Urteil des BPatG vom 28.04.2004

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BPatG 152
08.05
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 40/04
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 36 884.0-35
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. November 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung wurde am 25. August 1997 unter der Bezeichnung „Erwei-
tertes diagnostisches Magnetresonanzgerät mit Operationsfunktionalität“ beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die Offenlegung erfolgte am
18. März 1999.
Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 28. April 2004 die
Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Anspruchs 1 aus dem Stand
der Technik nahegelegt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit dem mit Schreiben vom
18. Juli 2001 eingereichten Patentanspruch 1 weiter.
Der Patentanspruch 1 (Merkmalsgliederung hinzugefügt) lautet:
M1
Erweitertes
diagnostisches Magnetresonanzgerät mit
Operationsfunktionalität mit
M2
einem
herkömmlichen
Magnetresonanzgerät (2, 2A), das
M3 eine Patientenliege (10) zum Transport eines Patienten (16)
in ein Abbildungsvolumen
(6) des Magnetresonanzge-
räts (2, 2A) umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass
M4 neben dem Magnetresonanzgerät (2, 2A) in einer Längsver-
fahrrichtung (8) der Patientenliege (10) fest beabstandet eine
Operationssäule (12) zur direkten Aufnahme der Patienten-
liege (10) angeordnet ist und
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M5
dass
die
Operationssäule
(12) einen Verschwenkmechanis-
mus (22) umfasst zum Verschwenken (18, 20) der Patienten-
liege (10) um eine vertikale Achse (24).
Im Verfahren ist u. a. die vom Senat mit der Terminsladung vom 11. Juli 2006 in
Kopie übermittelte und in das Verfahren eingeführte Druckschrift
D7: US 5 525 905.
Die Anmelderin beantragt,
den Beschluss über die Zurückweisung der Patentanmeldung auf-
zuheben und
mit Schreiben vom 14. September 2006 die Entscheidung im
schriftlichen Verfahren nach Aktenlage.
Zur Sache hat sich die Anmelderin nicht geäußert.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist aber nicht begründet, denn der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den Stand der Technik nicht patentfähig.
Ob der geltende Anspruch 1 zulässig ist, kann unerörtert bleiben, da der Gegen-
stand des Anspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nicht mehr neu ist
(siehe BGH GRUR 1991, 120, 121 - Elastische Bandage).
Der Erfindung liegt die Aufgabe zugrunde, ein erweitertes diagnostisches
Magnetresonanzgerät anzugeben, mit dem eine Operation eines Patienten unter
Magnetresonanzbildgebung möglich ist, und das gleichzeitig hinsichtlich der
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Funktionalität keine wesentlichen Einschränkungen gegenüber heute üblichen
Operationstischen besitzt (siehe OS, Spalte 1, Zeilen 39 bis 44).
Fachmann ist ein mit der Entwicklung von entsprechenden Geräten befasster
Diplom-Physiker.
Aus der Druckschrift
D7 (siehe insbesondere die Fig.
5 und
6) ist ein
diagnostisches bildgebendes System bekannt, welches beispielsweise einen
Computertomographen 104 (CT
system) umfasst. Anstelle des Computer-
tomographen kann auch ein herkömmliches Magnetresonanzgerät (MRI) gemäß
Merkmalsgruppe M2 verwendet werden (siehe Spalte 6, Zeilen 4 bis 12 und
Spalte 11, Zeilen 2 bis 17). Das Magnetresonanzgerät umfasst eine Patientenliege
132 (table) zum Transport eines Patienten in ein Abbildungsvolumen des
Magnetresonanzgeräts (Merkmalsgruppe
M3), wobei neben dem
Magnetresonanzgerät in einer Längsverfahrrichtung der Patientenliege fest
beabstandet eine Operationssäule
130 (base) zur direkten Aufnahme der
Patientenliege angeordnet ist (Merkmalsgruppe
M4) und wobei die
Operationssäule einen Verschwenkmechanismus
134 (pivot) umfasst (siehe
Spalte 10, Zeilen 3 bis 5) zum Verschwenken der Patientenliege um eine vertikale
Achse (Merkmalsgruppe M5). Gemäß Merkmalsgruppe M1 wird ein "erweitertes"
diagnostisches Magnetresonanzgerät mit "Operationsfunktionalität" beansprucht.
Das Magnetresonanzgerät gemäß der Druckschrift
D7 weist ebenfalls die
"erweiterte Funktionalität" gemäß den Merkmalsgruppen M2 bis M5 wie das
beanspruchte Magnetresonanzgerät auf. Somit verfügt es auch zwangsläufig über
die beanspruchte "Operationsfunktionalität", die offensichtlich durch eine
verschwenkbare Patientenliege um eine Säule gegeben ist.
Somit sind alle Merkmale im Anspruch 1 aus der Druckschrift D7 bekannt.
Mit dem nicht gewährbaren Anspruch 1 fallen aufgrund der Antragsbindung auch
die Unteransprüche 2 bis 4.
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Im Übrigen hat eine Überprüfung des Senats ergeben, dass auch die Unteran-
sprüche nicht patentfähig sind.
gez.
Unterschriften