene Unteransprüche der Gebrauchs-
musterschrift, nicht jedoch auf die Gestaltung der tragbaren Lampe gemäß dem
nebengeordneten Schutzanspruch 14 der Gebrauchsmusterschrift.
Es kann jedoch dahinstehen, ob die Schutzansprüche 14 gemäß Hauptantrag und
Hilfsanträgen I bis III durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind. Denn die
Gegenstände dieser Ansprüche beruhen nicht auf einem erfinderischen Schritt
des zuständigen Fachmannes, der hier als ein mit der Konstruktion von tragbaren
Lampen befasster und über einschlägige Berufserfahrung verfügender Fachhoch-
schulingenieur oder Konstrukteur zu definieren ist.
- 8 -
II
Den Angaben in der Streitgebrauchsmusterschrift (S. 1, 1. Absatz) folgend betrifft
das angegriffene Gebrauchsmuster eine tragbare Lampe, die ein Gehäuse um-
fasst, das ein Beleuchtungsmodul mit LED-Dioden, eine Stromversorgungsquelle,
insbesondere Batterien oder Akkumulatoren sowie einen Unterbrecher zum Ein-
und Ausschalten der LED-Dioden einschließt.
D9
sowie die zugehörige Beschreibung Sp. 2, Z. 10 bis 38) bekannt, die den nächst-
liegenden Stand der Technik repräsentiert. Diese Lampe, in ihrer Funktion eine
[Ma1]
anspruchs 14 gemäß Hauptantrag ein Gehäuse, das ein Beleuchtungsmodul mit
mehreren in Reihe angeordneten LEDs (Leuchtdioden 11) mit zugeordnetem Re-
flektor (Reflektorprismen 13), eine Stromversorgung, bestehend aus Batterien
oder Akkumulatoren (handelsübliche, zylindrische Batterien 8) sowie einen Unter-
brecher (Schalter 12) zum Ein- und Ausschalten der LEDs einschließt.
Zum Anmeldezeitpunkt des Gebrauchsmusters waren bereits LEDs verfügbar, die
sich im Gegensatz zu früheren LEDs nicht nur für Warnzwecke, sondern mit ihrer
gesteigerten Lichtausbeute insbesondere auch für die Beleuchtung eigneten.
D9
genstand des Gebrauchsmusters einfach zu montieren und kompakt im Umfang
ist, nicht nur als Warnleuchte, sondern auch für Beleuchtungszwecke verwendet
werden, so liegt für den Fachmann zum Anmeldezeitpunkt des Gebrauchsmusters
der Einsatz von dafür geeigneten, lichtstarken LEDs nahe. Darüber hinaus be-
D8
sondere die Figuren 3, 4 und 9 sowie die Beschreibung, Spalte 2, Zeile 66 bis
Spalte 4, Zeile 18) konkrete Hinweise und Anregungen. Bei der daraus bekannten
batterie-betriebenen Handleuchte, die gemäß dem Ausführungsbeispiel der Fi-
- 9 -
gur 9 auch als Kopflampe verwendbar ist, ist das Beleuchtungsmodul von einer
Glühlampe 4 mit zugeordnetem Reflektor 2 gebildet; die Glühlampe 4 als Licht-
quelle ist - aus der Schnittdarstellung der Figur 3 ersichtlich - gegenüber dem Bo-
den des Gehäuses in einem spitzen Winkel angeordnet, wobei als Boden die der
Lichtquelle abgewandte Fläche der Gehäuseeinheit 1 zu bezeichnen ist.
D9
D9
mannigfach Eingang gefunden haben, zu übertragen, um damit eine optimale Aus-
leuchtung eines gewünschten Bereiches zu gewährleisten, bietet sich für den
Fachmann an. Auch wird er in seinem Bestreben auf ein kompaktes Gehäuse hin
D8
schnittsform des Gehäuse ohne erfinderisches Zutun zu einem im Wesentlichen
dreieckigen Gehäusequerschnitt kommen, zumal LEDs als Lichtquelle anstatt ei-
ner Glühlampe ohnehin einen wesentlich geringeren Raumbedarf erfordern.
2. Der Schutzanspruch 14 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich im Merk-
[Ma1’]
die lediglich allgemeine Angabe von LEDs im Beleuchtungsmodul; zudem weist er
[Mb]
Die allgemeine Angabe von LEDs ist - wie ohne weiteres ersichtlich - ebenfalls
D9
(Hauptantrag) auch für den Anspruch gemäß Hilfsantrag I zu. Auch das Merk-
[Mb]
Figuren 1 und 2 an einer Seite des Gehäuses aus; zudem ist ein Betätigungskopf
(Schalter 12) für den Unterbrecher an einer anderen Seite des Gehäuses als die
[Mc].
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 14 gemäß Hilfsantrag I ist daher ebenfalls
nicht schutzfähig.
- 10 -
3. Dies trifft auch für den Schutzanspruch 14 gemäß Hilfsantrag II zu, denn des-
[Md]
D9
Boden des Gehäuses (rückwärtiger Schalterteil 1) sowie in einem rechten Winkel
gegenüber den LEDs angeordnet.
4. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 14 gemäß Hilfsantrag III weist eben-
[Ma1, Ma2, Mb, Mc]
[Ma3 und Me bis Me5].
förmiger Boden das rückwärtige Schalenteil 1, das zusammen mit einem weiteren
Schalenteil 2 als vordere Umhüllung das Gehäuse bildet. Beide Teile sind, wie aus
[Ma3].
Leiterplatte 10 unterteilt den Gehäuseinnenraum. Sie dient als Zwischenträger für
die LEDs sowie weitere Bauteile und weist die erforderlichen Leiterbahnen auf;
[Me].
dem Boden und der vorderen Umhüllung des Gehäuses angeordnet ist, ist damit
ein erstes Aufnahmefach für das Beleuchtungsmodul und ein zweites Fach zur
[Me1].
Rändern in eine umlaufende Trennfuge zwischen beiden Schalenteilen eingreift
und mittels Stegen 2 (am rückwärtigen Schalenteil 1) fixiert ist, ergibt sich eine
[Me2].
Der Zwischenträger 10 trägt ferner an seiner Vorderseite den LED-Beleuchtungs-
[Me3];
entgegengesetzten Seiten Kontakte (vgl. Fig. 1, 2) zum Verbinden der Batterien
[Me4]
Das zweite Fach zur Aufnahme der Batterien auf der Rückseite des Zwischenträ-
gers schließlich umschließt zellenartig die Batterien zwischen den Kontakten; die
Batterien sind, wie oben bereits dargelegt aus den Figuren 1 und 2 ersichtlich, pa-
[Me5].
- 11 -
Der Gegenstand des Schutzanspruchs 14 gemäß Hilfsantrag III beruht somit
ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt des zuständigen Fachmanns und
ist daher nicht schutzfähig.
Nach alledem liegt ein gewährbarer Schutzanspruch 14 nicht vor.
Die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
gez.
Unterschriften