Urteil des BPatG vom 14.05.2002

BPatG: unterscheidungskraft, paket, reparatur, radio, gartenbau, veröffentlichung, rechtsschutzversicherung, wartung, flugzeug, warenverkehr

BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 8/02
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(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 64 391.1
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Winkler, der Richterin Dr. Hock und des Richters k.A. Kätker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
BPatG 154
6.70
- 2 -
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 7. November 1998 die Wortmarke
"DAS RUNDUM-SORGLOS-PAKET"
für folgende Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet worden:
"Klasse
36: Vermittlung von Versicherungen; Versicherungswe-
sen;
Klasse 37: Reparatur und Instandhaltung von Landfahrzeugen
und Geräten für Forst-, Land- und Gartenbau."
Die Markenstelle für Klasse
36 hat die Anmeldung mit Beschluß vom
6. November 2001 gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begrün-
dung wurde ausgeführt, daß die Marke die Bedeutung habe, daß eine Gesamtheit
von Dienstleistungen angemeldet würde, welche den Verwender in jeder Hinsicht
sorglos stellten. Für Versicherungsdienstleistungen bedeute dies, daß der Versi-
cherungsnehmer lückenlos abgesichert sei. Hinsichtlich der "Reparatur- und In-
standhaltung von Landfahrzeugen und Geräten für Forst-, Land- und Gartenbau"
bringe das Zeichen zum Ausdruck, daß diese Dienstleistungen so umfassend und
gründlich durchgeführt würden, daß der Inhaber der Fahrzeuge sich keinerlei Ge-
danken mehr machen müsse.
Gegen diese Entscheidung des Patentamts hat die Anmelderin Beschwerde ein-
gelegt. Sie beantragt,
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den angefochtenen Beschluß aufzuheben und regt hilfsweise die
Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Sie trägt vor, daß ein unmittelbar beschreibender Sinngehalt nicht ersichtlich sei.
Die Wortfolge verfüge über Kürze und Prägnanz. Die Rechtsbeschwerde sei zu-
zulassen, weil jedenfalls zum Zeitpunkt der Anmeldung die Schutzfähigkeit des
angemeldeten Zeichens bestanden habe. Die lange Verfahrensdauer, die eventu-
ell zu einer Schutzunfähigkeit geführt habe, verstoße gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit.
Im übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die angemeldete Marke ist von der Eintragung ausgeschlossen, weil es ihr im
Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen an der erforderlichen Unterschei-
dungskraft fehlt und ein Freihaltungsbedürfnis besteht (§ 8 Abs 2 Nr 1 und 2
MarkenG). Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher zu Recht
gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen.
1. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnen-
den konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab
anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um
dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio
von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Dies gilt insbesondere des-
halb, weil der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so auf-
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nimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungs-
weise unterzieht.
Dieser Beurteilungsmaßstab gilt auch für sloganartige Wortfolgen, denn unter-
schiedliche Anforderungen an die Unterscheidungskraft von Werbeslogans ge-
genüber anderen Wortmarken zu stellen, wäre nicht gerechtfertigt (BGH aaO
- Radio von hier; Partner with the Best; GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns). Wäh-
rend bei Werbeslogans, die lediglich beschreibende Angaben oder Anpreisungen
und Werbeaussagen allgemeiner Art enthalten, von mangelnder Unterschei-
dungskraft auszugehen ist, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität und
Prägnanz einer Wortfolge sowie eine Mehrdeutigkeit oder Interpretationsbedürftig-
keit der Werbeaussage Indizien für die hinreichende Unterscheidungskraft bieten
(aaO).
Die von der Anmelderin beanspruchte Wortfolge rückt für die angesprochenen
Verkehrskreise, hier neben Fachkreisen bezüglich der Dienstleistungen der
Klasse 37 hinsichtlich der Klasse 36 auch das allgemeine Publikum, die angemel-
deten Dienstleistungen und ein damit verbundenes Wertversprechen in den Vor-
dergrund. Den potentiellen Kunden der Beschwerdeführerin wird vermittelt, daß
diese hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 36 eine "Versicherungsgesamt-
lösung" für Kunden anbietet, die jedes denkbare Risiko absichert. Hinsichtlich der
Dienstleistungen der Klasse 37 bringt das angemeldete Zeichen zum Ausdruck,
daß die Reparatur und Instandhaltungsdienstleistungen so gut ausgeführt werden,
daß für die potentiellen Kunden bei der Benutzung der Fahrzeuge keinerlei
Schwierigkeiten auftreten werden.
