Urteil des BPatG vom 22.01.2008, 8 W (pat) 9/07
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BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 9/07 Verkündet am _______________ 22. Januar 2008
(Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 154
08.05
betreffend das Patent 195 08 650
wegen Unzulässigkeit des Einspruchs
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Ing. Dehne, die Richterin Pagenberg LL.M.Harv., den Richter Dipl.-Ing.
Rippel und die Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch
beschlossen:
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe
I
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin hat gegen die Verwerfung ihres Einspruchs wegen nicht ausreichender Substantiierung nach § 59 Abs. 1 Satz 4 PatG
durch den Beschluss der Patentabteilung 27 vom 9. März 2005 Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 15. Januar 2008, der am 21. Januar 2008 beim Bundespatentgericht eingegangen ist, hat sie den Einspruch gegen das Streitpatent
zurückgenommen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zu verwerfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die nachträglich unzulässig gewordene Beschwerde ist zu verwerfen.
Für die Entscheidung über die Beschwerde ist der 8. Senat als technischer Beschwerdesenat nach der Neufassung des § 67 PatG zuständig, da sich die Beschwerde gegen einen Beschluss richtet, durch den der Einspruch als unzulässig
verworfen wurde (§ 67 Abs. 1 Nr. 26 PatG in der Fassung des „Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes“ vom 21. Juni 2006 - Art. 1 Nr. 9 - i. V. m. der Änderung der Geschäftsverteilung durch Beschluss des Präsidiums des Bundespatentgerichts vom 26. Juli 2006
und durch Übernahme vom 11. Oktober 2007).
Über die Beschwerde war durch Beschluss zu entscheiden, nachdem nur der einzige Einspruch und nicht auch die Beschwerde zurückgenommen worden ist.
Durch die Rücknahme des Einspruchs ist keine Beendigung des Beschwerdeverfahrens eingetreten. Die zunächst form- und fristgerecht eingelegte und damit zunächst zulässige Beschwerde ist vielmehr nachträglich unzulässig geworden.
Denn mit der Rücknahme ihres Einspruchs hat die Einsprechende ihre Stellung
als Verfahrensbeteiligte aufgegeben. Damit ist zugleich ihre Beschwerdeberechtigung entfallen, da die Beschwerde gemäß § 74 Abs. 1 PatG nur den am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten zusteht. Die Beschwerde war im Beschlusswege gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 PatG als unzulässig zu verwerfen (vgl. Busse,
PatG, 6. Aufl., § 59 Rdn. 184 mit weiteren Nachweisen Fußnoten 383, 384;
Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl., § 61 Rdn. 25 und 32; BGH GRUR 1969, 562, 564
= BlPMZ 1970, 161, 162 - Appreturmittel; BPatGE 29, 92, 95 f. und BPatGE 29,
234, 235, 237; BPatG Beschluss des 8. Senats vom 17. Mai 2000
- 8 W (pat) 48/98).
Für eine Überprüfung der Frage, ob die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen
innerhalb der Einspruchsfrist ausreichend angegeben waren, ist daher und auch
mangels Beschwer kein Raum mehr, so dass es bei dem angefochtenen Beschluss der Patentabteilung verbleibt.
Dehne Rippel Prasch Pagenberg
Cl
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