Urteil des BPatG vom 05.01.2009

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 136/09
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 43 800.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz
und Richter Kruppa
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I.
Die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41
des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 5. Januar 2009
die Anmeldung der Wortmarke
Mitteldeutscher Medizinrechtstag
für die Dienstleistungen
"Ausbildung; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und
Tagungen, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Ver-
anstaltung und Durchführung von Seminaren und Tagungen; Ver-
anstaltung und Durchführung von Workshops"
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei der angemeldeten
Marke handle es sich um eine beschreibende Angabe. Den Begriff "Mitteldeut-
scher Medizinrechtstag" werde das Publikum dahingehend verstehen, dass es
sich um solche Dienstleistungen handle, die mit Veranstaltungen zu tun hätten, bei
denen sich Fachleute des Medizinrechts träfen und zwar in der Region Mittel-
deutschland. Dies könnten Kongresse, Fachtagungen, Ausbildung auf dem Gebiet
Medizinrecht usw. sein. Solche Veranstaltungen würden oft mit "Tag" bezeichnet,
wie "Juristentag", "Strafrechtstag" usw. Alle hier in Frage stehenden Dienstleistun-
gen könnten der Durchführung von Medizinrechtstagen in Mitteldeutschland die-
nen. Es werde also in prägnanter Form darauf hingewiesen, dass die in Frage ste-
henden Dienstleistungen mit der Durchführung eines Medizinrechtstags in Mittel-
deutschland zu tun hätten. Folglich gebe der Markenbegriff keinen Hinweis auf ein
bestimmtes Unternehmen, sondern weise direkt, in glatt beschreibender Form, auf
das Thema der Dienstleistungen hin und die geographische Region, in der die
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Dienstleistungen angeboten würden. Dem Beschluss beigefügt sind Internetaus-
drucke, die eine Verwendung vergleichbarer Begriffe wie "Niedersächsischer
Medizinrechtstag", "Deutscher Medizinrechtstag" und sogar "Mitteldeutscher Medi-
zinrechtstag" im genannten Sinn belegen.
Zu der vom Anmelder zitierten Voreintragung "Mitteldeutsche Fortbildungstage"
sei zu bemerken, dass selbst im Falle einer fehlerhaften Eintragung der Anmelder
keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung habe. Abgesehen davon seien "Fort-
bildungstage" allgemeiner gehalten als das sehr konkrete "Medizinrechtstag", das
auf ein spezielles Rechtsgebiet, nämlich das Medizinrecht, hinweise. Im Übrigen
habe das Bundespatentgericht vergleichbare Begriffe, wie "Venen-Tag", "SÄCHSI-
SCHER SCHMERZTAG", "Deutscher Lebensmittelrechtstag" und "Crailsheimer
Pharmatag", für nicht eintragbar erachtet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hält die
Marke für unterscheidungskräftig. Mit "Mitteldeutschland" bezeichne man nicht das
Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, sondern "Mittel-
deutschland" beschreibe nach heutigem Sprachgebrauch eine Region der Bun-
desrepublik Deutschland, die aus den drei Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen bestehe. Damit sei nicht das gesamte Gebiet der neuen Bundesländer
umfasst, sondern nur diese begrenzte Region.
Die Wortfolge biete sich als beschreibende Angabe für die einschlägigen Dienst-
leistungen unmittelbar und in naheliegender Weise an.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil
der als Marke angemeldeten Bezeichnung für die beanspruchten Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
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Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung
beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeich-
nen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen
zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Nr. 48 - Henkel; BGH
GRUR 2006, 850, 854, Nr. 18 - FUSSBALL WM 2006). Wortmarken besitzen nach
der Rechtsprechung dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angespro-
chenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen. Ist - wie
hier - die Unterscheidungskraft einer Wortfolge zu beurteilen, so bestehen grund-
sätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber anderen Wortmarken. Bei
einer aus mehreren Wörtern bestehenden Marke ist auf die Bezeichnung in ihrer
Gesamtheit abzustellen (vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke "Mitteldeutscher Medizin-
rechtstag" für sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen jegliche
Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Dienstleistungen einen ohne weite-
res erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass das
angemeldete Zeichen nicht als Marke verstanden wird. Wie die Markenstelle
zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um
einen Hinweis auf eine in der Region Mitteldeutschland stattfindende Veranstal-
tung, die sich mit dem Thema Medizinrecht beschäftigt. Für ein entsprechendes
Verständnis sprechen insbesondere die von der Markenstelle ermittelten Internet-
belege, die eine Verwendung von vergleichbaren Begriffen durch Dritte belegen.
In seiner Beschwerdebegründung hat der Anmelder im Übrigen den beschreiben-
den Bedeutungsgehalt der Marke selbst eingeräumt, soweit er vorgetragen hat:
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"Die Wortfolge bietet sich als beschreibende Angabe für die ein-
schlägigen Dienstleistungen unmittelbar und in naheliegender
Weise an."
In Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Dienstleistungen enthält die
Marke einen beschreibenden Sachhinweis auf deren Erbringungsort und auf deren
Inhalt bzw. Thema.
Ob der Eintragung zusätzlich das Schutzhindernis der Merkmalsbezeichnung
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungser-
heblich dahingestellt bleiben.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
br/Fa