Auch aus der mit der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung besprochenen
Internetrecherche ergibt sich, daß die Wortfolge "RUNDUM-SORGLOS-PAKET"
gerade im Bereich des Versicherungswesens häufig verwendet wird. So wird bei-
spielsweise unter der Internetadresse www.zooplus.de ein "Rundum-sorg-
los-Paket" für Hundehalter angeboten, mit dem man sich gegen finanzielle Risiken
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im Falle von Personen- und Sachschäden absichern kann. Unter demselben Motto
werden auch Rechtsschutzversicherungen (www.airventures.de) bzw eine kombi-
nierte Haftpflicht-, Vollkasko-, Rechtsschutzversicherung sowie ein Schutzbrief
angeboten (www.skl-dingeldein.de).
Auch im Bereich von Reparaturdienstleistungen wird die von der Anmelderin an-
gemeldete Wortfolge bereits verwendet. So wirbt beispielsweise DaimlerChrysler
(www.daimlerchrysler.com) damit, daß den Kunden ein Rundum-Sorglos-Paket für
die Betreuung ihrer Flugzeug-Triebwerke angeboten wird, unter www.corpex.de
wird ein "Rundum-Sorglos-Paket" für die Wartung von Computerhardware ange-
boten.
2. Hinsichtlich der angemeldeten Dienstleistungen besteht weiterhin ein Freihal-
tungsbedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.
Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die aus-
schließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art,
der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale
der in Frage stehenden Dienstleistungen dienen können. Zu den nach § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings
nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Waren-
verkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame
Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Dienstleistungen selbst be-
schreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH GRUR 1998, 1083
- FOR YOU).
Wie bereits ausgeführt, hat der Senat im Rahmen seiner Internetrecherche festge-
stellt, daß die Wortfolge "DAS RUNDUM-SORGLOS-PAKET" bereits Verwendung
findet. Es liegen daher hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß die Bezeich-
nung zur Verwendung als Sachangabe für die Mitbewerber der Anmelderin frei-
gehalten werden muß.
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3. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht
zugelassen. Aufgrund des eindeutigen nicht interpretationsbedürftigen Sinngehalts
der Marke ist davon auszugehen, daß diese bereits im Anmeldungszeitpunkt be-
schreibend und damit nicht eintragungsfähig war. Von der Anmelderin dargelegte
Mängel in der Gesetzessystematik rechtfertigen im übrigen hier nicht die Zulas-
sung der Rechtsbeschwerde. Daß für das Vorliegen von Eintragungshindernissen
auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist, entspricht allgemeiner Auffas-
sung (vgl BGH GRUR 1993, 744 „MICRO CHANNEL“). Die vorzeitige Veröffentli-
chung der Markenanmeldung gemäß § 33 Abs 3 MarkenG mag für den Marken-
anmelder insoweit zwar mitunter risikobehaftet sein; sie ist jedoch im Interesse der
Allgemeinheit an einer frühzeitigen Information eingeführt worden, ohne daß die
Interessen der Anmelder unangemessen benachteiligt worden wären. Denn ein-
mal sind die vor dem 1. Januar 1998 eingereichten Altanmeldungen von der vor-
zeitigen Veröffentlichung ausgenommen worden (§ 165 Abs 1 MarkenG). Zum
anderen werden solche Marken, deren Schutzfähigkeit zum Anmeldungszeitpunkt
gegeben ist, regelmäßig zügig in das Register eingetragen werden. Da der ur-
sprüngliche Zeitrang gewahrt bleibt, erscheint die Gesamtregelung ausreichend
ausgewogen.
Winkler Kätker Dr.
Hock
Cl