Urteil des BPatG vom 22.01.2008

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BPatG 154
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
22. Januar 2008
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
8 W (pat) 9/07
Verkündet am
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betreffend das Patent 195 08 650
wegen Unzulässigkeit des Einspruchs
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Dehne, die Richterin Pagenberg LL.M.Harv., den Richter Dipl.-Ing.
Rippel und die Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Die Beschwerde wird verworfen.
G r ü n d e
I
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat gegen die Verwerfung ihres Ein-
spruchs wegen nicht ausreichender Substantiierung nach § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG
durch den Beschluss der Patentabteilung 27 vom 9. März 2005 Beschwerde ein-
gelegt. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2008, der am 21. Januar 2008 beim Bun-
despatentgericht eingegangen ist, hat sie den Einspruch gegen das Streitpatent
zurückgenommen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
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II
Die nachträglich unzulässig gewordene Beschwerde ist zu verwerfen.
Für die Entscheidung über die Beschwerde ist der 8. Senat als technischer Be-
schwerdesenat nach der Neufassung des § 67 PatG zuständig, da sich die Be-
schwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den der Einspruch als unzulässig
verworfen wurde (§ 67 Abs. 1 Nr. 26 PatG in der Fassung des „Gesetzes zur Än-
derung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengeset-
zes“ vom 21. Juni 2006 - Art. 1 Nr. 9 - i. V. m. der Änderung der Geschäftsvertei-
lung durch Beschluss des Präsidiums des Bundespatentgerichts vom 26. Juli 2006
und durch Übernahme vom 11. Oktober 2007).
Über die Beschwerde war durch Beschluss zu entscheiden, nachdem nur der ein-
zige Einspruch und nicht auch die Beschwerde zurückgenommen worden ist.
Durch die Rücknahme des Einspruchs ist keine Beendigung des Beschwerdever-
fahrens eingetreten. Die zunächst form- und fristgerecht eingelegte und damit zu-
nächst zulässige Beschwerde ist vielmehr nachträglich unzulässig geworden.
Denn mit der Rücknahme ihres Einspruchs hat die Einsprechende ihre Stellung
als Verfahrensbeteiligte aufgegeben. Damit ist zugleich ihre Beschwerdeberechti-
gung entfallen, da die Beschwerde gemäß § 74 Abs. 1 PatG nur den am Verfah-
ren vor dem Patentamt Beteiligten zusteht. Die Beschwerde war im Beschluss-
wege gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 PatG als unzulässig zu verwerfen (vgl. Busse,
PatG, 6. Aufl., § 59 Rdn. 184 mit weiteren Nachweisen Fußnoten 383, 384;
Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 61 Rdn. 25 und 32; BGH GRUR 1969, 562, 564
= BlPMZ 1970, 161, 162 - Appreturmittel; BPatGE 29, 92, 95 f. und BPatGE 29,
234, 235, 237; BPatG Beschluss des 8.
Senats vom 17.
Mai
2000
- 8 W (pat) 48/98).
Für eine Überprüfung der Frage, ob die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen
innerhalb der Einspruchsfrist ausreichend angegeben waren, ist daher und auch
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mangels Beschwer kein Raum mehr, so dass es bei dem angefochtenen Be-
schluss der Patentabteilung verbleibt.
Dehne Rippel
Prasch
Pagenberg
Cl