Urteil des BPatG vom 24.06.2008

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 256/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 05 233.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
12. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa
und Richterin am Landgericht Werner
beschlossen:
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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Als Wort-/Bildmarke angemeldet am 24. Januar 2007 wurde
für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 41 und 42, nämlich für
Druckereierzeugnisse; Fotographien; Lehr- und Unterrichtsmittel,
soweit in Klasse 16 enthalten; betriebswirtschaftliche Beratung;
Veranstaltung von Seminaren und Kongressen; Herausgabe und
Veröffentlichung von Druckschriften und audiovisuellen Medien,
nämlich Film- und Tonwerken; Aus- und Weiterbildung, Erziehung,
Unterricht; Veranstaltung von Lehrgängen, Kompaktkursen, Ver-
öffentlichung und Herausgabe von Druckschriften, Zeitungen,
Zeitschriften und Büchern; Computerberatungsdienste; Aus- und
Fortbildungsberatung; Veröffentlichung und Herausgabe von
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Druckschriften, Zeitungen, Zeitschriften und Büchern über elektro-
nische Medien, insbesondere im Internet“.
Mit Beschluss vom 24. Juni 2008 hat die Markenstelle für Klasse 41 die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Dies ist damit
begründet, der Wortbestandteil der angemeldeten Wort-/Bildmarke setze sich
erkennbar aus den Abkürzungen „EU“ und „FH“ zusammen. Diese stünden für Eu-
ropa/Europäische Union und Fachhochschule. In ihrer Kombination erkenne der
angesprochene Verbraucher einen Hinweis auf irgendeine Fachhochschule in Eu-
ropa.
Da in Deutschland von links nach rechts gelesen und aufgrund der Zweizeiligkeit
der Buchstabenfolge „EU“ und „FH“ eine Sprech- und Denkpause initiiert würde,
werde der angesprochene Verbraucher auch ohne zergliedernde Betrachtungs-
weise die Abkürzungen „EU“ und „FH“ erkennen und nicht eine wahllose Aneinan-
derreihung von Buchstaben, zumal beide Buchstabenfolgen sinnvolle Aussagen
ergäben und auf einander sinnvoll bezogen werden könnten. Auch die Anordnung
der Abkürzungen in einem Quadrat ändere an dieser Betrachtungsweise nichts.
Es handle sich dabei um ein einfaches graphisches Gestaltungsmittel, welches
weder die Unterscheidungskraft der Gesamtmarke begründe, noch Anlass gebe,
die Buchstaben auf andere Weise zu kombinieren.
Die Erinnerung des Anmelders hat die Markenstelle mit Beschluss vom
19. August 2009 zurückgewiesen. Der Erinnerungsbeschluss wurde dem Anmel-
der am 31. August 2009 zugestellt.
Am 29. September 2009 hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er hält die
Marke für unterscheidungskräftig, da sie nicht beschreibend sei. Die Waren und
Dienstleistungen seien in der angemeldeten Wort-/Bildmarke nicht konkret er-
kennbar. Die angesprochenen Kreise könnten der Marke insbesondere nicht ent-
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nehmen, welche Zweckbestimmung die einzelnen Waren und Dienstleistungen
hätten.
Die untereinander angeordneten Buchstaben seien ohne weiteres als EF und UH
kombinierbar. Es gäbe keinen Anhaltspunkt, dass die einzelnen Buchstaben von
links nach rechts und erst in der oberen und dann in der unteren Zeile gelesen
werden sollten. Alle Buchstaben stünden gleichberechtigt in dem Quadrat. Auch
sei das Quadrat mit den deutlich abgehobenen Buchstaben in seiner Originalität
ausreichend, die Schutzfähigkeit der Marke zu begründen. Die Gestaltung der
Wort-/Bildmarke mit der Anordnung der Buchstaben im Bauhausstil sei phantasie-
voll.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Ebenso wie die Markenstelle, hält der Senat die angemeldete Wort-/Bildmarke
hinsichtlich aller angemeldeten Waren und Dienstleistungen für nicht unterschei-
dungskräftig.
Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen
innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer. Die Hauptfunktion besteht darin, die Ursprungsidentität der ge-
kennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH Int. 2005,
1012, Nr. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Enthält eine Be-
zeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, ist der angemeldeten Bezeich-
nung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu
versagen, denn beschreibende Angaben nimmt der Verbraucher nicht als Unter-
scheidungsmittel wahr (BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
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Die angemeldete Wort-/Bildmarke setzt sich erkennbar aus den Abkürzungen „EU“
und „FH“ zusammen, die durch ein Quadrat eingefasst sind. Wie die Markenstelle
ausgeführt hat, stehen die Abkürzungen „EU“ und „FH“ für „Europa/Europäische
Union“
und
„Fachhochschule“.
In
ihrer
Kombination
geben
sie den
angesprochenen Kreisen daher einen Hinweis auf irgendeine Fachhochschule in
Europa bzw. in der europäischen Union. Da es Europäische Fachhochschulen
(z. B. Rhein/Erft) gibt sowie eine Euro-FH und eine Europäische Fernhochschule
weist die Abkürzung „EU FH“ nicht zwingend auf eine Einrichtung hin.
Wie auch die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, wird der angesprochene
Verbraucher aufgrund der in Deutschland herrschenden Leseweise die Abkürzun-
gen EU und FH wahrnehmen und nicht eine wahllose Aneinanderreihung von
Buchstaben. Eine spaltenweise Lesefolge würde eine deutliche Trennung erfor-
dern. Außerdem ergeben die übrigen denkbaren Kombinationen nie zwei be-
kannte Abkürzungen, die aufeinander bezogen werden könnten.
Das Quadrat kann als einfaches graphisches Gestaltungsmittel eine Unterschei-
dungskraft der Gesamtmarke nicht begründen.
Damit ist der Bezeichnung eine Aussage über das Thema von Druckereierzeug-
nisse, Fotographien sowie Lehr- und Unterrichtsmitteln bzw. den Einsatzort von
Druckschriften sowie Lehr- und Unterrichtsmittel, wie Skripten, zu entnehmen. Im
Rahmen des Lehrbetriebs geben Fachhochschulen solche ebenso heraus, wie
Videomitschnitte von Vorlesungen und anderen Hochschulveranstaltungen. All
dies kann jeweils über das Internet abrufbar und herunterladbar sein.
Die Markenstelle hat zutreffend dargestellt, dass Fachhochschulen (praxisorien-
tierte) Beratungstätigkeiten ect. anbieten, so dass EU FH eine naheliegende An-
gabe über den Erbringer dieser beanspruchten Dienstleistung ist.
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Wenn der Anmelder argumentiert, dass beispielsweise die Herausgabe und Ver-
öffentlichung von Druckschriften lediglich ein Mittel sei, um den Herkunftshinweis
im Sinn eines Unternehmenslogos hervorzuheben, verkennt er, dass auch diese
mögliche Hervorhebung nicht einer bestimmten Fachhochschule in Europa zuge-
schrieben wird.
Der vorgebrachte Hinweis auf vergleichbare Voreintragungen von Marken u. a.
durch das Deutsche Patent- und Markenamt kann keinen Anspruch auf gleiche
rechtliche Beurteilung der Schutzfähigkeit einer neu angemeldeten Marke begrün-
den (vgl. Ströbele in: Ströbele/Hacker, 9. Aufl., § 8 Rn. 25).
Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein
Anlass.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es
ist weder ersichtlich noch von der Anmelderin aufgezeigt, dass der vorliegende
Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des Senats er-
schöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung höchstrichterlich ge-
klärter Beurteilungsgrundsätze.
Dr. Albrecht
Kruppa
Werner
Bb